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title: "Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung"
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# Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die
kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und
der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungs- und Willensbildung vermitteln.
2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über
die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen,
aktiv und zeitgerecht informiert.
3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig
zu berücksichtigen.

## Art. 2 {#art_2}

Schranken
1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.
2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn:
a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in
erheblicher Weise eingegriffen würde;
b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden;
1) GDB 133.11
OGS 1993, 2
131.314
c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder gefährdet würde.
3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach besonderer Vorschrift (insbesondere Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2), Art. 28 des
Gesundheitsgesetzes3), Art. 10 der kantonalen Beamtenordnung4)) ist zu
beachten.

## Art. 3 {#art_3}

Informationsstellen
a. Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei sorgt unter der Leitung des Landschreibers für die Information über die Regierungsratsbeschlüsse und für die Koordination der
Informationsabläufe in der kantonalen Verwaltung.
2 Die Staatskanzlei organisiert die Medienveranstaltungen des Regierungsrates.
3 Die Staatskanzlei ist Auskunftsstelle für alle Informationsbelange des
Regierungsrates. Sie verständigt sich mit dem sachlich zuständigen Departement über die ergänzende Auskunftserteilung zu Medienmitteilungen
über Regierungsratsbeschlüsse.
4 Bei Regierungsratsbeschlüssen von besonderer Tragweite, über welche
Medienmitteilungen ergehen sollen, haben die Departemente mit den Anträgen die entsprechenden Entwürfe und Unterlagen (Fotos, Pläne usw.)
der Staatskanzlei einzureichen.

## Art. 4b {#art_4b}

Departemente
1 Der Departementsvorsteher bestimmt über die Information von erheblicher politischer Bedeutung aus dem Departementsbereich. Er kann Informationsbefugnisse an den Departementssekretär und die Vorsteher
von Ämtern bzw. Abteilungen übertragen.
2 Die Departementssekretariate sind Auskunfts- und Koordinationsstelle
für alle Informationsbelange des Departements (wie Beantwortung von
Routinefragen, Herstellung der Verbindung mit der zuständigen Stelle).
3 Die Departementssekretäre sind verantwortlich für die Koordination von
Informationsabläufen des Departementes mit der Staatskanzlei. Medienveranstaltungen des Departementes werden in Verbindung mit dem Departementssekretariat organisiert.
2) SR 311.0
3) GDB 810.1
4) OGS 1971, 133
131.314

## Art. 5 {#art_5}

Informationsempfänger
1 Auf schriftliche Anmeldung hin werden Redaktionen und Medienvertreter, die regelmässig Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen mit
Beiträgen über die Belange des Kantons Obwalden beliefern, durch die
Staatskanzlei akkreditiert. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind
der Staatskanzlei zu melden.
2 Das Verzeichnis der akkreditierten Medienvertreter ist für die Verbreitung der offiziellen schriftlichen Information und die Einladung zu Medienkonferenzen und Veranstaltungen massgebend. Die Kantonspolizei bedient die akkreditierten Medien, sofern sie auf die polizeilichen Pressemitteilungen nicht verzichten.
3 Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Medienberichterstattern des Kantonsrates und den kantonalen politischen Parteien zugestellt. Sie können auch andern Institutionen und Personen zugestellt
werden, die daran ein erhebliches Interesse haben.
4 Nicht akkreditierte Medienvertreter können von Fall zu Fall mit amtlichen
Mitteilungen und Unterlagen bedient und zu Medienkonferenzen eingeladen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Gleichbehandlung der Informationsempfänger
1 Es gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung der akkreditierten Medienvertreter.
2 Die Informationsstelle vergewissert sich bei Anfragen über die Person
des Fragestellers, seinen allfälligen Auftraggeber sowie darüber, in welchem Zusammenhang und in welcher Form die Auskünfte verwertet werden sollen.
3 Bei Anfragen ist zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ausnahmsweise
eine allgemeine Information nahelegt. Informationen bei Anfragen dürfen
verweigert werden, wenn über den betreffenden Gegenstand bereits zu
einer Medienkonferenz oder Veranstaltung eingeladen worden ist oder die
Einladung dazu bevorsteht.
4 Sperrfristen können angeordnet werden, wenn ein Ereignis (Rede, Ehrung, Einweihung, Medienkonferenz) über das berichtet werden soll, zeitlich erst nach der Information der Medien stattfindet.
131.314

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen
1 Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt
durch die Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch die Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Fragegesprächen und Diskussionen.
2 Beamte können bei Sendungen mit dem Einverständnis des Departementsvorstehers mitwirken.
3 Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 19745) werden
aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 1992 in Kraft.
5) Nicht veröffentlicht
131.314
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.01.1992 01.02.1992 Erlass Erstfassung OGS 1993, 2
131.314
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.01.1992 01.02.1992 Erstfassung OGS 1993, 2
