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title: "Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung"
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# Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemeine Revision der Katasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.
2 Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung.*
3 Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die nach der Verordnung
über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordnung 1970)4) eröffnet worden sind, dahin.

## § 2 {#par_2}

Ausstehende Schatzungen
1 Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dieser Verordnung ermittelt und eröffnet.
1) BGS 211.1.
2) Aufgehoben. Es gilt § 62 Abs. 2 StG vom 1. Dezember 1985; BGS 614.11.
3) BGS 212.478.3.
4) GS 85, 16, 665; 86, 593 und 660.
GS 87, 589
2. Behörden und Verfahren
2.1. Behörden

## § 3 {#par_3}

Finanz-Departement
1 Das Finanz-Departement1) erlässt nach Anhören der Fachkommission im
Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln der Liegenschaftenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sind vom Regierungsrat
zu genehmigen.

## § 4 {#par_4}

Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit mindestens 5 Mitgliedern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisungen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzung in deren Durchführung.

## § 5 {#par_5}

Sekretariat
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überprüfung und Neueröffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.

## § 6 {#par_6}

Kantonale Schätzer
1 Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl nebenamtlicher kantonaler Schätzer.

## § 7 {#par_7}

Gemeindevertreter
1 Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verordnung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständiger mitzuwirken, der
von der Einwohnergemeinde gewählt wird.
2.2. Verfahren

## § 8 {#par_8}

Hängige Einsprachen
1 Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung berücksichtigt, soweit
ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.
2 Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen dahin.

## § 9 {#par_9}

Rechtsmittel gegen die Neueröffnung
1 Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die Kantonale Steuerverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung eröffneten Katasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben und gegen dessen Einspracheentscheid beim Finanz-Departement) Beschwerde führen.*
2 Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann Beschwerde beim
Kantonalen Steuergericht2) erhoben werden.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 442.
2) Fassung nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90, 355.
3 Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmte einzelne Grundstücke beziehen und eine Begründung enthalten.

## § 10 {#par_10}

Verfahrensgrundsätze
1 Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgrundsätze), bezüglich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungenügender Versteuerung) anwendbar.
2 Wer zur Einsprache befugt ist, hat das Recht, das Schätzungsprotokoll
einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.
3 Die Einspracheverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden.

## § 11 {#par_11}

Einschreibung im Grundbuch
1 Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtschreibereien zur
Einschreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG ZGB, §§ 141 und
145 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches
und die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezember 19401)).

## § 12 {#par_12}

Kosten
1 Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katasterschätzung trägt der
Staat. Die Entschädigung der Gemeindevertreter nach § 7 ist Sache der
Gemeinden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Beschwerdeverfahren richtet
sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19702).
3. Schätzungsregeln
3.1. Allgemeines

## § 13 {#par_13}

Gegenstand der Katasterschätzung
1 Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanton gelegenen Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss ihrer Bestandteile (Art.
642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgestellt sind Bauten, die
auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet
worden sind.
2 Die Grundstücke werden samt ihren Bestandteilen (Gebäude, Anlagen
usw.) als Einheit geschätzt.
3 Fahrnisbauten, die nicht in die kantonale Gebäudeversicherung aufgenommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*
4 Gebäude, deren Zeitbauwert 2000 Franken nicht erreicht, sowie Weggrundstücke fallen aus der Schätzung.*
1) BGS 212.471.1.
2) BGS 124.11.

## § 14 {#par_14}

Stichtag und Bestand
1 Massgebend sind:
a) für Bestand und Umfang (tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung, unter Vorbehalt von Korrekturen auf den Bemessungsstichtag für die Vermögenssteuer (§ 56 StG);
b) für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1. Januar 1970.

## § 15 {#par_15}

Wertzonen
1 Das Gebiet jeder Gemeinde wird in eine Ertragswert-, Übergangs- und
Verkehrswertzone eingeteilt.
2 Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden
und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhalten.
3 Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)1).*
4 Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die nicht in die Ertragswert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*

## § 16 {#par_16}

Mehrere Grundstücke
1 Mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers, die wirtschaftlich eine
Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaft zu schätzen. Der Gesamtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem anteiligen Wert entsprechend verteilt.
3.2. Schatzung in der Ertragswertzone

## § 17 {#par_17}

Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert.
2 Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bundesrates über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19932) und der dazugehörigen
Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung ermittelt.*
3 Wurde der Ertragswert nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung
vom 31. Januar 2018 ermittelt, so entspricht der Katasterwert bei den landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudeteilen sieben Zehnteln
des Ertragswertes. Bei den mittels Kapitalisierung des erzielbaren Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Katasterwert drei Zehntel des Barwertes.*

## § 18 {#par_18}

Gemeindemittelwerte
1 Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke
wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.
1) BGS 211.412.11.
2) SR 211.412.110.

