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title: "Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL)"
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provisions: 4
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# Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Ausführung des
Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL).

## Art. 2 {#art_2}

Modalitäten für die der GPK gewährten Garantie
1 Der Staat Wallis gewährt innerhalb der Grenzen des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine
Garantie in Höhe der laufenden Rentenleistungen und der Austrittsleistungen am 1. Januar 2020, der seinem Personal beim Übergang zum Beitragsprimat am 1. Januar 2012 gewährten garantierten statischen Rente und der
im Vorsorgefall fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen.

## Art. 3 {#art_3}

Arbeitgebervertretung
1 Gemäss Artikel 15 GPKWAL entsendet der Staatsrat Arbeitgebervertreter
in den Vorstand der GPK und in den Vorstand der offenen Pensionskasse
(OPK), bei denen der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert; dabei beachtet er die im Organisationsreglement der PKWAL für die angeschlossenen Pensionskassen (PK) vorgesehene Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber
und der versicherten Arbeitnehmer.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.512
2 Die angemessene Vertretung der über den Staat Wallis hinaus angeschlossenen Arbeitgeber wird für die GPK und die OPK separat ermittelt, je
nach dem Anteil des Kreises der versicherten Arbeitnehmer der angeschlossenen Institutionen im Verhältnis zum Kreis der versicherten Arbeitnehmer
des Staates Wallis. Der Staat Wallis konsultiert hierzu die angeschlossenen
Arbeitgeber. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4
GPKWAL.
3 Darüber hinaus unterliegen die Vertreter der Staaten der Anwendung der
Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung der GPK
1 Die Finanzierung zu 100 Prozent der Verpflichtungen der GPK erfolgt am
1. Januar 2020 durch eine Schuldanerkennung unter Berücksichtigung des
Nettovermögens nach Auflösung der bestehenden Wertschwankungsreserve.
2 Verzinst wird die anerkannte Schuld mit einem Zinssatz in Höhe des technischen Zinses zuzüglich einer Marge von 50 Basispunkten. Die Zinsen werden jährlich an die GPK überwiesen. Die Rückzahlungstranchen werden im
Einvernehmen zwischen dem Staat Wallis und der PKWAL jährlich fixiert
und überwiesen.
172.512
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-107
172.512
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.11.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2019-107
