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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wallisellenstrasse-Süd, Zürich-Oerlikon Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wallisellenstrasse-Süd, Zürich-Oerlikon Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 20001 {#art_1}

Geltungsbereich
1An der Wallisellenstrasse gilt zwischen der offenen Rennbahn
und dem Kirchenackerweg für ein Gebiet von ca. 15 500 m² ein
Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. PBG.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan im Massstab 1:1000 (datiert 10. März
2000) zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und
kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Perimeters die Bestimmungen der jeweiligen kommunalen Bau-
und Zonenordnung sowie im Bereich des Teilgebietes B die
Wirkung der Baulinien zur Wallisellenstrasse vom 23. August
1929 suspendiert.

## Art. 3 {#art_3}

Teilgebiete
Das Gestaltungsplangebiet ist in folgende Teilgebiete gegliedert:
Teilgebiet A: Wohnen
Teilgebiet B: Gemischte Nutzungen
Teilgebiet C: Öffentliche Freifläche
Teilgebiet D: Übrige Freiflächen

## Art. 4 Teilgebiet E: Vorgarten {#art_4}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Es darf auf die Mantellinien gebaut werden.
2Innerhalb des Perimeters sowie, bei nachbarlicher Zustimmung, gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten
werden. Vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische
und feuerpolizeiliche Verhältnisse.
3Zwischen den Bauten der Teilgebiete A und B ist, sofern sie
nicht zusammengebaut sind, ein Gebäudeabstand von mindestens 14 m einzuhalten. Es kommen keine Mehrhöhen- und
Mehrlängenzuschläge zur Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Geschosszahlen/Mantelhöhen
In den Teilgebieten A und B dürfen, unter Vorbehalt von Art. 6
Abs. 2, folgende Mantelhöhen und Geschosszahlen nicht überschritten werden:
Teilgebiet A Teilgebiet B
Wohnüberbauung Gemischte Nutzung
Vollgeschosse 5 7
anrechenbares Dachgeschoss 1 1
anrechenbares Untergeschoss 1 1
Mantelhöhe 446 m ü. M. 452 m ü. M.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1Das durch die Mantellinien und Mantelhöhen bestimmte Ausmass der Gebäude darf nicht überschritten werden.
2Abweichungen davon sind zulässig für:
a) Einzelne oberirdische Vorsprünge (Erker, Balkone und dergleichen), sofern sie die Mantellinien auf höchstens einem
Drittel der betreffenden Fassadenlänge um höchstens 1,5 m
überragen; entlang öffentlicher Strassen und Wege ist zudem ein Vertikalabstand von wenigstens 3 m einzuhalten.
b) Dachaufbauten, Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Anlagen gemäss
§ 292 PBG.
c) Im Teilgebiet B ist unter Einhaltung der vorgeschriebenen
maximalen Gesamtnutzfläche (Art. 7) ein Hochhaus gemäss
§ 282 ff. PBG zulässig, wenn die Gesamtlänge der Fassade
des Hochhauses entlang der Wallisellenstrasse 60 m nicht
überschreitet. Die Länge eines dazugehörigen Sockelbaues
ist im Rahmen der Mantellinien nicht begrenzt. Ein Sockelbau darf maximal zwei Vollgeschosse aufweisen.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnützung
1Die Gesamtnutzflächen dürfen 21 300 m² bzw. im Teilgebiet A
(Wohnen) 13 500 m² und im Teilgebiet B (Gemischte Nutzungen) 7800 m² nicht überschreiten.
2Eine Nutzungsübertragung zwischen den Teilgebieten A und B
ist bis zu maximal 800 m² erlaubt.
3Zur Gesamtnutzfläche zählen alle Flächen jener Räume, die
dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt
dienen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt inneren Trennwänden.
4Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird
bis zur Wandmitte gemessen.

