---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
id: 1d0fc835-c129-4472-b566-12f7f6642f2f
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "737"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/737/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1d0fc835-c129-4472-b566-12f7f6642f2f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/11850/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e40cf20ae3a21ef97de8d4291b07099c07d682b35f74472b2646e0554a17af93
provisions: 8
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 (Stand 1. Januar 2014) {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem
Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen
im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010
beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für

## Art. 3 deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.1 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der
Vereinbarung beteiligt sind.
* K 2013 1877 und G 2013 481. Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November 2010, in Kraft seit dem 26. November 2010.
Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 17. Juni 2013 (K 2013
1876). Die Referendumsfrist lief am 21. August 2013 unbenützt ab (K 2013 2511). Gestützt auf Artikel 6
der Vereinbarung tritt diese für den Kanton Luzern mit dessen Beitrittserklärung gegenüber dem IOHB
vom 12. September 2013 per 1. Januar 2014 in Kraft.
1 Fassung gemäss Beschluss IOHB vom 26. November 2010.
2 Nr. 737
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a. die Änderungen der Vereinbarung;
b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d. den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis
ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben.2 Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese
Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs
Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.3
Anhang 1: Begriffe und Messweisen
Anhang 2: Skizzen
2 Der Kanton Luzern erklärte seinen Beitritt gegenüber dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 12. September 2013 per 1. Januar 2014.
3 Die Vereinbarung trat am 26. November 2010 in Kraft.
Nr. 737 3
Anhang 1
Begriffe und Messweisen
1 Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser
infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist
vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder
erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs-
oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2 Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine
feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse
nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren
Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der
Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem
tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das
massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
4 Nr. 737
3 Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die
äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und
unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe)
über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das
zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des
zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4 Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Nr. 737 5
5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der
Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden
Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der
Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens
und der Unterkante der fertigen Decke beziehungsweise Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
6 Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil beziehungsweise
für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen
in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6 Nr. 737
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden
Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7 Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der
Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier
Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender
und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden
Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Nr. 737 7
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen
(GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
– Hauptnutzflächen HNF
– Nebennutzflächen NNF
– Verkehrsflächen VF
– Konstruktionsflächen KF
– Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber
vorgegebenen Mindestmass liegt.
Summe aller Geschossflächen ΣGF
Geschossflächenziffer = __________________________ GFZ = ____
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in
seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Bauvolumen über massgebendem Terrain BVm
Baumassenziffer = _________________________________ BMZ = ____
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche
(aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
anrechenbare Gebäudefläche aGbF
Überbauungsziffer = ___________________________ ÜZ = _____
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8 Nr. 737
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur
anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines
Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
anrechenbare Grünfläche aGrF
Grünflächenziffer = __________________________ GZ = ____
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Nr. 737 9
Anhang 2
Die in diesem Anhang aufgeführten Skizzen zu den Begriffen und Messweisen gemäss
Anhang 1 können aus drucktechnischen Gründen hier nicht wiedergegeben werden. Diese können in der Botschaft B62 des Regierungsrates an den Kantonsrat eingesehen werden: vgl. www.lu.ch/index/kantonsrat/geschaefte (S. 73–88).
10 Nr. 737
Genehmigung
Dekret
über die Genehmigung des Beitritts des Kantons
Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
vom 22. September 2005
vom 17. Juni 2013*
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 48 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Luzern4,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 20135,
beschliesst:
1. Der Beitritt des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (Stand am 26. November 2010)6 wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.
3. Das Dekret ist zusammen mit der Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unterliegt
dem fakultativen Referendum7.
Luzern, 17. Juni 2013
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Urs Dickerhof
Der Staatsschreiber: Lukas Gresch-Brunner
* K 2013 1876 und G 2013 489
4 SRL Nr. 1
5 KR 2013 498
6 K 2013 1877 und G 2013 481 (SRL Nr. 737)
7 Die Referendumsfrist lief am 21. August 2013 unbenützt ab (K 2013 2511).
