---
title: "Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee"
id: 1c96584b-2eb8-404e-90c4-b506adf77eec
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "785.5"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/785.5/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1c96584b-2eb8-404e-90c4-b506adf77eec
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6558/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 920a55f73a47c11cb1502f0428752ad21526871bf8584b9fb607488f48ef981e
provisions: 16
---

# Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieser Vertrag bezweckt die Begründung einer interkantonalen
Zusammenarbeit für die Organisation zur Gewährleistung der Sicherheit
auf dem Neuenburgersee.
2 In diesem Rahmen erbringen die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt
materielle und administrative Leistungen für den Kanton Neuenburg.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für den Neuenburgersee sowie für den Broyekanal und
die Mündung des Zihlkanals.

## Art. 3 {#art_3}

Leitung
1 Die Kantonspolizeien Freiburg, Neuenburg und Waadt vereinbaren eine
gemeinsame Planung.
2 Für die Leitung der Zusammenarbeit werden ein Direktionskomitee
(CODIR) und ein Steuerungskomitee (COPIL) eingesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung und Kompetenzen des CODIR
1 Das CODIR setzt sich aus den Polizeikommandantinnen oder
Polizeikommandanten der Kantone Freiburg, Neuenburg und Waadt
zusammen.
2 Es ist für die Aufsicht über die Umsetzung dieses Vertrags zuständig. In
dieser Funktion kann es namentlich:
a) dem COPIL Aufträge erteilen;
b) die Vorschläge des COPIL genehmigen;
c) über allfällige Fragen, Schwierigkeiten und Streitigkeiten, die sich aus
der Anwendung dieses Vertrags ergeben können, entscheiden.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung und Kompetenzen des COPIL
1 Dem COPIL gehören folgende Personen an:
a) die Chefin oder der Chef der Freiburger Verkehrs- und
Schifffahrtspolizei, die Chefin oder der Chef der Waadtländer
Spezialeinheiten und die Chefin oder der Chef der Neuenburger
Einsatzgruppe;
b) die Chefin oder der Chef der Freiburger Seepolizei, die Chefin oder der
Chef der Waadtländer Seebrigade und ein Mitglied der Neuenburger
Einsatzgruppe.
2 Es sorgt für die operative Umsetzung dieses Vertrags. In dieser Funktion
ist es namentlich zuständig für:
Organisation und Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee - Vertrag 785.5
a) die Sicherstellung der Koordination der Polizeieinsätze;
b) die Unterbreitung von Vorschlägen an die CODIR.

## Art. 6 {#art_6}

Materielle Leistungen
1 Die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt erbringen im Stundenansatz
materielle Leistungen für den Kanton Neuenburg, die einem Drittel ihrer
Überwachungskapazität entsprechen, also ungefähr:
– 150 Überwachungsstunden im Jahr für den Kanton Freiburg;
– 160 Überwachungsstunden im Jahr für den Kanton Waadt.
2 In Ausnahmesituationen dürfen die Überwachungsstunden über- oder
unterschritten werden.
3 Die Leistungen umfassen insbesondere:
a) den Einsatz und die Koordination der Patrouillen;
b) die Leitung der Operationen bei Einsätzen, welche die Anwesenheit
mehrerer Beteiligter erfordern;
c) die Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde nach der Feststellung
eines Verstosses;
d) die Anforderung von Unterstützung bei schwerwiegenden Ereignissen.
4 Die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt verfügen auf dem gesamten
Neuenburgersee über die gleichen Rechte und dürfen auf dieselbe Weise
eingreifen, um die gemeinsamen Sicherheitsziele zu erreichen. Sie
unterstützen sich bei Einsätzen gegenseitig und arbeiten mit der
Neuenburger Polizei zusammen.

