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title: "Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden"
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# Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte
Berichterstattung.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwaltung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzung
1 Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.

## § 4 {#par_4}

Rechte der Akkreditierten
1 Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu
denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.
1) BGS 151.1
2) BGS 152.33
GS 2015/005 1
152.34

## § 5 {#par_5}

Pflichten der Akkreditierten
1 Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufsorganisationen und die Sperrfristen.
2 Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechenden Meldungen.

## § 6 {#par_6}

Akkreditierungsverfahren
1 Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzureichen. *
2 Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die,
der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 5 erfüllt.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.

## § 7 {#par_7}

Entzug der Akkreditierung
1 Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesregeln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.

## § 8 {#par_8}

Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten
1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente
und Informationen auf Anfrage.
2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug
interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:
a) Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
b) Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
c) Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
d) Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder
Pflichten verbunden.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.
152.34
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/005
12.01.2021 01.02.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021/003
152.34
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.01.2015 01.03.2015 Erstfassung GS 2015/005
§ 6 Abs. 1 12.01.2021 01.02.2021 geändert GS 2021/003
