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title: "Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes"
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provisions: 13
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# Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der
Gnade würdig befunden wird.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel
nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während
der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.

## § 3 {#par_3}

Empfehlung des Gerichts
1 Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht
diese im Urteil empfohlen hat.

## § 4 {#par_4}

Einreichung
1 Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.

## § 5 {#par_5}

Frist
1 Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der
Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden.
1) SGS 1040
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
2 131.2

## § 6 {#par_6}

Aufschiebende Wirkung
1 Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt
gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem
Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.

## § 7 {#par_7}

Behandlung des Gesuches
1 Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und
Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre
Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
2 Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts
zum Gesuch anhören.

## § 8 {#par_8}

Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe
1 Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss
bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
2 Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten
abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das
Gesuch als abgelehnt.

## § 9b {#par_9b}

Busse
1 Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer
Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

## § 10c {#par_10c}

Widerruf
1 Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss
den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

## § 11 {#par_11}

Kommissionsantrag
1 Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
3 131.2

## § 12 {#par_12}

Aufgehobener Erlass
1 Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts
vom 11. September 19472) wird aufgehoben.

## § 14 § 13 3) {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.4)
2) GS 19.581
3) Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971.
4) Im Amtsblatt vom 28. September 1967 veröffentlicht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
4 131.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.1967 28.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.488
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
5 131.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.09.1967 28.09.1967 Erstfassung GS 23.488
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.488
