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title: "Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss"
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# Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 {#art_1}

Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt Zürich», abge
kürzt PKZH, wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne
von Art. 48 Abs. 2 BVG errichtet.
1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
2.1 Die Stiftung ist entstanden durch die Umwandlung der Pen
sionskasse der Stadt Zürich von einer unselbständigen
Anstalt des öffentlichen Rechts in eine öffentlich-rechtliche
Stiftung. Sie tritt in die Rechte und Pflichten der Pensions
kasse der Stadt Zürich ein.
2.2 Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die be
rufliche Vorsorge durch für die Behördemitglieder und das
Personal der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung
angeschlossenen Unternehmen. Sie bezweckt einen ange
messenen beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten
sowie deren Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Nach
teile von Alter, Invalidität und Tod.
2.3 Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen ge
mäss BVG und der weiteren Bestimmungen des Bundes
rechts. Die Stiftung bietet einen oder mehrere weiterge
hende Vorsorgepläne an. Einer der Vorsorgepläne soll für
die Mehrheit der Versicherten bei voller Versicherungsdauer
bzw. vollem Einkauf zu Altersrenten führen, die im techni
schen Rücktrittsalter wenigstens rund 60% des letzten bei
tragspflichtigen Einkommens entsprechen.
2.4 Der Stiftungsrat erlässt eines oder mehrere Reglemente, in
denen entsprechend den Vorsorgeplänen die Leistungen,
die Finanzierung und die Organisation im Einzelnen ge
regelt sind. Das Reglement bzw. die Reglemente können
unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Des
tinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Ände
rungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche
Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich177.210
2.5 Die Voraussetzungen für den Anschluss eines Unterneh
mens werden im Stiftungsreglement umschrieben. Das Re
glement stellt namentlich sicher, dass Betriebe, die aus der
Stadtverwaltung ausgegliedert werden, weiterhin bei der
Stiftung versichert werden können. Es sieht vor, dass der
Beschluss des Stiftungsrates über den Anschluss von Un
ternehmen eines qualifizierten Mehrs bedarf, wenn der Ver
sichertenbestand des Unternehmens eine im Reglement
festzusetzende Limite übersteigt.

## Art. 3 {#art_3}

Vermögen
3.1 Die Stiftung übernimmt Aktiven und Passiven der Pensions
kasse der Stadt Zürich, welche gestützt auf die Statuten der
Versicherungskasse der Stadt Zürich als unselbständige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Sonderver
mögen und eigener Rechnung geführt wurde. Sie tritt ge
genüber der Stadt Zürich, den weiteren angeschlossenen
Unternehmen, den Destinatären und jeglichen Drittparteien
integral in die Rechte und Pflichten der Pensionskasse der
Stadt Zürich ein.
3.2 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch
reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versi
cherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Drit
ter sowie durch die Vermögenserträge.
3.3 Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke ver
wendet werden (Leistungen im Versicherungsfall und bei
Austritt sowie ganzer oder teilweiser Verzicht auf die Er
hebung von Beiträgen, wenn aufgrund von Überschüssen
der Jahresrechnung ausreichende Reserven gebildet wor
den sind). Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen der
Arbeitgeber verpflichtet ist, wie zum Beispiel AHV-Beiträge
und Arbeitgeberleistungen bei unverschuldeter Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.
3.4 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundes
rechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu
verwalten.
3.5 Das Stiftungsreglement kann vorsehen, dass Beiträge der
Arbeitgeber aus vorgängig von diesen gebildeten Beitrags
reserven erbracht werden können.
3Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche

## Art. 4 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210 {#art_4}

Stiftungsrat
4.1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
4.2 Das Reglement kann vorsehen, dass die angeschlossenen
Unternehmen paritätische Organe bilden, die namentlich
über die Wahl des Vorsorgeplans, die Beitragsaufteilung
und die Kündigung des Anschlussvertrags entscheiden.
4.3 Der Stiftungsrat besteht aus 12–24 Mitgliedern, welche je
zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern bezeichnet
werden. Arbeitgeber und Versicherte können auch aussen
stehende Personen wählen. Je eine bis zwei Vertretungen
der Versicherten und der Arbeitgeber sollen pensionsbe
rechtigte Personen sein. Die Zahl der Mitglieder sowie Ein
zelheiten der paritätischen Verwaltung werden im übrigen
im Reglement geregelt.
4.4 Der Stiftungsrat kann durch das Reglement ermächtigt wer
den, Ausschüsse oder Kommissionen einzusetzen und die
sen die Kompetenz zu erteilen, den Vollzug der Beschlüsse
des Stiftungsrats zu regeln und zu überwachen.
4.5 Die Amtsdauer des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Der
Stiftungsrat kann im Reglement die Nachwahl regeln in
Fällen, in denen Versichertenvertretungen den Arbeitgeber
wechseln oder aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht
mehr wahrnehmen können, und in denen Arbeitgeberver
tretungen das Mandat entzogen wird.
4.6 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeich
net die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich ver
treten und ordnet die Zeichnungsberechtigung.
4.7 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den
Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Reglements
sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden.

## Art. 5 {#art_5}

Kontrolle
5.1 Der Stiftungsrat setzt eine Kontrollstelle gemäss Art. 53
Abs. 1 BVG ein.
5.2 Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung
der Vorsorgeeinrichtung einen anerkannten Experten für
berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Stiftungsurkunde
Die Stiftungsurkunde kann durch den Gemeinderat auf Antrag
des Stadtrates und nach Anhören des Stiftungsrates mit Zustim
mung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
4Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche

## Art. 7 Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich177.210 {#art_7}

Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation
7.1 Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermö
gen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und
reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwen
den. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks
zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stif
tungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie be
endet ist.
7.2 Das Reglement regelt im Rahmen des Bundesrechts den
Austritt von angeschlossenen Unternehmen und andere
Fälle der Teilliquidation.
7.3 Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als beruf
liche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Handelsregister
Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.

## Art. 9 {#art_9}

Konstituierung der Stiftung, Übergangsregelung
9.1 Nach erfolgtem Gemeindebeschluss der Stadt Zürich über
die Errichtung der Stiftung und der Beschlussfassung des
Gemeinderates über die Stiftungsurkunde regelt und orga
nisiert der Stadtrat die Wahl des ersten Stiftungsrates nach
folgenden Grundsätzen:
Der Stiftungsrat umfasst 20 Mitglieder.
Der Stadtrat wählt 8 Mitglieder, wovon eines bereits pen
sioniert sein muss.
Die aktiven Versicherten der Stadt wählen 7 Mitglieder.
Die pensionierten Versicherten der Stadt wählen 1 Mitglied.
Die Arbeitgeber der angeschlossenen Unternehmen wäh
len 2 Mitglieder.
Die Versicherten der angeschlossenen Unternehmen wäh
len 2 Mitglieder.
Das Wahlverfahren entspricht sinngemäss dem bisherigen
Wahlverfahren für die Kassenkommission.
9.2 Der neu gewählte Stiftungsrat beschliesst die erforderli
chen Bestimmungen über Organisation und Verfahren der
Stiftung.
5Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche
Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210
9.3 Nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch die Auf
sichtsbehörde bestimmt der Stiftungsrat im Einvernehmen
mit dem Stadtrat den Stichtag, an welchem das Vermögen
und sämtliche Rechte und Pflichten der Pensionskasse der
Stadt Zürich auf die Stiftung übergehen.
9.4 Die Leistungen sowie die leistungswirksamen Spar und
Risikobeiträge von Arbeitgebern und Versicherten ent
sprechen denjenigen gemäss den Statuten der Versiche
rungskasse der Stadt Zürich, bis das vom Stiftungsrat zu
erlassende Reglement in Kraft tritt. Die gemäss Statuten
der Versicherungskasse wohlerworbenen Rechte bleiben
gewährleistet.
Die bisherigen Anschlussverträge mit den angeschlossenen
Unternehmen gelten vorbehältlich ihrer Kündigung durch eine
Vertragspartei weiter, bis sie durch Verträge mit der Stiftung er
setzt sind. Ebenso bleiben die Vollziehungsverordnung für die
Versicherungskasse, das Hypothekarreglement und die Anlage
verordnung solange in Kraft, bis sie durch entsprechende Er
lasse der Stiftung abgelöst werden.