## § 19 {#par_19}

Wald
1 Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der mit 4% kapitalisierte
durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.

## § 20 {#par_20}

Abgrenzungen
1 Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden geschätzt:
a) für den Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderliche Gebäude und Gebäudeteile;
b)* Gebäude von Betrieben, welche kein landwirtschaftiches Gewerbe
im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.
3.3. Schätzung in der Übergangszone

## § 21 {#par_21}

Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag.
2 Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Ertragswertzone ermittelt.
3 Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grundstückes, mindestens
20% und höchstens 100% des Ertragswertes.

## § 22 {#par_22}

Bauzone
1 Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist:
a) in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren das rechtskräftig
zur Überbauung eingezonte Gebiet;
b) in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute Gebiet sowie
das in einem Zeitraum von 15 Jahren voraussichtlich überbaubare
Land.
3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone

## § 23 {#par_23}

1. Begriffe
1 Es gelten folgende Begriffe:
a) Realwert: Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Gebäude und Anlagen;
b) Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag (1. Januar 1970),
korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert);
c) Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag;
d) Verkehrswert:
1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Preis;
2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwert und
gewichtetem Ertragswert.

## § 24 {#par_24}

2. Katasterwert
a) im allgemeinen
1 Katasterwert der Grundstücke in der Verkehrswertzone ist das Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sind die §§ 25-29.
2 Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verordnung dargestellt.

## § 25 {#par_25}

b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstücke
1 Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurecht belastet sind, ist
das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und
dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalisierte Baurechtszins.
2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten einschliesslich Gebäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes einzusetzen; bei Ermittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom Rohertrag abgezogen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu schätzen.

## § 26 {#par_26}

c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Bauten
1 Der Katasterwert von überbauten Grundstücken beruht, soweit ein Ertragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert werden berücksichtigt,
indem der Bauwert auf 175% der Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird.
a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgaragen, Kühlanlagen,
grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe;
b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstalten, Spitäler,
Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen.

## § 27 {#par_27}

d) Gärtnereien, Baumschulen
1 Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die eigentumsrechtlich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehören und dem Betrieb
dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verkehrswert wird mit
einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anwendbar.

## § 28 {#par_28}

e) Wasserkräfte
1 Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem Reglement für die
Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 19541).

## § 29 {#par_29}

3. Wert unüberbauten Landes
1 Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden richtet sich nach
dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grundstücke durchschnittlich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preise, die unter dem Einfluss
ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, fallen
als Vergleichswerte ausser Betracht.*
2 Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richtwerte für die einzelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechtskräftigen Zonenplänen ausgegangen.
3 Innerhalb der Bauzone ist insbesondere der Etappierung und Baureife
Rechnung zu tragen.
4 Für die Katasterschätzung sind drei Viertel des bei der Einzelschätzung ermittelten Verkehrswertes massgebend.
1) GS 79, 240.

## § 30 {#par_30}

4. Realwert
a) Wert überbauten Landes
1 Bei der Schätzung des Realwertes überbauter Grundstücke (überbaute
Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Landes mit 75% des
nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
2 Die Fläche, die ohne Beeinträchtigung des Wertes der bestehenden Überbauung abgetrennt und überbaut werden könnte, wird nach § 29 bewertet.
3 Der Wert des Landes industrieller und öffentlicher Grundstücke (§ 26)
wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nach § 29 Absatz 4
massgebenden Wertes eingesetzt.

## § 31 {#par_31}

b) Bauwert
1 Grundlage zur Schätzung des Bauwertes von brandversicherten Gebäuden und Anlagen ist der umbaute Raum, ausgedrückt in Kubikmetern,
nach der Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Für die Höhe des Erstellungswertes pro Kubikmeter umbauten Raumes sind die Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.
2 Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.

## § 32 {#par_32}

c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag
1 Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert), so wird der
Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes des
Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhistorisch bedeutsame
Objekte bis auf 30% reduziert werden.

