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title: "Werkordnung der Technischen Betriebe Glarus"
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provisions: 30
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# Werkordnung der Technischen Betriebe Glarus

## Art. 1 Rechtsform {#art_1}

1
Unter der Firma Technische Betriebe Glarus (tb.glarus / Unternehmung) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus mit Sitz in Glarus. *
2
Die Unternehmung ist im Handelsregister eingetragen.
3
Die Unternehmung besitzt ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Zweck der Unternehmung ist die dauernde, sichere, ausreichende, rationelle, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Gemeinde mit Energie, Gas, Wasser (Trink- und Löschwasser) und Kommunikationsdienstleistungen (wie Radio- und Telefonsignale). Die Erreichung des Zwecks erfolgt unter Berücksichtigung des öffentlichen Versorgungsauftrages und der Anliegen des Umweltschutzes sowie unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Details sind im Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und der Unternehmung geregelt. *
2
Die Unternehmung kann alle Leistungen erbringen, Geschäfte durchführen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Unternehmung zu fördern, oder die damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Sie kann sich an ähnlichen Unternehmungen beteiligen und Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern.
3
Die Unternehmung arbeitet gewinnorientiert, mit Ausnahme der Wasserversorgung.
4
Der Unternehmung ist es gestattet, ausserhalb des Gemeindegebietes als freie Anbieterin tätig zu sein, sofern dadurch die Hauptaufgaben nicht beeinträchtigt werden. *

## Art. 3 Geschäftsbereiche {#art_3}

1
Die Unternehmung:
a. *
hat primär die Versorgung der Gemeinde mit elektrischer und gasförmiger Energie und Wasser (Trink- und Löschwasser) zu gewährleisten und sicherzustellen;
b.
bezweckt insbesondere die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, den Handel und den Ver-trieb von Energie irgendwelcher Art;
c.
betreibt die Wasserversorgung;
d.
betreibt ein Kommunikationsnetz;
e.
übernimmt weitere mit den Geschäftsbereichen zusammenhängende Aufgaben;
f. *
ist nach Massgabe des Versorgungs- und Konzessionsvertrages mit der Gemeinde berechtigt, andere Gemeinden mit Energie, Wasser, Kommunikationsdienstleistungen zu versorgen und damit zusammenhängende Aufgaben zu übernehmen;
g.
erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert im Auftrag der Gemeinde die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen.

## Art. 4 Vermögen {#art_4}

1
Die Unternehmung übernimmt gemäss Bilanzen vom 31. Dezember 2010 bzw. gemäss separaten Verzeichnissen:
a.
von der Gemeinde Glarus: alle Aktiven und Passiven der Werkbetriebe Glarus (Bilanz);
b.
von der Gemeinde Netstal: Anlagen und Einrichtungen (separates Verzeichnis);
c.
von der Gemeinde Ennenda: alle Aktiven und Passiven der EV Ennenda und der Wasserversorgung Ennenda (Bilanzen);
d.
von der Gemeinde Riedern: Anlagen und Einrichtungen (separates Verzeichnis).
2–3
&hellip; *

## Art. 5 Weitere eigene Mittel {#art_5}

1
Die Unternehmung beschafft sich weitere eigene Mittel durch Äufnung betriebsnotwendiger Reserven.

## Art. 6 Finanzierung {#art_6}

1
Die Unternehmung finanziert sich durch:
a. *
&hellip;
b.
Gewinn aus dem Verkauf von Energie und der weiteren Geschäftstätigkeit der Unternehmung;
c. *
Kredite, die sie vom Geldmarkt oder von der Gemeinde aufnimmt;
d.
allfällige Beiträge der Gemeinde für die Mitfinanzierung bedeutender Investitionsprojekte.

## Art. 7 Konzessionsvertrag mit der Gemeinde {#art_7}

1
Im Konzessionsvertrag sind zu regeln:
a.
Verpflichtung der Unternehmung zur Lieferung von Wasser und elektrischer Energie im Rahmen öffentlich-rechtlicher und/oder privat-rechtlicher Benützungsverhältnisse;
b.
Lieferung von Energie in gasförmiger Form (z.B. Erdgas);
c.
Löschwasserversorgung;
d.
zur Verfügungsstellung von Kommunikationsleistungen;
e. *
Erstellen, Betreiben, Unterhalten, Erneuern und Erweitern der Leitungen und Anlagen;
f.
weitere mit den Geschäftsbereichen der Unternehmung direkt oder indirekt zusammenhängende Leistungen.
g. *
Verpflichtung der Gemeinde, der Unternehmung die Konzession und die Sondernutzung am öffentlichen Grund für die Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und anderen Energieträgern sowie mit Trinkwasser und kommunikativen Dienstleistungen zu erteilen;
h. *
Verpflichtung der Unternehmung, der Gemeinde für die erteilte Konzession und die Sondernutzungen des öffentlichen Grundes für die Stromversorgung eine Konzessionsgebühr zu entrichten. Die Abgabe bemisst sich nach der im Verteilnetz in der Gemeinde Glarus ausgespiesenen Elektrizität, wobei sie maximal 1 Rp./kWh betragen darf. Die jeweils gültige Abgabe wird im Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Glarus und den Technischen Betriebe Glarus vereinbart;
i. *
Die Abgabe ist in der Energierechnung nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen separat auszuweisen;
j. *
Für die finanzielle Förderung von erneuerbaren Energien und stromeffizienten Technologien unterhält die Gemeinde einen Energiefonds. Der Energiefonds wird durch die Einnahmen aus den Konzessionsgebühren gemäss lit. h gespiesen. Der Gemeinderat erlässt hierzu ein Reglement.

