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title: "Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern"
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# Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern

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870.61
OGS 2002, 10
Kantonsratsbeschluss
über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für
Psychischkranke des Kantons Luzern
vom 18. April 20021
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom
23. Oktober 19832,
beschliesst:
1. Der Leistungsvertrag zwischen dem Kanton Obwalden und dem
Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern über Dienstleistungen für betreutes Wohnen und Sozialberatung vom 5. März
20023 wird genehmigt.
2. Die aus dem Leistungsvertrag entstehenden Kosten tragen Kanton
und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten
unter den Einwohnergemeinden geschieht nach Massgabe der
Wohnbevölkerung gemäss Einwohnerkontrolle.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, Änderungen des Leistungsvertrags im Rahmen seiner
verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen
sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie
den Leistungsvertrag gegebenenfalls zu kündigen. Eine Mehrheit der
Gemeinden kann die Kündigung des Leistungsvertrags verlangen.
4. Der Regierungsrat wird mit der Überprüfung des Leistungsvertrags auf
Ende 2003 sowie mit dem übrigen Vollzug beauftragt.
1 OGS 2002, 10
2 GDB 870.1
3 Der Leistungsvertrag kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen
werden