## Art. 7 {#art_7}

Anzeige von Verstössen und Aktenführung
1 Bei Gesetzesverstössen zeigt die im Einsatz stehende Polizei den
Tatbestand der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde und allen
übrigen zuständigen Behörden an und stellt ihnen die Akten direkt zur
Verfügung.
2 Bei Verstössen, die gemäss einem festgesetzten Tarif sanktioniert werden,
wendet die im Einsatz stehende Polizei das Verfahren der tarifgestützten
Bussen an.
3 Die im Einsatz stehende Polizei trägt die volle Verantwortung für die
Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aktenstücke und der
von ihr erstellten Berichte.
Organisation und Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee - Vertrag 785.5

## Art. 8 {#art_8}

Haftung und Beschwerden
1 Die Haftung der Polizeibeamtinnen und -beamten für unerlaubte oder
rechtmässige Handlungen auf dem Neuenburgersee richtet sich nach den
kantonalen Bestimmungen des Herkunftskantons der Beamtinnen und
Beamten und nach der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht.
2 Beschwerden gegen Massnahmen, die von Beamtinnen und Beamten auf
dem Neuenburgersee ergriffen wurden, und gegen damit
zusammenhängende Handlungen werden nach den kantonalen
Bestimmungen des Herkunftskantons der Beamtinnen und Beamten
behandelt.
3 Der Herkunftskanton der Beamtinnen und Beamten leitet die Haftungs-
und Beschwerdeverfahren, die seine Beamtinnen und Beamten betreffen.

## Art. 9 {#art_9}

Administrative Leistungen
1 Die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt erbringen folgende
administrativen Leistungen:
a) Erstellung von Anzeige- und Informationsrapporten;
b) Informationsbeschaffung;
c) An- und Rückfahrten;
d) Kommunikation zwischen den Kantonen;
e) weitere.
2 Die ordentlichen administrativen Leistungen betragen nicht mehr als ein
Viertel der Überwachungsstunden, also ungefähr 38 Stunden für den
Kanton Freiburg und 40 Stunden für den Kanton Waadt. Abgesehen von
Ausnahmesituationen können die Zusatzleistungen bei Überschreitung des
oben genannten Stundenanteils nicht verrechnet werden, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

## Art. 10 {#art_10}

Kosten und Verrechnung
1 Die materiellen Leistungen werden wie folgt verrechnet:
– 223 Franken pro Stunde für den Kanton Freiburg;
– 260 Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
2 Die administrativen Leistungen werden wie folgt verrechnet:
– 160 Franken pro Stunde für den Kanton Freiburg;
– 160 Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
Organisation und Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee - Vertrag 785.5
3 Die Kantone Freiburg und Waadt stellen dem Kanton Neuenburg jährlich
auf der Grundlage einer Abrechnung für das vergangene Jahr ihre
materiellen und administrativen Leistungen in Rechnung.
4 Die aufgrund von Polizeieinsätzen erhobenen Gebühren werden den
betreffenden Personen direkt von der gemäss Artikel 7 dieses Vertrags
zuständigen Behörde in Rechnung gestellt.
5 In Ausnahmesituationen, die zu einem Rückgang der materiellen und
administrativen Leistungen führen, können vertraglich vereinbarten
Stunden, die nicht geleistet wurden, nicht verrechnet werden.

## Art. 11 {#art_11}

Ausleihe von Material
1 Nach einer Kurzinstruktion kann eine Polizei besonderes Material wie
Boot oder Tauchausrüstung kostenlos einer anderen ausleihen.
2 Kosten aus einer allfälligen Beschädigung oder einem allfälligen Verlust
und Kosten aus der Verwendung des Materials gehen zu Lasten des
Kantons, der die Ausleihe beantragt hat.

## Art. 12 {#art_12}

Kommunikation
Leistet ein Kanton einen Einsatz zugunsten eines anderen Kantons, so ist
die Kommunikation Sache des Mediendienstes der örtlich zuständigen
Behörde.

## Art. 13 {#art_13}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag gilt für eine unbestimmte Zeit.
2 Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten
gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Zusatzvereinbarung
1 In folgenden Fällen ist der vorgängige Abschluss einer
Zusatzvereinbarung durch die Parteien obligatorisch:
a) Änderung der in diesem Vertrag aufgeführten Tarife;
b) wesentliche Änderung des Inhalts der materiellen und administrativen
Leistungen.
2 Ohne Zusatzvereinbarung gelten die oben genannten Änderungen als
nichtig.

## Art. 15 {#art_15}

Ausserkrafttreten
Im Fall einer Kündigung durch eine der Parteien wird dieser Vertrag
hinfällig.
Organisation und Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee - Vertrag 785.5

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle drei Parteien in Kraft.
Genehmigung durch Verordnung vom 11.6.2014
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 15.8.2014
Organisation und Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee - Vertrag 785.5
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.08.2014 Erlass Grunderlass 15.08.2014 2014_054
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.08.2014 15.08.2014 2014_054