## Art. 8 Aufsichtsorgan {#art_8}

1
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Unternehmung aus.

## Art. 8.1 <strong>*</strong> Information zur Entlöhnung und Entschädigung {#art_8_1}

1
Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Lohnsumme der Geschäftsleitung sowie das höchste Einzelgehalt unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen.
2
Im Geschäftsbericht sind die Entschädigungssumme des Verwaltungsrates und die Lohnsumme der Geschäftsleitung aufzuführen.

## Art. 9 <strong>*</strong> Organe {#art_9}

1
Organe der Unternehmung sind:
a.
der Verwaltungsrat,
b.
die Geschäftsleitung,
c.
die Revisionsstelle.

## Art. 10 <strong>*</strong> Aufgaben {#art_10}

1
Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Unternehmung und die Überwachung der Geschäftsleitung. Er vertritt die Unternehmung nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, dieser Werkordnung oder Reglement einem anderen Organ der Unternehmung übertragen sind. Er erlässt ein Organisationsreglement sowie die weiteren Regelungen, namentlich betreffend das Personal und dessen Besoldung, die Zeichnungsberechtigung der Mitarbeiter soweit er deren Erlass nicht an die Geschäftsleitung delegiert. *
2
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: *
a. *
oberste Leitung der Unternehmung, namentlich die strategische Führung;
b.
Festlegung der Organisation;
c. *
Beschlussfassung über Budget und Finanzplan sowie zuhanden der Gemeinde über Geschäftsbericht samt Jahresrechnung, Ausgestaltung Finanzbereich (Rechnungswesen, Finanzkontrolle);
d.
Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung;
e. *
Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen.

## Art. 11 <strong>*</strong> Zusammensetzung; Wahlvoraussetzungen; Wahlbefugnis; Entschädigung {#art_11}

1
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Gemeinderates und Fachspezialisten aus den Bereichen der Angebote der Unternehmung, der Unternehmensführung und des Finanzwesens.
2
Der Verwaltungsrat legt die Anzahl seiner Mitglieder fest.
3
Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die übrigen Mitglieder. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
4
Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat.

## Art. 12 <strong>*</strong> Amtsdauer; vorzeitige Beendigung {#art_12}

1
Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2
Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen.
3
Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann seine Mitgliedschaft jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden.

## Art. 13 <strong>*</strong> Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung {#art_13}

1
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung sowie weitere Belange der Geschäftsordnung werden im Organisationsreglement geregelt.

## Art. 14 Zeichnungsberechtigung {#art_14}

1
Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates zeichnen für die Unternehmung gemeinsam oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrates kollektiv zu zweien. *
2
Der Verwaltungsrat kann weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.

## Art. 15 <strong>*</strong> &hellip; {#art_15}

&hellip;

## Art. 16 <strong>*</strong> Stellung und Kompetenzen der Geschäftsleitung {#art_16}

1
Die Geschäftsleitung untersteht dem Verwaltungsrat. Sie ist für die operative Leitung der Unternehmung verantwortlich.
2
Die Befugnisse und Kompetenzen der Geschäftsleitung legt der Verwaltungsrat im Organisationsreglement fest.

## Art. 17 <strong>*</strong> {#art_17}

1
Der Gemeinderat wählt auf Antrag des Verwaltungsrates jährlich eine anerkannte Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.

## Art. 18 Budget und Finanzplanung; Jahresbericht und Jahresrechnung <strong>*</strong> {#art_18}

1
Der Verwaltungsrat erstellt jährlich ein Budget und eine mittelfristige Finanzplanung. *
2
Die Jahresrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen.
3
Der Geschäftsbericht samt Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) ist dem Gemeinderat alljährlich vorzulegen. Der Gemeinderat unterbreitet Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Gemeindeversammlung zur Genehmigung.
4
Bilanz, Erfolgsrechnung, Geschäftsbericht und der Bericht der Revisionsstelle sind spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung am Geschäftssitz aufzulegen. *

## Art. 19 Gewinnausschüttung {#art_19}

1
&hellip; *
2
Über Gewinnausschüttungen befindet die Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates. Diese Gewinnausschüttungen bemessen sich nach den Regelungen des Konzessionsvertrags. *

## Art. 19.1 <strong>*</strong> Rechtsnatur der Anstellungsverhältnisse {#art_19_1}

1
Das Personal der Unternehmung wird privatrechtlich angestellt.
2
Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 3.

