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title: "Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)"
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provisions: 28
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# Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) werden von der EDK anerkannt, wenn
sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die:
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer
Universität oder an einer andern Hochschule und
b) die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entweder in
der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen Heilpädagogik,
ausweisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
1 sGS 230.31.
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. August 2008
nGS 43–120
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildungsziel (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Studium vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen:
a) in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung für die präventive und erzieherische Unterstützung bei Kindern, deren Entwicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, sowie für entsprechende Familieninterventionen;
b) in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik für die Erziehungs- und
Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf.
2 Das Studium befähigt die Diplomierten:
a) eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im Zusammenhang
mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stellen;
b) differenzierte kind- und umfeldbezogene diagnostische Evaluationsverfahren
und Beobachtungsmethoden anzuwenden;
c) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen;
d) eine individualisierte sonderpädagogische Förderplanung zu konzipieren und
durchzuführen;
e) das familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen;
f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachpersonen und
Institutionen regelmässig zu pflegen;
g) die problembezogenen Aufgaben und die pädagogischen Handlungsmöglichkeiten vor einem wissenschaftlich fundierten theoretischen Hintergrund zu
reflektieren;
h) die Wirksamkeit der eigenen beruflichen Tätigkeit mit transparenten Methoden zu überprüfen;
i) die Teamarbeit aktiv zu pflegen;
j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu reflektieren
und allenfalls zu ändern oder auszubauen;
k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
3 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung befähigt die Diplomierten zusätzlich:
a) zur Früherfassung von Faktoren, welche die Entwicklung eines Kindes
einschränken oder gefährden;
b) zur Zusammenarbeit mit den Eltern oder weiteren Erziehungsverantwortlichen bei der Entwicklungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Erreichung von Förder- und Erziehungszielen;
c) zur Begleitung und Unterstützung des Kindes im familiären Umfeld oder in
den Betreuungsstrukturen, bis maximal 2 Jahre nach Schuleintritt.
4 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik befähigt die
Diplomierten zusätzlich:
a) Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen gemäss besonderem Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler zu planen, durchzuführen und
auszuwerten;
b) als Sonderpädagogin oder als Sonderpädagoge sowohl in der Regel- als auch
in der Sonderschule tätig zu sein;
c) integrative Schulungsmassnahmen anzuwenden;
d) hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein.
2. Zulassung (2.2.)

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein
Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf Bachelor-
Stufe) oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Studienbereich, insbesondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik4, Psychologie oder Ergotherapie.
2 Ebenfalls zugelassen werden können Personen, die im Rahmen eines integrierten
Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bachelor-Abschluss erlangt haben.
3 Der Vorstand der EDK kann die Voraussetzungen für die Zulassung in die Vertiefungsrichtungen nach Art. 5 und 6 in Richtlinien konkretisieren.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
1 Für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung müssen Studierende, die weder über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe/Primarstufe noch
über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie verfügen, theoretische
Zusatzleistungen im Bereich der Vorschulpädagogik und der Entwicklungspsychologie absolvieren sowie praktische Erfahrungen im Bereich Kind/Familie vorweisen.
4 Bachelor-Studiengang in einzelnen Universitäten.

## Art. 6 {#art_6}

Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
1 Für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik müssen Studierende, die
nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regelklassen verfügen, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht, theoretische und/oder
praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.

## Art. 7 {#art_7}

Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen
1 Die Zusatzleistungen nach Art. 5 und 6 umfassen 30 bis 60 ECTS-Kreditpunkte
beziehungsweise 900-1800 Arbeitsstunden gemäss den Richtlinien des Vorstands.
2 Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auflagen
zum Studium zugelassen werden. Die Zusatzleistungen müssen vor dem Abschluss
des Studiums erbracht werden.
3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Validierung
der Zusatzleistungen.
3. Studienstruktur (2.3.)

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildungsgrundsätze
1 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Das Studium basiert auf einem Studienplan, der vom Kanton oder von mehreren
Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst insbesondere:
a) die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik;
b) die Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde;
c) die Forschungsmethoden sowie die Erkenntnisse der aktuellen Forschung im
Bereich der Sonderpädagogik.
3 Entsprechend der gewählten Vertiefungsrichtung können im Studium Schwerpunkte gesetzt werden in der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physisch-motorischen, sprachlichen
und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sinnes- oder Körperbehinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfachbehinderung, mit Verhaltensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.

