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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Aufsichtskommission überwacht im Auftrag des Grossen Rates und der
Standeskommission die Organisation und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse im Rahmen der dem Kanton zustehenden Befugnisse.
2 Ihr kommen vor allem folgende Aufgaben zu:
a) * sie hat bei der Wahl des Kassenvorstehers1) ein Antragsrecht;
b) sie wählt nach Antrag des Kassenvorstehers das Personal und erteilt
die Unterschriftenberechtigung;
c) * sie ordnet die Anstellungsbedingungen des Kassenvorstehers und
des Personals nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh.;
d) sie setzt die Entschädigungen für die übertragenen Aufgaben fest;
e) * sie stellt der Standeskommission Antrag über die zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 AHVG);
f) sie erteilt den Revisionsauftrag an die Revisionsgesellschaft;
g) * sie prüft die eingehenden Revisionsberichte und leitet, nachdem sie
den Jahresbericht des Kassenvorstehers genehmigt hat, diesen an
die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnisnahme.
3 Die materielle Erledigung von Einzelfällen gehört nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtskommission.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.101 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Kassenvorsteher vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und ist für
die geordnete Geschäftsführung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er bestimmt die interne Organisation der Kasse unter Berücksichtigung der Weisungen der Bundesstellen.
2 Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:
a) die Anordnung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen;
b) der Erlass der Verfügungen über die Höhe der Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen;
c) der Entscheid über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen;
d) die Überwachung des ordnungsgemässen Einzuges der Beiträge, die
Anordnung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, der Erlass von
Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Ordnungsbussen;
e) die Festsetzung der Rentenverfügungen und die Verfügungen über
die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Renten;
f) die Organisation und Überwachung der gesamten Buchhaltung, der
Rentenregister und Rentenlisten und der individuellen Beitragskonten
nach Weisungen der Bundesstellen;
g) die Erstattung von Strafanzeigen bei Verletzung von Gesetzesbestimmungen;
h) * die Erfüllung der gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG weiter übertragenen
Aufgaben (Erwerbsersatzordnung, Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Invalidenversicherung,
kantonales Gesetz über die Kinderzulagen usw.);
i) die Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Aufsichtskommission.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die interne Kontrollstelle übt die Funktion aus, welche ihr durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie allfällige
weitere gesetzliche Regelungen übertragen sind. *
2 Sie untersteht administrativ dem Kassenvorsteher. Dieser bezeichnet die
zu kontrollierenden Arbeitgeber und kann, soweit es die Umstände rechtfertigen, über die Arbeitskräfte der Kontrollstelle verfügen.
3 In der Durchführung der einzelnen Kontrollen hingegen ist die Kontrollstelle
von der Kassenleitung absolut unabhängig.
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.101
Art. 4 *
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Genehmigung durch das
Eidg. Departement des Innern in Kraft.2)
2) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 10. Dezember 1973.
831.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.11.1973 10.12.1973 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, a) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, c) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, e) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, g) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 Abs. 2, h) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.101
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.11.1973 10.12.1973 Erstfassung -
Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2, a) 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2, c) 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2, e) 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2, g) 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 2, h) 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 4 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
