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title: "Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen"
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provisions: 7
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# Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
2 Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV2)) massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Öffentlich zugängliche Innenräume
1 Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit
Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.
2 Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören
a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
b Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3 Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in
Pflege- und Betreuungsheimen.

## Art. 3 {#art_3}

Fumoirs
1 Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.
2 Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb
nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das
Rauchen.
1) BSG 811.51
2) BSG 935.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-44
811.511 2

## Art. 4 {#art_4}

Anlage von Fumoirs
1 Fumoirs sind so anzulegen, dass
a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2 Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche
aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Zutritt zu Fumoirs
1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)3)
2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)4)
3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)5)

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Bern, 1. April 2009 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
3) BSG 935.111
4) BSG 324.111
5) BSG 721.1
3 811.511
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-44
811.511 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung 09-44
