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title: "Verordnung über das kantonale Bildungsangebot"
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provisions: 25
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# Verordnung über das kantonale Bildungsangebot

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen zur Organisation der Kantonsschule, der Sportschule, der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie
des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales. Sie legt das kantonale
Angebot fest.
2. Schulorganisation2.1. Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden

## Art. 2 {#art_2}

Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen
1 Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen können zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlassen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen
Tragung von Kosten.

## Art. 5 Art. 3–4 * … {#art_5}

Mitwirkung der Lernenden
1 Die Lernenden können sich innerhalb der Schule organisieren.
2 Das Organisationsstatut der Schülerorganisation unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung.
1) GS II A/3/2
2) GS IV B/1/3
3) GS IV B/51/1
4) GS IV B/51/2/1
SBE 2019 27 1
3 Die Schulleitung hört in diesem Fall ihre Schülerorganisation vor dem Erlass wichtiger Regelungen an.
4 Eine Vertretung der Schülerorganisation kann am Konvent der Lehrpersonen teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Belange einzelner Lernender behandelt werden.
2.2. Unterricht

## Art. 6 {#art_6}

Anzahl und Grösse der geführten Klassen
1 Das Departement bewilligt jährlich die Anzahl der von den Schulen geführten Klassen und achtet dabei auf angemessene Klassengrössen.
2 Für die Bildung einer Klasse gilt ein Richtwert von 20 Lernenden. Nach
Massgabe der gewählten Unterrichtsform oder aus betrieblichen Gründen
kann von diesem Wert abgewichen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrmittel
1 Über den Einsatz von Lehrmitteln entscheidet die Schulleitung.
2.3. Schulleitung und Konvent

## Art. 8 {#art_8}

Wahl der Schulleitung
1 Der Konvent der Lehrpersonen und das Aufsichtsgremium haben gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde der Schulleitung ein Anhörungsrecht.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben der Schulleitung
1 Die Schulleitung ist neben den Aufgaben gemäss Artikel 3 der Schulorganisationsverordnung (SOV)5) insbesondere zuständig für: *
a. Entscheide gegenüber Lernenden und Studierenden;
b. den Einsatz der Lehrpersonen;
c.
* die befristete Anstellung von Lehrpersonen;
d.
* die Zuweisung von Aufgaben an den Konvent der Lehrpersonen;
e.
* die Festlegung von internen Zuständigkeiten der Prorektorate.

## Art. 10 {#art_10}

Konvent der Lehrpersonen
1 Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schulleitung Schulangelegenheiten.
2 Er kann zuhanden der Aufsichtsgremien Anträge stellen und Anregungen
machen.
5) GS IV B/1/4
3 Er wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnimmt.
4 … *2.4. Ergänzende personalrechtliche Bestimmungen für Lehrpersonen

## Art. 11 {#art_11}

Pensum der Lehrpersonen
1 Das Vollzeitpensum für Lehrpersonen beträgt in Lektionen zu 45 Minuten:
a. am Gymnasium und der Fachmittelschule: 23 Lektionen;
b.
* an den Berufsfachschulen: 26 Lektionen;
c.
* an den Brücken- und Integrationsangeboten: 28 Lektionen;
d.
* an der Sportschule: 28 Lektionen.
2 … *
3 Die Schulleitung legt allfällige Abweichungen der Lektionenzahl für Lehrpersonen mit Zusatzaufgaben fest. *
Art. 12 * …
2.5. Bestimmungen zur Aufsicht

## Art. 13 {#art_13}

Grösse und Zusammensetzung der Aufsichtsgremien
1 Ein Aufsichtsgremium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin
und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt neben den
Mitgliedern auch das Präsidium.
2 Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen die abgebende Schulstufe,
die weiterführenden Bildungsgänge sowie die einschlägige Berufswelt angemessen vertreten sein.2.6. Besondere Bestimmungen für die Sportschule

## Art. 14 {#art_14}

Sportschule als Teil der Kantonsschule
1 An der Kantonsschule wird neben dem Gymnasium und der Fachmittelschule die Sportschule als Oberstufe der Volksschule für sportlich hochbegabte Lernende geführt.
2 Der Kantonsschulrat kann einen Beirat aus Vertretungen der involvierten
Sportverbände einsetzen.
3–4 … *

## Art. 15 {#art_15}

Betrieb der Sportschule
1 Der Schulbetrieb richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die
ordentliche Sekundarstufe I.
2 Das Departement kann Abweichungen bewilligen, wenn dies für die Schule
aus betrieblichen Gründen nötig ist.

