---
title: "Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte"
id: 1c7535f7-ea9a-43d7-a2f3-81fec8c06811
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "430.251.1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/430.251.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1c7535f7-ea9a-43d7-a2f3-81fec8c06811
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21249/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c91de751f9179b4f3ec162c95b29c73318949797f0ae01eb572c2b8244982392
provisions: 6
---

# Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.

## Art. 3 {#art_3}

Anstellungsbehörde
1 Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren
Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann
diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.
2 Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird. *

## Art. 4 {#art_4}

Probezeit
1 Bei Anstellungen für Stellvertretungen gibt es keine Probezeit. *
1) BSG 430.250
2) BSG 430.251.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-70
430.251.1 2

## Art. 5 {#art_5}

Entschädigung und Gehalt *
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu
einem Monat eingegangen wird, werden im Einzellektionenansatz gemäss den
Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es
besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei
Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei
Krankheit und Unfall. *
2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als
einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt,
das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht. *
3 Dauert das Anstellungsverhältnis von Personen gemäss Absatz 1 wider Erwarten länger als einen Monat, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte
angepasst. *
4 … *
Art. 6–7 * …
Art. 8 Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die
Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen *
1 Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Unabhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das
Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist. *
2 Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der
Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem
Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. *
Art. 9 Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum
Zeitpunkt, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder
antritt.
3 430.251.1
2 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag
durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.
3 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für
mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die
Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist
einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2a Anstellung für Fachreferentinnen und Fachreferenten *
Art. 9a * Begriff
1 Eine Fachreferentin oder ein Fachreferent ist eine von extern hinzugezogene
Person, die Spezialkenntnisse eines bestimmten Sach- oder Aufgabengebiets
vermittelt. Sie übernimmt keine Stellvertretungsfunktion.
Art. 9b * Anstellungsbehörde
1 Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.
Art. 9c * Probezeit
1 Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.
Art. 9d * Entschädigung und Gehalt
1 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die weniger als 320 Lektionen pro
Schuljahr unterrichten, werden in der Regel im Einzellektionenansatz gemäss
den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und
Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten.
Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei
Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei
Krankheit und Unfall.
2 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen
der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.
3 Unterrichtet bei einer Anstellung nach Absatz 1 eine Fachreferentin oder ein
Fachreferent wider Erwarten mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr, wird
das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.
430.251.1 4
4 … *
Art. 9e * Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können
im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die
Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2b Anstellung von Klassenhilfen *
Art. 9f * Begriff
1 Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.
Art. 9g * Einsatzmöglichkeiten und Pflichtenheft
1 Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft
von Klassenhilfen fest.
Art. 9h * Probezeit
1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.
Art. 9i * Entschädigung
1 Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im Anhang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung
sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch
auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des
Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
Art. 9k * Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den
nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.
Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2c … *
Art. 9l * …
5 430.251.1
1.3 Weiterbildung bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge
von Reorganisation
Art. 10
1 Die Stellenvermittlung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein
Gesuch um Weiterbildung bewilligen, sofern dadurch der Erwerb von Kompetenzen für die geplante Übernahme von neuen, nicht dem bisherigen Berufsauftrag entsprechenden Aufgaben innerhalb des Schuldienstes oder auf dem
