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title: "Gesetz über die Wahl des Kantonsrates"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Wahl des Kantonsrates

## Art. 2 {#art_2}

Wahlkreis
1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.

## Art. 3 {#art_3}

Wahltermin
1 Der Regierungsrat setzt das Datum für die Gesamterneuerungswahl des
Kantonsrates fest.

## Art. 4 {#art_4}

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten:
a. für die Durchführung der Wahlen das Abstimmungsgesetz2),
b. für Fragen des Verhältniswahlrechts in sachgemässer Anwendung
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3).
2. Vorbereitung der Wahlen

## Art. 5 {#art_5}

Wahlvorschläge
a. Inhalt
1 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
2 Die einzelnen Kandidatennamen müssen in einer Kolonne untereinander
aufgeführt werden.
3 Ersatzvorschläge für amtlich Gestrichene werden am Ende angereiht.
2) GDB 122.1
3) SR 161.1
Art. 6 * b. Einreichung
1 Mindestens acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. *
2 Die Wahlvorschläge können bis zum 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei des Wahlkreises
schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von
andern Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.

## Art. 7c {#art_7c}

Unterzeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Unterzeichnung des Wahlvorschlages seine
Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und
zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.

## Art. 8d {#art_8d}

Listen und Listenverbindungen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden für
den ganzen Kanton einheitlich mit einer Ordnungsnummer versehen, die
vom Regierungsrat auszulosen ist. *
2 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis zum 37. Tag (dem
sechstletzten Freitag) vor dem Wahlsonntag die übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden oder der sie vertretenden Personen beigefügt
werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (verbundene
Listen). *
3 Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber andern Listen als eine einzige Liste.

## Art. 9e {#art_9e}

Veröffentlichung und Auflage
1 Die Listen sind mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie
der Angabe allfälliger Listenverbindungen spätestens drei Wochen vor

## Art. 10f dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. * {#art_10f}

Druck und Zustellung
1 Der Gemeinderat lässt die Listen auf Papier von gleicher Grösse und
Farbe drucken.
2 Die gedruckten Listen sind mindestens drei und frühestens vier Wochen
vor dem Wahlsonntag den Stimmberechtigten zusammen mit einem leeren Wahlzettel von gleicher Grösse und Farbe sowie dem Stimmrechtsausweis zuzustellen. *
3 Der leere Wahlzettel hat so viele numerierte Linien zu enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
3. Durchführung der Wahlen

## Art. 11 {#art_11}

Ausübung des Wahlrechts
1 Der Wähler kann sein Wahlrecht mit einer gedruckten Liste oder durch
ganzes oder teilweises handschriftliches Ausfüllen des leeren Wahlzettels
ausüben.
2 Bei Verwendung eines gedruckten Wahlzettels steht es dem Wähler frei,
Änderungen handschriftlich vorzunehmen. Er kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer
und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Es ist gestattet, den gleichen Namen zweimal aufzuführen (kumulieren),
falls dieser nicht schon zweimal auf der Liste steht. *
4 Bei Verwendung des leeren Wahlzettels kann der Wähler nur die Namen
von Kandidaten einsetzen, die auf einer der veröffentlichten Listen des
Wahlkreises stehen.

## Art. 12 {#art_12}

Listenauflegung
1 In den Abstimmungslokalen sind sämtliche Listen und leere Wahlzettel
in genügender Zahl gut sichtbar aufzulegen.

## Art. 13 {#art_13}

Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Kantonsrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnungen und
Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die
leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen.
Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
Art. 13a * Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Namen eines Kandidaten der
Gemeinde enthalten.
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
4. Ermittlung der Ergebnisse

## Art. 14 {#art_14}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeinden in einem Protokoll fest:
a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste
erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe
entfallenden Stimmen;
g. die Zahl der leeren Stimmen.

## Art. 15 {#art_15}

Verteilung der Mandate auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Stimmen (Parteistimmen) aller Listen wird durch
die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bildet die massgebende
Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in
ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
3 Die verbleibenden Mandate werden wie folgt verteilt: Die Stimmenzahl
jeder Liste wird durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Mandate geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird
ein weiteres Mandat zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle
Mandate verteilt sind.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Fälle
1 Ergibt die Teilung nach Artikel 15 Absatz 3 zwei oder mehrere gleiche
Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 15 Absatz 2 den grössten Rest aufwies.
2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste
den Vorrang, auf welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht.
3 Sind auch die Stimmenzahlen der Kandidaten gleich, so entscheidet das
Los.

