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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 5
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton Aargau und der Kanton Bern halten auf dem Gebiet der
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
a) den Kanton und seine Anstalten;
b) die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die andern Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Verfolgung
von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der
Steuerpflicht befreit sind.

## Art. 3 {#art_3}

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung
des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die
materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung
erfahren.
AGS 1995 S. 17
633.130 Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 4 {#art_4}

Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung
zurückzutreten.

## Art. 5 {#art_5}

Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 15./25.
Juni 1939 1).
Aarau, den 15. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Aargau
Landammann:
PFISTERER
Staatsschreiber:
GUT
Bern, den 7. September 1994 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Bern
Präsident:
ANNONI
Staatsschreiber:
NUSPLIGER
1) Nicht in der AGS publiziert.
