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title: "Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen"
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provisions: 18
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# Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
a. der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten
Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und
der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen;
b. von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die
dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
2 Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen
und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die
Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.
2. Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Strafvollzugskommission
1 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Die Strafvollzugskommission:
a. übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus und entscheidet in Streitfällen;
b. bestellt die notwendigen Organe;
c. erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur
Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten
als verbindlich erklärt werden können;
d. entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen, und plant das notwendige Angebot an
Vollzugsplätzen;
SBE X/3 159 1
e. legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;
f. kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen,
Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats,
stationäre Behandlungen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen
für junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugendstrafgesetzes
zu vollziehen;
g. nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes
oder zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler
Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und
deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die
Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.

## Art. 3 {#art_3}

Zentralstelle
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und
Vollzugsbehörden sowie der Bewährungsdienste.
2 Die Zentralstelle:
a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse;
b. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
c. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung
und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation
der Zentralstelle mit Reglement.

## Art. 4 {#art_4}

Sekretariat
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
2 Das Konkordatssekretariat:
a. leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
b. bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
c. orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
d. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im
Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen
Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.

## Art. 5 {#art_5}

Fachkonferenzen
1 Es bestehen Fachkonferenzen der:
a. Anstaltsleiter;
b. Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
c. Bewährungsdienste.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie des Anstalts-
und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der
Strafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst.

## Art. 6 {#art_6}

Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der
Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und
Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen
Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt
Empfehlungen ab:
a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von den Vollzugsbehörden nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine
Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation
der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für
den Vollzug zuständige Kanton.
3. Konkordatsanstalten

## Art. 7 {#art_7}

Aufteilung der Vollzugsaufgaben
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug
der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
a. Kanton Zürich
1. Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
2. Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
3. Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
b. Kanton Appenzell A. Rh.
1. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
c. Kanton St. Gallen
1. Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
2. Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und
Suchtbehandlung)
d. Kanton Graubünden
1. Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
2. Anstalt Realta (offener Vollzug)
e. Kanton Thurgau
1. Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain
(Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche).
2 Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien
aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder
deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die
Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.

## Art. 8 {#art_8}

Personal
1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
a. die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;
b. die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
4. Durchführung der Vollzüge

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben:
a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus
zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;
b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des
Wohn- und Arbeitsexternats;
c. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat
nicht angehört;
d. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der
Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung
aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit
Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet
er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Der einweisende Kanton:
a. bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
b. koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der
Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er
stellt der Vollzugseinrichtung, dem Bewährungsdienst und den
anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung
erforderlichen Informationen und Unterlagen zu;
c. entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form
des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte
Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die
Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und
Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugseinrichtung:
a. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
b. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
c. bezieht den Bewährungsdienst oder Fachstellen bei Bedarf mit
ein, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
d. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt,
bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.

## Art. 11 {#art_11}

Vollzugsplan
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der
Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen
und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
2 Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben
über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die
schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung,
die Beziehung zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der
Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

## Art. 12 {#art_12}

Versetzung
1 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten
Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige
Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus
gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei
Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.
2 Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und
Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.

## Art. 13 {#art_13}

Vollzugskosten
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff
auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt
Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende
Kostgeld verlangt werden kann.

## Art. 14 {#art_14}

Kostenbeteiligung
1 Die eingewiesene Person:
a. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren,
Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-,
Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr
möglich und zumutbar ist.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit
anderen Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von
Frauen und von kranken Gefangenen.
2 Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder
Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses Konkordats.
Inkrafttreten: 1. Januar 2007