## Art. 17 {#art_17}

Verteilung der Mandate an verbundene Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der
Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 15 und 16 verteilt.

## Art. 18 {#art_18}

Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der
erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

## Art. 19 {#art_19}

Überzählige Mandate
1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt,
so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl im Sinne
von Artikel 21 statt.

## Art. 20 {#art_20}

Wiederbesetzung frei gewordener Sitze
a. durch Nachrücken
1 Die Wiederbesetzung von Sitzen im Kantonsrat im Fall des Freiwerdens
während der Amtsdauer erfolgt in der Weise, dass der Gemeinderat von
der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, jenen der nichtgewählten Kandidaten als gewählt erklärt, der am meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.
2 Bei Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzicht eines Ersatzmannes rückt der
Nachfolgende an seine Stelle.
Art. 21 b. durch Ersatzwahl
1 Ist auf der betreffenden Liste oder bei verbundenen Listen auf der
betreffenden Einzelliste kein wählbarer Ersatzmann vorhanden, findet eine Ersatzwahl statt.
2 Für die Ersatzwahlen haben zunächst nur die Unterzeichner jener Liste,
zu welcher die ausgeschiedenen Mitglieder des Kantonsrates gehörten,
das Recht auf Einreichung eines Vorschlages. Sie sind ermächtigt, Mitunterzeichner der ursprünglichen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist,
durch Zuzug anderer Stimmberechtigter zu ersetzen.
3 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, finden die Ersatzwahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden
Vorschriften statt, wobei jedoch bei der Ersatzwahl für einen einzigen freigewordenen Sitz das relative Mehr und bei gleicher Stimmenzahl der
Gemeinderat durch das Los entscheidet.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Vollzugsvorschriften
1 Der Kantonsrat kann Vollzugsvorschriften durch Verordnung erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl Ausführungsbestimmungen über deren Durchführung.

## Art. 23 {#art_23}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...4)

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 ...5)

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.6)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 2
geändert durch
- Nachtrag vom 4. Juni 1989, in Kraft seit 4. Juni 1989(OGS 1989, 120),
- Nachtrag vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (OGS 1999, 77),
- Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 15. März 2001, in Kraft seit 1.
Mai 2001(OGS und 36),
- Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 30. Juni 2017, Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats vom 4. April 2017, Kantonsratssitzungen
vom 31. Mai und 30. Juni 2017 (22.17.02), von der Bundeskanzlei genehmigt am 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 42 und
56)
4) Die Änderungen bisherigen Rechts wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt
und können unter OGS 1986, 2 konsultiert werden
5) Die Änderung bisherigen Rechts wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1986, 2 konsultiert werden
6) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.02.1984 01.01.1986 Erlass Erstfassung OGS 1986, 2
04.06.1989 04.06.1989 Art. 1 totalrevidiert OGS 1989, 120
22.04.1999 01.06.1999 Art. 6 totalrevidiert OGS 1999, 77
22.04.1999 01.06.1999 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 1999, 77
22.04.1999 01.06.1999 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 1999, 77
22.04.1999 01.06.1999 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 1999, 77
22.04.1999 01.06.1999 Art. 10 Abs. 2 geändert OGS 1999, 77
15.03.2001 01.05.2001 Art. 11 Abs. 3 geändert OGS 2001, 20
15.03.2001 01.05.2001 Art. 13a eingefügt OGS 2001, 20
30.06.2017 01.01.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2017, 42
30.06.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2017, 42
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.02.1984 01.01.1986 Erstfassung OGS 1986, 2
Art. 1 04.06.1989 04.06.1989 totalrevidiert OGS 1989, 120
Art. 6 22.04.1999 01.06.1999 totalrevidiert OGS 1999, 77
Art. 6 Abs. 1 30.06.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 42
Art. 8 Abs. 1 22.04.1999 01.06.1999 geändert OGS 1999, 77
Art. 8 Abs. 2 22.04.1999 01.06.1999 geändert OGS 1999, 77
Art. 8 Abs. 2 30.06.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 42
Art. 9 Abs. 1 22.04.1999 01.06.1999 geändert OGS 1999, 77
Art. 10 Abs. 2 22.04.1999 01.06.1999 geändert OGS 1999, 77
Art. 11 Abs. 3 15.03.2001 01.05.2001 geändert OGS 2001, 20
Art. 13a 15.03.2001 01.05.2001 eingefügt OGS 2001, 20