## § 33 {#par_33}

5. Ertragswert
1 Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der im Jahr 1969 durchschnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzüglich Nebenkosten).
2 Für überbaute Grundstücke (Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften
und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statistisch festgestellter
Jahresertrag massgebend, ausser wenn im Einzelfall Abweichungen, die
nicht bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträge, die unter dem
Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden
sind, begründen keine Abweichung.
3 Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtschaftlichen Alter des

## § 34 Gebäudes, 6-8%.* {#par_34}

6. Verkehrswert
1 Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach § 33 Absatz 2
wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der Regel wie folgt
gewichtet:
a) Einfamilienhäuser: einmal;
b) Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal;
c) Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen sowie Geschäftshäuser:
dreimal;
d) Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.
4. Umfang der Überprüfung
4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone

## § 35 {#par_35}

Einzelschätzung
1 Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 19701) festgelegten Gemeindemittelwerte werden beibehalten.
2 Die Einzelschätzungen werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung
überprüft.
4.2. Überprüfung in der Übergangszone

## § 36 {#par_36}

Einzelschätzung und Zuschläge
1 Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.
2 Sämtliche Zuschläge werden vom Sekretariat der Katasterschätzung überprüft.
4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone

## § 37 {#par_37}

Wert von Grund und Boden
1 Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem:
a) auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwerte für die einzelnen
Wertzonen neu festgesetzt werden;
b) die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstückes, wiederholt
wird.

## § 38 {#par_38}

Bauwert
1 Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem Schätzungsprotokoll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen.
2 Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu beachten sind, findet
für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein statt.

## § 39 {#par_39}

Ertragswert
1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung)
wird in allen Fällen überprüft.

## § 40 {#par_40}

Rechte und Lasten
1 Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsakten oder anlässlich
der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei der Überprüfung von
Amtes wegen zu berücksichtigen.
1) GS 85, 16.
5. Inkrafttreten

## § 41 {#par_41}

Beschluss des Kantonsrates
1 Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten
Zeitpunkt in Kraft.
2 Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnungsgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.
6. Nachführung, Berichtigung und Mutation

## § 41 bis {#par_41bis}

Nachführung
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schätzung von Amtes
wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer, Einwohnergemeinde, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Umfang oder Nutzung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) des Grundstückes seit
Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das trifft insbesondere
zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Änderung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Landumlegung, Änderung der Baureife usw.
2 Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.
§ 41ter* Berichtigung
1 Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftigen Verfügungen
und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Eröffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde berichtigt, der sie
unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.

## § 41 quater {#par_41quater}

Mutation
1 Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die sich weder auf Bestand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert
auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgang usw.), Änderung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäudenummer, Strassenbezeichnung usw.
2 Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben werden.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 42 {#par_42}

Nachführung der alten Katasterschätzung
1 Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Katasterschätzung werden
die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbauten nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19531) vorgenommen.
1) Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung am 1. Januar 1982 wird die V
vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.

## § 43 {#par_43}

Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidierter Katasterschätzung
1 Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschätzt waren, wird die
Schätzung im Sinne dieser Verordnung von den zuständigen Schätzern und
Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 20. März 20241) vorgenommen; das Gleiche
gilt für Umbauten, die nach dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden.*
2 Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegenden
Verordnung.

## § 44 {#par_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 19702) und die darauf gestützten Ausführungserlasse3)
aufgehoben.

## § 45 {#par_45}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 20. Juli 1978.
1) BGS 618.111.
2) GS 85, 16.
3) GS 85, 68 und 86, 326.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 3 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 41bis eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41ter eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41quater eingefügt -
27.02.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -
28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -
15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65
27.01.2025 01.04.2025 § 43 Abs. 1 geändert GS 2025, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -
§ 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -
§ 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 20 Abs. 1, b) 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -
§ 41bis 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41ter 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41quater 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 43 Abs. 1 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
212.478.411
Anhang zur Verordnung über die
Überprüfung der allgemeinen Revision
der Katasterschätzung
Formeln für die Schätzung in der Verkehrswertzone
1. Allgemeine Regel (§ 24 )
Katasterwert Verkehrswert Ertragswert
= +
2. Baurechtsbelastete Grundstücke (§ 25 Abs. 1)
Katasterwert Landwert Ertragswert
Ertragswert Baurechtszins
= +
= ⋅
)
3. Baurechte und Bauten auf fremdem Boden (§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 )
Verkehrswert Bauwert Ertragswert
Ertragswert Jahresertrag Baurechtszinse k
= +
= − ⋅
( ) )
4. Industrielle Grundstücke und öffentliche Bauten (§ 26 )
Katasterwert = 0,5 x Landwert + 1,75 x Versicherungswert 2
)
) Landwert = 75% des Verkehrswertes des Landes (§ 29 Abs. 4).
) Versicherungswert = Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung
(Zeitwert) (§ 26 Abs. 1).
) k = Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3).
212.478.411
5. Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels undsoweiter
(§ 30 Abs. 1 , § 33 und § 34 )
Verkehrswert alwert n Ertragswert
n
alwert Landwert Bauwert
Ertragswert Jahresertrag k
= + ⋅
+
= ⋅ +
= ⋅
Re )
Re ,
0 7
) n = Faktor für die Gewichtung des Ertragswertes (§ 34).
