---
title: "Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen"
id: 1d343fda-8837-4222-901c-5e61a660c74d
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "4.5-1.5"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/4.5-1.5/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1d343fda-8837-4222-901c-5e61a660c74d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24501/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9365f4507655136a941cddab9bc5b0fa1dc672710ed08e62b94c69e1c6ae9c3a
provisions: 16
---

# Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch an-
1 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
erkannten Fachmaturitätszeugnisses2 zu den universitären
Hochschulen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Ergänzungsprüfung
1Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber
eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines
gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses3
die allgemeine Hochschulreife erlangen.
2Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses4 als einer
schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen
gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung
a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem
ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19915 und
b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066.
Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

## Art. 3 II. Ergänzungsprüfungen {#art_3}

Grundsätze
Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der
Schweizerischen Maturitätskommission.
2Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.
2 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
3 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
4 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
5 SR 414.110
6 SR 811.11
3Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag
eines Kantons eine Schule mit schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber
abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

## Art. 4 {#art_4}

Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung,
Gebühren
1Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die
Bestimmungen
a. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung7 und
b. der Verordnung vom 4. Februar 1970 über Gebühren und
Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung8.
2Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für
Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach
den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
3Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die
den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer
1Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten
sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der
EDK für die Maturitätsschulen.
2Sie sind in den Richtlinien gemäss Artikel 6 enthalten.
7 SR 413.12
8 SR 413.121

## Art. 6 {#art_6}

Richtlinien
1Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu diesem Reglement Richtlinien. Diese regeln insbesondere
a. Einzelheiten über die Zulassung,
b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer,
c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien,
d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und
e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.
2Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen
Hochschulen9.
3Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF)10 und des Vorstands der EDK.

## Art. 7 {#art_7}

Prüfungsfächer
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
a. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch,
c. Mathematik,
d. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie
und Physik) und
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

## Art. 8 {#art_8}

Prüfungsart
In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:
9 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
10 Änderung vom 27. Oktober 2016; Inkrafttreten am 1. Januar 2017
a. erste Landessprache: schriftlich und mündlich,
b. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich,
c. Mathematik: schriftlich und mündlich,
d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsaufteilung
Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission
kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden.
2Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als
Gesamtprüfung abgelegt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Noten, Punktzahl und Notengewichtung
1Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem
Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen
und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine
halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
3Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
4Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

## Art. 11 {#art_11}

Bestehensnormen
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a. mindestens 20 Punkte erreicht,
b. nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
c. keine Note unter 2 hat.
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der
Kandidat
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt,
b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt,
c. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt,
d. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

## Art. 12 {#art_12}

Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und
Beschwerdeverfahren
Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die
Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit
Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten:
a. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung11,
b. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale
Maturitätsprüfung.

## Art. 13 {#art_13}

Wiederholung der Prüfung
1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.
Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
11 SR 413.12

## Art. 14 III. Schlussbestimmungen {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen
(Passerellenreglement) vom 4. März 2004 wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmungen
1Wer die Prüfung gestützt auf das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu
den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4.
März 2004 begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach
diesem Recht abschliessen.
Wer die Prüfung gestützt auf das Passerellenreglement gemäss
Absatz 1 nicht bestanden hat, kann sie ab dem 1. Januar 2012
nur noch nach neuem Recht wiederholen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Bern, 17. März 2011
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Sekretär:
Hans Ambühl