## Art. 9 {#art_9}

Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung und erfolgt in
Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil
der Praktika durch begleitete berufspraktische Tätigkeit ersetzt.
2 Sie hat in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu erfolgen, für die
Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung bei Familien, in einer sonderpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst, für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik in einer Regelschule und in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
3 Die Begleitung der Studierenden während der Praxisausbildung und die Evaluation der Praktika werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit
mit den Institutionen, welche Praktika anbieten, gewährleistet.

## Art. 10 {#art_10}

Ausbildungsumfang
1 Das Studium entspricht einem Masterstudiengang, wobei beide Vertiefungsrichtungen oder nur eine angeboten werden können. Die Grundlage bilden Module
mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Vertiefungsrichtungen im
Umfang von 60 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die übrigen Ausbildungsanteile sind spezifischen Inhalten
je Vertiefungsrichtung gewidmet.
2 Mindestens 40 Kreditpunkte entfallen auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
die von Dozierenden geleitet sind. Die Praxisausbildung umfasst mindestens 20
Kreditpunkte.
4. Ausbildnerinnen und Ausbildner (2.4.)

## Art. 11 {#art_11}

Qualifikation der Dozierenden
1 Die Dozierenden verfügen über ein Hochschuldiplom im entsprechenden Fachgebiet. Sie verfügen darüber hinaus über fachspezifische Berufserfahrung und
hochschuldidaktische Kompetenzen.

## Art. 12 {#art_12}

Qualifikation der Praxisverantwortlichen
1 Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom im Bereich der Sonderpädagogik sowie über eine erfolgreiche Praxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Arbeitstätigkeit im betreffenden Berufsfeld.
2 Die Praxisverantwortlichen werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel
von den Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Sonderpädagogik.
5. Diplom (2.5.)

## Art. 13 {#art_13}

Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton
oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement
von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des
Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

## Art. 14 {#art_14}

Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt:
a) theoretische Ausbildung;
b) berufspraktische Ausbildung;
c) Master-Arbeit.

## Art. 15 {#art_15}

Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons beziehungsweise der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten;
c) den Vermerk «Diplom im Bereich der Sonderpädagogik»;
d) die gewählte Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder
Schulische Heilpädagogik)
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle;
f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist
schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

## Art. 16 {#art_16}

Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich
als «diplomierter Sonderpädagoge/diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung» oder als «diplomierter
Sonderpädagoge/ diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnung im Rahmen der Bologna-Reform richtet sich nach dem Titelreglement der EDK.5

## Art. 17 III. Anerkennungsverfahren (3.) {#art_17}

Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im
Zusammenhang mit der Ausbildung im Bereich der Sonderpädagogik in der
Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregionen der
Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission
und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

## Art. 18 {#art_18}

Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die
EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren
Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher
Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

## Art. 19 {#art_19}

Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
5 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich
der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom
28. Oktober 2005.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe
dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer
späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht
mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft
der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

## Art. 20 {#art_20}

Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

## Art. 21 IV. Rechtsmittel (4.) {#art_21}

1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK beziehungsweise die Klage an das Bundesgericht gemäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht zur Verfügung.
V. Schlussbestimmungen (5.)
1. Übergangsbestimmungen (5.1.)

## Art. 22 {#art_22}

Anerkennungen gemäss bisherigem Recht
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne
dieses Reglementes ausgestellt beziehungsweise in Anwendung des Reglementes
über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom
27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Art. 23 wird vorbehalten.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms nach Abs. 1 sind berechtigt, den in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen.
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Anerkennung aus.

## Art. 23 {#art_23}

Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
1 Personen, die über ein altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, können zum Studium zugelassen werden.

## Art. 24 {#art_24}

Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen in der Fachrichtung Schulische Heilpädagogik bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglementes mit Diplomstudien gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer
Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom
28. Oktober 2005) beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende,
die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem
Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach
neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

## Art. 25 {#art_25}

Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes
gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer
Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom
28. Oktober 2005) eingereicht wurden, werden gestützt auf dieses Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Reglementes eingereicht werden, werden auf Antrag gestützt auf das
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Oktober 2005)
beurteilt.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 enthalten Hinweise auf die nach Art. 26 erforderlichen künftigen Anpassungen an das vorliegende Anerkennungsreglement.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

## Art. 26 {#art_26}

Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gestützt auf das Reglement
über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom
27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Oktober 2005) anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes
an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der
Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts (5.2.)

## Art. 27 {#art_27}

1 Das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer
Heilpädagogik vom 27. August 1998 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes aufgehoben. Die Art. 24 und 25 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglementes bleiben vorbehalten.
3. Inkrafttreten (5.3.)

## Art. 28 {#art_28}

1 Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–120 12.06.2008 01.08.2008
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.2008 01.08.2008 Erlass Grunderlass 43–120