externen Arbeitsmarkt gewährleistet wird.
2 Bei der Beurteilung des Gesuchs werden zusätzlich die Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt, insbesondere das Lebens- und Dienstalter, der Beschäftigungsgrad sowie die Familienverhältnisse.
3 Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um Weiterbildung.
4 Für die Ausrichtung der Beiträge gilt Artikel 174 Absatz 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV3)).
1a Sondereinstufung *
Art. 10a *
1 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV
ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn *
a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten nachweist,
b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und
c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbildung vereinbart hat.
2 Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung
zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.
3 Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste und der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. *
4 Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei
Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.
3) BSG 153.011.1
430.251.1 6
Art. 10b *
1 Unterrichten Lehrkräfte der Volksschule mit einem Diplom einer höher eingereihten Schulstufe auf einer tiefer eingereihten, wird auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV verzichtet, wenn damit der Unterricht
sichergestellt wird.
2 Besondere Leistungen
2.1 Fahrkosten
Art. 11 Grundsatz
1 Lehrkräfte haben Anspruch auf Entschädigung von Fahrkosten, soweit sie für
dieselbe Anstellungsbehörde am gleichen Tag zwischen verschiedenen Schul-
und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern zurücklegen
müssen. *
2 Entschädigt wird die 20 Kilometer übersteigende Wegstrecke, sofern die
Kosten je Semester mindestens 100 Franken betragen.
3 Bei Erreichen der Mindestwegstrecke von 20 Kilometern werden bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die gesamten Billettkosten entschädigt.
Für Schulleitungsmitglieder besteht ein Anspruch auf ein Billett erster Klasse,
für die Lehrkräfte auf ein Billett zweiter Klasse. *
4 Die Entschädigungsansätze richten sich nach Artikel 111 und 113 PV.
5 Nicht entschädigt wird die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste kann auf Antrag des zuständigen Instituts der Pädagogischen Hochschule Bern Ausnahmen bewilligen
für Studierende, die wegen Lehrermangel am Projekt «Einsatz von Studierenden im Schuldienst» der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen
Hochschule Bern teilnehmen. *
Art. 12 Lehrkräfte für Spezialunterricht
1 Für Lehrkräfte, die Spezialunterricht erteilen, wird auf die Mindestwegstrecke
von 20 Kilometern verzichtet.
2 Fahrkosten werden auch ausgerichtet, wenn diese Lehrkräfte von verschiedenen Anstellungsbehörden angestellt sind.
7 430.251.1
3 Der Standort des Büros wird für die Lehrkräfte für den Spezialunterricht einem
Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt, falls er innerhalb des Bereichs der Schul-
und Arbeitsorte liegt.
Art. 13 Abweichungen
1 Auf Antrag der Lehrkraft können die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen Abweichungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 bewilligen. *
2.2 Andere Spesen
Art. 14
1 Vom Schulträger geregelt und zu seinen Lasten gehen *
a * andere Spesen, als die im Artikel 11 genannten,
b * allfällige Entschädigungen für Leistungen ausserhalb des Berufsauftrages
und der Jahresarbeitszeit.
3 Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad
3.1 Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit *
Art. 14a *
1 Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher
Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr
ermittelt.
3 Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
4 Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden
Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit
a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu einem Monat,
b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1.
August beginnen und am 31. Juli enden.
430.251.1 8
3.1a Beschäftigungsgrad *
Art. 15 * Erhöhung des Pflichtpensums bei Einzelunterricht und Kleingruppen *
1 Unterrichten Lehrkräfte Einzelpersonen (Einzelunterricht), so wird ihr Pflichtpensum wie folgt erhöht:
a auf der Sekundarstufe II um drei Wochenlektionen,
b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 114 Jahreslektionen.
2 Unterrichten Lehrkräfte eine Gruppe von zwei bis fünf Lernenden (Kleingruppenunterricht), so wird ihr Pflichtpensum wie folgt erhöht:
a auf der Sekundarstufe II um zwei Wochenlektionen,
b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 76 Jahreslektionen.
Art. 16 Maximaler Beschäftigungsgrad
1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen. *
Art. 16a * Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV sind
durch Gespräche mit Fachpersonen ausserordentlich belastet bei
a der teilweisen oder vollständigen Integration einer Schülerin bzw. eines
Schülers mit einer Behinderung in eine Regelklasse oder in eine besondere Klasse,
b * schwierigen Klassenzusammensetzungen,
c * der Koordination, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts in den Intensivkursen Deutsch bzw. Französisch als Zweitsprache