## Art. 8 {#art_8}

Nutzweise
1Im Teilgebiet A (Wohnen) ist ein Wohnanteil von mindestens
90% der Gesamtnutzfläche einzuhalten und eine mindestens
2700 m² grosse Freifläche zu schaffen. Diese Freifläche ist als
zusammenhängende, ruhige und begrünte Erholungsfläche zu
gestalten und darf mit besonderen Gebäuden wie offenen Überdachungen o.ä. maximal bis zu 5%, mit unterirdischen Bauten maximal bis zu 12% überbaut werden.
2Im Teilgebiet B besteht keine Wohnanteilspflicht.
3Folgende Nutzungen sind in den Teilgebieten A und B zulässig:
a) Wohnen
b) Mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen
c) Öffentliche Nutzungen wie Schulen, Ausstellungslokale usw.
4Das Teilgebiet C hat im Sinne einer Quartieranlage als öffentlicher Spiel- und Erholungsraum zu dienen. Für öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten, Horte usw. dürfen in bescheidenem Umfang separate Aussenräume ausgeschieden und mit
Hilfsbauten (z.B. mit Stegen) direkt mit den dazugehörigen Innenräumen verbunden sowie besondere Gebäude wie Kinderspielhütten erstellt werden. Unterirdische Bauten sind nicht zulässig.
5Im Teilgebiet D sind in Ergänzung zum Teilgebiet C mindestens 500 m² als öffentlich zugängliche Spielfläche herzurichten.
Zulässig sind Erschliessungsbauwerke (Treppen und Rampen
sowie für notwendige Feuerwehrzufahrten, auch für die offene
Rennbahn). Unterirdische Bauten sind nicht zulässig.

## Art. 9 {#art_9}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986.

## Art. 10 {#art_10}

Verkehrserschliessung/Parkierung
1Die Verkehrserschliessung erfolgt entlang der Wallisellenstrasse. Die Ein-/Ausfahrten haben auf die geschützten (bestehenden wie auch neuen, die Baumreihe vervollständigenden)
Pappelstandorte Rücksicht zu nehmen und sind möglichst zusammenzufassen. Es darf nur vorwärts zu- und weggefahren
werden.
2Die Parkierung richtet sich nach der jeweils gültigen städtischen Parkplatzverordnung.
3An geeigneten Stellen sind genügend Abstellplätze für Kinderwagen, Velos und Motorfahrräder bereitzustellen.

## Art. 11 {#art_11}

Übergeordnete Fusswegverbindungen und Zugänge
1Der regionale Fussweg ist vom Kühriedweg durch die Teilgebiete C und D so fortzusetzen, dass er auf der Parzelle Kat.-
Nr. 5965 – nicht direkt an der Wallisellenstrasse – in Richtung
Tramstation «Hallenstadion» weitergeführt werden kann. Bei
nachbarlicher Zustimmung kann der regionale Fussweg im Bereich des Teilgebietes C auch ganz oder teilweise über das
Grundstück Kat.-Nr. 5993 verlaufen und mit dem parallel zur
Südgrenze des Teilgebiets C verlaufenden Erschliessungsweg
zusammengelegt werden.
2Die zwischen Hallenstadion und neuer Messehalle verlaufende
Fusswegverbindung ist durch das Grundstück Kat.-Nr. 5965
und durch das Teilgebiet D so fortzusetzen, dass sie östlich der
offenen Rennbahn weiter nach Süden geführt werden kann.
3Über das Gebiet C ist eine interne Fusswegverbindung zwischen den Wohnüberbauungen Teilgebiet A und Parzelle Kat.-
Nr. 5993 sicherzustellen.
4Von der Wallisellenstrasse aus ist eine Zufahrt zur offenen
Rennbahn für Lieferwagen und Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten. Diese hat durch das Grundstück Kat.-Nr. 5965 und das
Teilgebiet D zu führen (Zufahrtsbereich siehe Plan).

## Art. 12 {#art_12}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht
wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2Alle Bauten müssen zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein.

## Art. 13 {#art_13}

Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2Insbesondere sind je nach Nutzung, den örtlichen Verhältnissen und der Art der Bauten und Anlagen
− in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen und
zu erhalten,
− nicht begehbare Flachdächer extensiv zu begrünen oder so
herzurichten, dass eine Spontanbegrünung ermöglicht wird,
− Grünflächen als artenreiche Wiesen- und Rasenflächen anzulegen und zu unterhalten,
− Lebensräume (wie extensiv genutzte und roh belassene Umgebungsflächen, chaussierte Plätze und Wege) für die bedrohten und bedrängten Arten der Ruderalflora zu schaffen
und zu erhalten.
3Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 14 {#art_14}

Entsorgung
Für die Bewirtschaftung arealinterner Abfälle und Wertstoffe
sind geeignete Flächen und Einrichtungen wie Container- und
Kompostierplätze usw. bereitzustellen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.2
1 AS 43, 522.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 7. Dezember 2000; Inkraftsetzung auf
den 23. Dezember 2000.
