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title: "Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen"
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provisions: 5
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# Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

## § 1 {#par_1}

Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
§ 1 Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum
Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

## § 2 {#par_2}

Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen,
soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere
a. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die
erforderlichen Massnahmen,
b. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen,
c. * entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen,
1 SR 818.31
2 SRL Nr. 20
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 39
2 Nr. 837
d. * erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
2 Raucherräume und Raucherlokale

## § 3 {#par_3}

Gesuchsunterlagen Raucherlokale
1 Dem Gesuch um Bewilligung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal sind die
Pläne mit einer Beschreibung der Räume sowie Angaben über die Fläche und die Belüftung beizufügen.
2 Die Luzerner Polizei kann weitere Unterlagen verlangen.

## § 4 {#par_4}

Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen
1 Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz
über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 19983 sinngemäss anwendbar.
2 Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn
die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30–40 m³ beträgt.
3 Schlussbestimmungen

## § 5 {#par_5}

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 981
Nr. 837 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.02.2010 01.05.2010 Erstfassung G 2010 39
§ 2 Abs. 1, c. 26.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-069
§ 2 Abs. 1, d. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-069
4 Nr. 837
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.02.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung G 2010 39
26.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2019-069
26.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, d. eingefügt G 2019-069