## Artikel 7der nach {#art_7der}

Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die
einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen Regelschulangebot (MRDV)4).
2 In Fällen gemäss Absatz 1 können die Lehrkräfte mit einer Lektion pro Woche
entlastet werden.
4) BSG 432.271.11
9 430.251.1
3 Für die gleichzeitige Integration mehrerer Schülerinnen und Schüler mit einer
Behinderung können die Lehrkräfte mit höchstens zwei Lektionen pro Woche
entlastet werden.
4 Bei Stellenteilungen können die Entlastungslektionen nach Absatz 2 und 3
auf die Lehrkräfte aufgeteilt werden.
5 Von der Entlastung ausgenommen sind Lehrkräfte, die Spezialunterricht nach
Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen
sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)5) erteilen. *
Art. 16b * Entlastung für Lehrkräfte wegen Anfahrtszeiten
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV, die
durch Anfahrtszeiten zwischen den verschiedenen Schulorten im Rahmen einer Anstellung ausserordentlich belastet sind, werden für die zurückgelegte
Wegstrecke entlastet mit
a einer halben Lektion für 500 bis 1500 Kilometer pro Semester,
b einer Lektion für 1501 bis 2500 Kilometer pro Semester,
c eineinhalb Lektionen für 2501 bis 3500 Kilometer pro Semester,
d zwei Lektionen ab 3501 Kilometern pro Semester.
3.2 Individuelle Pensenbuchhaltung und Altersentlastung
Art. 17 Äufnung der Altersentlastung
1 Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgenden Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht möglich.
Art. 18 Führung
1 Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und
die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto
zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren
2 Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die
Lehrkraft visiert.
5) BSG 432.271.1
430.251.1 10
3.3 Unbezahlter Urlaub
Art. 19
1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr
ermittelt. *
3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs
erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub. *
4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden
Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub. *
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts, *
a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,
b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.
4 … *
Art. 20 * …
5 Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Direktionsverordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräfte (BSG 430.251.1),
2. Weisungen vom 10. Mai 2001 über die Entschädigung von Einzellektionen,
3. Weisungen vom 5. August 1998 über die Anstellung von Lehrkräften, die
im Nebenamt einen Lehrauftrag an der Universität ausüben,
4. Weisungen vom 31. März 1998 über die Voraussetzungen für die unbefristete Anstellung als Lehrkraft,
5. Weisungen vom 27. Juni 1997 zum Beschäftigungsgrad von Lehrkräften
des Spezialunterrichts am Kindergarten und an der Volksschule.
11 430.251.1
Art. 22 Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2022 *
Art. T1-1 *
1 Führt der Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit nach dieser Änderung (Art. 14a
oder Art. 19) zu einem geringeren Gehalt als die Ferienanteilsberechnung nach
dem bisherigen Recht (Art. 9l oder Art. 19 in der bis am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung), so wird das Gehalt nach dem bisherigen Recht berechnet
und ausbezahlt.
2 Diese Regelung gilt für Anstellungsverhältnisse und unbezahlte Urlaube, die
vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar 2023
und dem 31. Juli 2023 enden.
A1 … *
Art. A1-1 *
Bern, 15. Juni 2007 Der Erziehungsdirektor: Pulver
430.251.1 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-70
27.06.2008 01.08.2008 Ingress geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 6 geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 16 Abs. 1 geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 16a eingefügt 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 16b eingefügt 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. 20 geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008 Art. A1-1 geändert 08-72
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.1 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 1 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.2 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 4 Abs. 1 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 5 Titel geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 5 Abs. 2 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 5 Abs. 3 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 5 Abs. 4 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 6 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 7 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.2a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 9a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 9b eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 9c eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 9d eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 9e eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 10a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 13 Abs. 1 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 4 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. 20 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Art. A1-1 geändert 10-52
28.04.2014 01.08.2014 Ingress geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 5 Abs. 4 aufgehoben 14-46

