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title: "Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022"
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provisions: 14
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# Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-
Landschaft im Jahr 2022 Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.
2 Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von
nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) gewährt werden.
1) SGS 100
2) SR 818.102
3) SR 951.264
4) SR 951.262
2 505.13

## § 2 {#par_2}

Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härtefallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Covid-19-Gesetz, der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes und der alt-
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes.
2 Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung

## § 3 {#par_3}

Kalkulation des massgeblichen Umsatzrückgangs
1 Als durchschnittlicher Jahresumsatz gemäss Art. 5 Abs. 8 Bst. b der Covid-
19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der höhere Wert der beiden Berechnungsmöglichkeiten.
2 Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 der alt-
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes werden Entschädigungen für
Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und
der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.

## § 4 {#par_4}

Bemessungszeitraum
1 Der 1. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für alle Unternehmen über den Dezember 2021.
2 Der 2. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für
Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
wahlweise:
a. über das 1. Quartal 2022;
b. oder das 1. Halbjahr 2022.
3 Wird ein Antrag gemäss Abs. 2 Bst. a gestellt, ist keine erneute Eingabe für
das 2. Quartal 2022 möglich.
4 Der Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 über
das 1. Halbjahr 2022.

## § 5 {#par_5}

Unternehmenssitz
1 Als Sitz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des
Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.
3 505.13

## § 6 {#par_6}

Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge *
1 Es werden keine Beiträge ausbezahlt, die pro Monat weniger als 1 % des
Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
des Bundes oder weniger als CHF 1'000.– betragen. *
2 Für Beiträge gemäss § 4 Abs. 1 gilt eine Obergrenze von 1,5 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des

## § 7 Bundes. * {#par_7}

Vermögens- und Kapitalsituation
1 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des
Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an
ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal
10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.
3 Verfahren

## § 8 {#par_8}

Zuständigkeiten
1 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
c. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 14;
d. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
e. die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten
und abgelehnten Gesuche.
2 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unterstützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
3 Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs-
und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung
Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
4 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung können zur Gesuchsprüfung
und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3
sowie § 9 Abs. 2 und § 11 sind analog anwendbar.
4 505.13

## § 9 {#par_9}

Gesuchsformular
1 Das Gesuch ist in elektronischer Form bei der Standortförderung über die
vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum
Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.
2 Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss § 11 einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
3 Fragen zum Gesuch können per Telefon über die im Internet bezeichnete
Nummer gestellt werden.

## § 10 {#par_10}

Frist zur Gesuchseinreichung
1 Gesuche gemäss § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Bst. a können bis spätestens am
30. Juni 2022 eingereicht werden.
2 Gesuche gemäss § 4 Abs. 2 Bst. b oder gemäss Abs. 4 können bis spätestens 30. September 2022 eingereicht werden.
3 Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

## § 11 {#par_11}

Einzureichende Unterlagen
1 Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5 der alt-
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (Umsatzrückgang) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 9 Abs. 1;
b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
c. einen Auszug aus dem Handelsregister;
d. die AHV-Jahresschlussabrechnung 2019;
e. die Legitimation der antragsstellenden Person;
f. den aktuellen Auszug des Geschäftskontos (Sichtbarkeit Inhaber und
IBAN);
g. die Jahresrechnungen 2018–2019;
h. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
i. die Kostenblätter der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
j. eine vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der alt-
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gestellt wird;
k. den Entscheid Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
5 505.13
l. die Abrechnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
m. die Bewilligung zum reisenden Gewerbe.
2 Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5b der alt-
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (behördlich geschlossene Unternehmen) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. Unterlagen gemäss Abs. 1;
b. Jahresrechnungen 2020 und, soweit vorhanden, 2021;
c. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
d. die Kontenblätter der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Bemessungszeitrum gemäss § 4 Abs. 1.
3 Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
des Bundes haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. einen Betreibungsauszug;
b. revidierte Jahresrechnungen mit Revisionsstellenbericht 2018-2020 und,
soweit vorhanden, 2021;
c. Unterlagen zum Nachweis der ergriffenen Selbsthilfemassnahmen.
4 Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Belege einverlangen.
5 Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemachten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

## § 12 {#par_12}

Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen
1 Der Entscheid über das Gesuch auf Härtefallmassnahmen erfolgt mit formloser Mitteilung.
2 Innert 10 Tagen kann bei der Standortförderung eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.
3 Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an
gerechnet beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben
werden.

## § 13 {#par_13}

Anspruch auf finanzielle Unterstützung
1 Es besteht lediglich im Rahmen der bewilligen Mittel und auf Grundlage vollständiger, genehmigungsfähiger Gesuche ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.
6 505.13

## § 14 {#par_14}

Rückforderung von Härtefallhilfen
1 Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls:
a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss
dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und
aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen;
b. Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes nicht eingehalten wird.
7 505.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.034
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Titel geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2022.040
8 505.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.02.2022 01.03.2022 Erstfassung GS 2022.034
§ 6 22.03.2022 22.03.2022 Titel geändert GS 2022.040
§ 6 Abs. 1 22.03.2022 22.03.2022 geändert GS 2022.040
§ 6 Abs. 2 22.03.2022 22.03.2022 eingefügt GS 2022.040
