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title: "Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und
§ 3 des Personalgesetzes.
2 Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie
auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. *
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen. *

## § 2 {#par_2}

Arbeitsunfähigkeit
1 Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an
der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
2 Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können
der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.
1) SGS 150
2 153.12
2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

## § 3 {#par_3}

Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach
Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2. *
2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger
als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie
nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder
Unfälle zurückzuführen ist.
3 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der
Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar
vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind. *
§ 3a * Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht
gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem
1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.
2 Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
3 Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht
mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode
hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Abs. 1.

## § 4 {#par_4}

Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:
a. bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
b. bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1
Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
c. bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
d. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss
§ 3.
3 153.12
1bis Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbereich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzahlung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten
Verträge. *
2 Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit
folgt den Grundsätzen von Abs. 1.

## § 5 {#par_5}

Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
1 Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei
bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:
a. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
b. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
c. absichtlich verspätetem Arztbesuch;
d. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes;
e. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
f. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
2 Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19812)
gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3
und § 4.
§ 5a * Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer
Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres
bisher ausbezahlten Nettolohns.

## § 6 {#par_6}

Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
1 Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch
erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der

## § 7 Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4. * {#par_7}

Härtefälle
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die
in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung
gewähren.
2) SR 832.20
4 153.12
3 Unfallversicherung

## § 8 {#par_8}

Prämien Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.

## § 9 {#par_9}

Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung
der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch
während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen. *
2 Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im
Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem
32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens jedoch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG3) ab.
4 Leistungen Dritter

## § 10 {#par_10}

Abtretung der Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber.
Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den
vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
2 Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen
in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.

## § 11 {#par_11}

Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichgestellten Einrichtung
1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversicherung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise
gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des
Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.
3) SR 221.229.1
5 153.12
5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## § 12 {#par_12}

Informationspflicht
1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2 Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.

## § 13 {#par_13}

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
1 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis
beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der
Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
1bis Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen
bereits früher verlangt werden. *
2 Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
3 Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.

## § 14 {#par_14}

Andauern der Arbeitsunfähigkeit
1 Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten
mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist unverzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.

## § 15 {#par_15}

Information über die Leistungen Dritter
1 Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede
Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren Ankündigung oder Vollzug zu melden.
6 Verschiedenes

## § 16 {#par_16}

Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
1 Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
2 Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3 Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.
6 153.12
4 Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohnfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst werden. *

## § 17 {#par_17}

Ärztliche Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden
Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu entbinden.
2 Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches4) gegenüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.

## § 18 {#par_18}

Unterbruch der Ferien
1 Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der
Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die
durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden,
wenn:
a. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
b. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und
c. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
2 Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Übergangsbestimmungen
1 Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss
§ 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
§ 19a * Übergangsbestimmung zu § 4 Abs. 1bis
1 Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Abs. 1bis kommt nicht zur Anwendung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist.
4) SR 311.0
7 153.12

## § 20 {#par_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 19775) über die Lohnansprüche der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
b. Die Verordnung vom 1. März 19886) über die Aushilfsangestellten.

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
5) GS 26.404, SGS 157.71
6) GS 29.587, SGS 152.21
8 153.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1289
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 2 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 1 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 3 geändert GS 34.679
07.07.2009 01.08.2009 § 3a eingefügt GS 36.1164
23.04.2013 01.04.2013 § 5a totalrevidiert GS 38.114
28.06.2016 01.01.2016 § 4 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 13 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 19a eingefügt GS 2016.025
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.060
21.05.2024 01.06.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 9 Abs. 2 totalrevidiert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2024.020
9 153.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.06.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1289
§ 1 Abs. 2 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 1 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 eingefügt GS 34.679
§ 3 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3a 07.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 36.1164
§ 4 Abs. 1bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 5a 23.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.114
§ 6 Abs. 1 21.05.2024 01.06.2024 geändert GS 2024.020
§ 9 Abs. 1 05.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.060
§ 9 Abs. 2 21.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert GS 2024.020
§ 13 Abs. 1bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 16 Abs. 4 21.05.2024 01.06.2024 eingefügt GS 2024.020
§ 19a 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
