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title: "Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei"
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provisions: 1
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# Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei

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Kanton Zug 153.751
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der
Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen
Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei
Vom 15. April 2011 (Stand 21. September 2019)
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19981), § 115
Abs. 4 Bst. g des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20102) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 20. März
20183), *
verfügt:
Ziff. 1 Befugnisse an die Zuger Polizei gestützt auf das Schweizerische
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
1 Durchführung der Sicherungseinziehung, der Unbrauchbarmachung sowie
der Vernichtung der eingezogenen Gegenstände gemäss gerichtlicher Anordnung (Art. 69 StGB).
2 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von gerichtlich eingezogenen Gegenständen (Art. 69 Abs. 1 StGB), soweit das Gericht keine Anordnung getroffen hat (Art. 69 Abs. 2 StGB). In diesem Fall entscheidet die Zuger Polizei in pflichtgemässem Ermessen, welche gerichtlich eingezogenen Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder zu verwerten sind. Zu
vernichtende Gegenstände sind insbesondere Betäubungsmittel und dazu
gehörende Utensilien, Verbrecherwerkzeuge, gefälschte Dokumente und
Stempel, Druckfolien aller Art, Waffen und waffenähnliche Gegenstände
sowie pornographisches Material. Vorbehalten bleiben die Abs. 3 und 4 dieser Verfügung.
1) BGS 153.1
2) BGS 161.1
3) BGS 331.11
GS 31, 107 1
153.751
3 Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das Dienstleistungszentrum Support zu wissenschaftlichen oder zu Ausbildungszwecken.
4 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung der dem kriminaltechnischen
Dienst und/oder dem Dienstleistungszentrum Support im Sinne von Abs. 3
dieser Verfügung ausgehändigten Gegenstände, sobald der Bedarf an der
Überlassung weggefallen ist.
5 Protokollerstellung über die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung mit
folgenden Angaben: Ort und Datum der Unbrauchbarmachung oder Vernichtung, Bezeichnung des unbrauchbar zu machenden oder zu vernichtenden Gegenstandes sowie die Personalien (Name, Vorname, Funktion) derjenigen Person(en), welche die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung vorgenommen oder überwacht hat (haben).
6 Protokollerstellung über die Verwertung mit folgenden Angaben: Ort und
Datum der Verwertung, Verwertungserlös, Datum der Überweisung des
Verwertungserlöses an die Staatskasse, Personalien (Name, Vorname,
Funktion) derjenigen Person(en), welche die Verwertung vorgenommen
oder überwacht und/oder den Verwertungserlös der Staatskasse überwiesen
hat (haben).
Ziff. 2
1 Diese Verfügung ersetzt alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verfügung der Entscheidungsbefugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs an die Zuger Polizei
vom 18. Dezember 20064).
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Mai 2011 in Kraft.
4) GS 28, 953
153.751
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 107
16.09.2019 21.09.2019 Ingress geändert GS 2019/055
153.751
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.04.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 31, 107
Ingress 16.09.2019 21.09.2019 geändert GS 2019/055
