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title: "Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds"
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provisions: 6
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# Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds

## § 1 Fondsverwaltung {#par_1}

Das Generalsekretariat der Finanzdirektion verwaltet den Gemeinnützigen Fonds.
Beitragsempfängerin
oder

## § 2 -empfänger {#par_2}

1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen
gewährt, insbesondere Gemeinwesen, Vereinen und Stiftungen.
2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen
mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.
3 Wird einer juristischen Person ein Beitrag gewährt, ist die Gewährung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.

## § 3 Vorhaben {#par_3}

1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 LFG
a. über die gewöhnliche Tätigkeit der gesuchstellenden Organisation
hinausgehen,
b. mindestens von regionaler Bedeutung sein,
c. von den Gemeinden und den Kantonen, in denen es verwirklicht
wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden.
2 Ausgeschlossen sind:
a. Beiträge an Vorhaben, für die ein Anspruch auf einen Staatsbeitrag
besteht,
b. Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben, ausgenommen Betriebsbeiträge an den Zoo Zürich und an Institutionen im Bereich Naturbildung,
c. Beiträge an Aufführungen und andere Produktionen,
d. Beiträge an Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen,
e. Beiträge an Wettbewerbe, Auszeichnungen und Preisvergaben,
f. Beiträge an wissenschaftliche Vorhaben,
612.1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
g. Beiträge an Publikationen, ausgenommen solche von breitem allgemeinem Interesse und kantonaler Bedeutung,
h. Beiträge an Vorhaben von privaten Schulen, mit Ausnahme von
Schweizerschulen im Ausland,
i. Starthilfen, ausgenommen solche an Vorhaben mit überregionaler
Bedeutung, deren Weiterführung nach der Startphase als gesichert
erscheint und an deren rascher Verwirklichung der Kanton ein grosses Interesse hat,
j. Beiträge an Vorhaben, die den Zielen der Politik des Kantons zuwiderlaufen,
k. Beiträge an Vorhaben mit vorwiegend politischer, weltanschaulicher, religiöser oder wirtschaftlicher Zielsetzung,
l. Einlagen in Fonds,
m. Nachfinanzierungen und Ausfalldeckungen.

## § 4 Beitrag {#par_4}

1 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:
a. die Bedeutung und die Qualität des Vorhabens,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung und das Vermögen der gesuchstellenden Organisation,
d. die Erfüllung der Pflichten, Bedingungen und Auflagen durch die
gesuchstellende Organisation bei früher gewährten Beiträgen,
e. die Beiträge der Gemeinden und der Kantone, in denen das Vorhaben verwirklicht wird,
f. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.
2 An jedes Vorhaben wird nur ein Beitrag gewährt.
3 Es werden keine Beiträge von weniger als Fr. 10 000 gewährt.

## § 5 Ausnahmen {#par_5}

1 Von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG und
den Bestimmungen der §§ 2–4 dieser Verordnung kann abgewichen werden bei:
a. Vorhaben in anderen Kantonen mit einem engen Bezug zum Kanton Zürich,
b. Vorhaben in anderen Kantonen von nationaler Bedeutung sowie
mit Beteiligung des Bundes und anderer Kantone,
c. Vorhaben in struktur- oder finanzschwachen Regionen anderer Kantone,
Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) 612.1
d. Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit in Staaten ausserhalb
der Europäischen Union von Organisationen, die über ein Gütesiegel der Stiftung ZEWO verfügen und im Jahr der Beitragsgewährung oder im Vorjahr Mittel von der Direktion für Entwicklung
und Zusammenarbeit erhalten haben,
e. Vorhaben von Schweizerschulen im Ausland,
f. Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland.
2 Der Gesamtbetrag der in einem Jahr gewährten Beiträge an Vorhaben gemäss Abs. 1 darf in der Regel einen Fünftel der Mittel, die
dem Fonds im Vorjahr zugewiesen wurden, nicht übersteigen. Im Entscheid über die Gewährung des Beitrags wird vermerkt, dass ein Vorhaben gemäss Abs. 1 vorliegt.
3 Bei anderen Vorhaben, insbesondere bei einmaligen Grossvorhaben in den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege gemäss § 3
Abs. 1 Satz 2 LFG, kann aus besonderen Gründen von den Bestimmungen der §§ 2–4 dieser Verordnung abgewichen werden. Die Gründe
werden im Entscheid zur Gewährung des Beitrags offengelegt.
4 Die Fondsverwaltung veröffentlicht die Grundsätze ihrer Praxis
zu den Vorhaben gemäss Abs. 1 lit. c und d im Internet.

## § 6 Beitragsgesuch {#par_6}

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss § 4, werden elektronisch eingereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn
der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien zu Form und Inhalt der
Gesuche und veröffentlicht diese im Internet.
1 OS 75, 670; Begründung siehe ABl 2020-12-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 612.