## Art. 8 {#art_8}

Titel geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9d Abs. 4 aufgehoben 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Titel 1.2b eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9f eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9g eingefügt 14-46
13 430.251.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9h eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9i eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9k eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Titel 1.2c eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 9l eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2015 Art. 10a Abs. 1 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 11 Abs. 5 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 14 Abs. 1, a eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 14 Abs. 1, b eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 15 geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. 15 Titel geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Art. A1-1 geändert 14-46
01.04.2015 01.08.2015 Art. 10b eingefügt 15-32
02.05.2018 01.08.2018 Art. 16a Abs. 1, b geändert 18-038
02.05.2018 01.08.2018 Art. 16a Abs. 1, c eingefügt 18-038
02.05.2018 01.08.2018 Art. 16a Abs. 5 geändert 18-038
02.05.2018 01.08.2018 Titel A1 aufgehoben 18-038
02.05.2018 01.08.2018 Art. A1-1 Abs. 1 aufgehoben 18-038
02.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 eingefügt 18-038
03.07.2020 01.08.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 20-067
03.07.2020 01.08.2020 Titel 1.2c geändert 20-067
03.07.2020 01.08.2020 Art. 9l Abs. 1 geändert 20-067
03.07.2020 01.08.2020 Art. 10a Abs. 3 geändert 20-067
03.07.2020 01.08.2020 Art. 11 Abs. 5 geändert 20-067
03.07.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-067
30.05.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 22-046
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16a Abs. 1, c geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16a Abs. 5 geändert 22-052
23.11.2022 01.01.2023 Titel 1.2c aufgehoben 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 9l aufgehoben 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Titel 3.1 geändert 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 14a eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Titel 3.1a eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 2 geändert 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 3 eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 5 eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-111
23.11.2022 01.01.2023 Art. T1-1 eingefügt 22-111
430.251.1 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.06.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-70
Ingress 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Ingress 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Titel 1.1 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Art. 1 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Titel 1.2 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 3 Abs. 2 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 4 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 5 17.06.2010 01.08.2010 Titel geändert 10-52
Art. 5 Abs. 1 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. 5 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 5 Abs. 2 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 5 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 5 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 5 Abs. 4 28.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-46
Art. 6 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. 6 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Art. 7 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Art. 8 28.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-46
Art. 8 Abs. 1 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. 8 Abs. 1 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067
Art. 8 Abs. 2 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Titel 1.2a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 9a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 9b 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 9c 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 9d 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 9d Abs. 4 28.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-46
Art. 9e 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Titel 1.2b 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9f 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9g 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9h 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9i 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9k 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Titel 1.2c 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Titel 1.2c 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067
Titel 1.2c 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-111
Art. 9l 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 9l 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-111
Art. 9l Abs. 1 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067
Titel 1a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
15 430.251.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 10a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
Art. 10a Abs. 1 28.04.2014 01.08.2015 geändert 14-46
Art. 10a Abs. 3 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067
Art. 10b 01.04.2015 01.08.2015 eingefügt 15-32
Art. 11 Abs. 1 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. 11 Abs. 3 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 11 Abs. 5 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. 11 Abs. 5 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067
Art. 13 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. 13 Abs. 1 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. 14 Abs. 1 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. 14 Abs. 1, a 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Art. 14 Abs. 1, b 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46
Titel 3.1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111
Art. 14a 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Titel 3.1a 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Art. 15 28.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-46
Art. 15 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. 16 Abs. 1 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. 16a 27.06.2008 01.08.2008 eingefügt 08-72
Art. 16a Abs. 1, b 02.05.2018 01.08.2018 geändert 18-038
Art. 16a Abs. 1, c 02.05.2018 01.08.2018 eingefügt 18-038
Art. 16a Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 16a Abs. 5 02.05.2018 01.08.2018 geändert 18-038
Art. 16a Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 16b 27.06.2008 01.08.2008 eingefügt 08-72
Art. 19 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111
Art. 19 Abs. 2 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111
Art. 19 Abs. 3 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Art. 19 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Art. 19 Abs. 5 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Titel 4 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Art. 20 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. 20 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52
Titel T1 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Art. T1-1 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111
Titel A1 02.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 18-038
Art. A1-1 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72
Art. A1-1 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52
Art. A1-1 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46
Art. A1-1 Abs. 1 02.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 18-038
Anhang 1 02.05.2018 01.08.2018 eingefügt 18-038
Anhang 1 03.07.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-067
Anhang 1 30.05.2022 01.03.2022 Inhalt geändert 22-046
1 430.251.1-A1
Anhang 1 zu den Artikeln 5 Absatz 1, 9d Absatz 1 und 9i
(Stand 01.03.2022)
Einzellektionenansätze
Beträge in Franken pro gehaltene Lektion1)
Klassenhilfen6)
Fachreferentinnen und-
Fachreferenten4): Maximalansatz5)
Fachreferentinnen und
Fachreferenten4): Mindestansatz
Stellvertretungen:
Ansatz B3)
Stellvertretungen:
Ansatz A2)
Stufe
Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe
Sekundarstufe I, Besondere Klasse, Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik), kantonale Sonderschule
Sekundarstufe I, Besondere Klasse, kantonale Sonderschule
Berufsvorbereitendes
Schuljahr, Vorlehre
Atelier, Lehrwerkstatt
(praktischer Unterricht)6)
Gymnasium, Berufsmaturitätsunterricht,
Fachmittelschule
Berufsfachschule
(Unterricht in GK 13)
Handelsmittelschule,
kaufm. Berufsfachschule (WRG, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte)
Höhere Fachschule,
NDS
Vorbereitende Kurse,
Weiterbildung
2 430.251.1-A1
1) Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste passt die Ansätze im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils an.
2) Ansatz A: Alle Ausbildungsanforderungen erfüllt.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach
dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des
Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
3) Ansatz B: Ausbildungsanforderungen teilweise oder nicht erfüllt.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach
dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des
Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
4) Die Schulleitungen sind berechtigt, die Ansätze zwischen dem Mindest- und dem Maximalansatz selber festzulegen.
5) Die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Rahmen des Schulbudgets
den Maximalansatz höher festlegen, wenn sie keine Lehrkraft finden, die zum vorgegebenen Ansatz verpflichtet
werden kann.
6) Lektionendauer = 60 Min.