## Art. 20 Haftung <strong>*</strong> {#art_20}

1
Für die Verbindlichkeiten der Unternehmung haftet allein ihr Vermögen. Eine Haftung der Gemeinde ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2
Die Haftung der Unternehmung für Schäden, die Angestellte oder andere Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Unternehmung gegenüber Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus. *
3
Soweit die Unternehmung gestützt auf das Staatshaftungsgesetz Schadenersatz zu leisten hat, haften die Angestellten und andere Amtsträger gegenüber der Unternehmung nach Massgabe des Staatshaftungsgesetzes. *
4
&hellip; *

## Art. 21 Publikationsorgane {#art_21}

1
Die Bekanntmachungen der Unternehmung erfolgen im Amtsblatt des Kantons Glarus.
2
Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen.

## Art. 22 {#art_22}

1
Über die Auflösung oder den Verkauf von Teilen oder der ganzen Unternehmung und deren Liquidation entscheidet die Gemeindeversammlung.
2
Ein allfälliger Liquidationserlös fällt an die Gemeinde.

## Art. 22.1 <strong>*</strong> Gebührenerhebung {#art_22_1}

1
Wo die tb.glarus mit ihren Kunden keine privatrechtlichen Verträge abschliessen, sind sie zur Erhebung von Gebühren ermächtigt, vorbehältlich bundesrechtlicher Spezialerlasse.
2
Die Gebühren sind so festzulegen, dass:
a.
der Eingang der einmaligen Gebühren die Kosten für die Investitionen, der Eingang der periodischen Gebühren die Kosten für den Betrieb und Unterhalt sowie eine angemessene Kapitalverzinsung und der Eingang der Gebühren für Arbeitsleistungen die betreffenden Aufwandkosten nicht wesentlich überschreitet, und
b.
die einzelne Gebühr nicht höher ist als der wirtschaftliche Wert der erbrachten Leistung.
3
Der Verwaltungsrat erlässt die Gebührentarife.

## Art. 23 Zwangs- und Strafbefugnisse <strong>*</strong> {#art_23}

1
Die Unternehmung ist ermächtigt, zur Sicherung künftiger Gebühren folgende Massnahmen zu treffen: *
a.
Verkürzung der Rechnungsperioden;
b.
Anordnung der Vorauszahlungspflicht;
c.
Installierung von Prepaid-Kartenzählern oder vergleichbaren Systemen;
d.
Einstellung der Leistung, soweit damit keine unzumutbaren Härten verbunden sind.
1.1
Es ist jeweils diejenige Massnahme zu wählen, die den Verhältnissen des betreffenden Falles angemessen ist. *
1.2
Die Massnahmen sind den Betroffenen vorgängig anzudrohen. Die Anordnung der Massnahmen gemäss den Buchstaben c und d muss mittels Verfügung erfolgen, nachdem auch voraussichtlich betroffene Dritte angehört worden sind. *
2
Mit Busse bis zu Fr. 2000 kann bestraft werden, wer: *
a.
vorschriftswidrig an das Elektrizitäts- oder Wassernetz anschliesst oder es trotz Aufforderung unterlässt, Massnahmen zur Vermeidung von Rückwirkungen auf das Netz zu treffen;
b.
vorschriftswidrig Einrichtungen der Wasserversorgung benützt und insbesondere Wasser unberechtigt bezieht;
c.
Gebührenvorschriften umgeht.
3
Strafbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten.
4
&hellip; *

## Art. 23.1 <strong>*</strong> Rechtsschutz {#art_23_1}

1
Gegen die Verfügungen der Unternehmung über die Gebührenerhebung kann binnen 30 Tagen bei der Unternehmung Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## Art. 24 Auflösung der Werkbetriebe Glarus {#art_24}

1
Die Werkbetriebe Glarus, selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Werkgesetz der Gemeinde Glarus vom 24. Mai 2002 / 2. Juni 2006, werden hiermit aufgelöst.
2
Die Aktiven und Passiven der Werkbetriebe Glarus gehen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven, Rechten und Pflichten gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2010 auf die Unternehmung über.

## Art. 25 Auflösung der Elektrizitätsversorgung Ennenda {#art_25}

1
Die Elektrizitätsversorgung Ennenda, selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Gesetz über die Bildung einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, wird hiermit aufgelöst.
2
Die Aktiven und Passiven der Elektrizitätsversorgung Ennenda gehen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven, Rechten und Pflichten gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2010 auf die Unternehmung über.

## Art. 26 Übernahme von Anlagen und Einrichtungen {#art_26}

1
Die Gemeinden Ennenda, Netstal, Riedern, die Werkbetriebe Glarus und die Elektrizitätsversorgung Ennenda bringen die Anlagen und Einrichtungen der Elektrizitätsproduktion, Durchleitung und Energieverteilung, der Wasserversorgung, der Gasversorgung und des Kommunikationsnetzes mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten gemäss Übernahmebilanz vom 31. Dezember 2010 und sämtliche betriebsnotwendigen Liegenschaften gemäss separatem Verzeichnis in die Unternehmung ein.
2
Die Unternehmung übernimmt alle Aktiven und Passiven, Rechte und Pflichten bezüglich der Versorgung mit Energie und Wasser und weiterer Leistungen von Ennenda, Netstal, Riedern und Glarus.
3
Der Gemeinderat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und vollzieht diese.