## Art. 16 {#art_16}

Schulgeld und Elternbeitrag für die Sportschule
1 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede
Glarner Schülerin 12 000 Franken.
2 Für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
beträgt das Schulgeld 15 000 Franken.
3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt für alle Lernenden 2000
Franken pro Jahr.

## Art. 17 {#art_17}

Schulgeld für ausserkantonale Lernende am Gymnasium und an
der Fachmittelschule
1 Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulgeldabkommen 2001 der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost).
2.7. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS)

## Art. 18 {#art_18}

Schule als Lehrbetrieb
1 Im Rahmen der beruflichen Grundbildung kann die Schule als Lehrbetrieb
auftreten.
2 Die Schulleitung handelt dabei als Arbeitgeberin.
3 Die Schule kann im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds die Rolle des Leitbetriebs übernehmen.

## Art. 19 {#art_19}

Schule als Höhere Fachschule
1 Im Rahmen von Bildungsgängen auf Stufe Höhere Fachschule kann die
Schule mit Praktikumsbetrieben Vereinbarungen abschliessen.
2 Mit der Vereinbarung wird insbesondere die Rollenteilung zwischen Schule
und Betrieb gegenüber den Studierenden geregelt.
2.8. Weitere Organe der Berufsbildung

## Art. 20 {#art_20}

Berufsbildungskommission, a. Zusammensetzung
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der Aufsichtsgremien und der Schulleitung der Berufsfachschulen im
Kanton sowie einer Vertretung der Fachstelle Berufsbildung.

## Art. 21 {#art_21}

Berufsbildungskommission, b. Aufgaben
1 Die Berufsbildungskommission erlässt die schulübergreifenden Regelungen zu den Aufnahme- und Qualifikationsverfahren an den Berufsfachschulen.
2 Sie beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
3 Sie kann Grundsätze zuhanden der Fachstelle Berufsbildung zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen verabschieden.
4 Sie entscheidet über:
a. den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes6));
b. die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen
Kursen (Art. 23 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes).

## Art. 22 {#art_22}

Kantonale Behörde
1 Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der «kantonalen Behörde» gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes
bestimmt.
2 Namentlich ist sie zuständig für:
a. die Lehraufsicht;
b. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
c. die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von
Beiträgen;
d. die Erteilung von Bildungsbewilligungen.
3. Kantonales Angebot der Berufsbildung

## Art. 23 {#art_23}

Festlegung der Angebote der kantonalen Schulen gemäss Artikel 3 der Berufsbildungsverordnung
1 Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales führt:
a. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung;
b. Diplomlehrgänge auf Stufe höhere Fachschule;
c. Angebote der beruflichen Weiterbildung.
2 Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Ziegelbrücke führt:
a. schulische Angebote der beruflichen Grundbildung;
b. Berufsmaturitätslehrgänge;
c. Brückenangebote als Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung;
d. Integrationsangebote für fremdsprachige Jugendliche und Erwachsene;
e. Angebote der beruflichen Weiterbildung.
6) SR 412.10

## Art. 24 {#art_24}

Angebote der schulischen Grundbildung
1 Ein einzelner Bildungsgang kann angeboten werden, wenn für die Glarner
Lernenden nicht höhere Kosten als bei einer ausserkantonalen Beschulung
entstehen.
2 Die Angebote der Schulen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

## Art. 25 {#art_25}

Weiterbildungsangebot an Berufsfachschulen
1 Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung an.
2 Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, die einen angemessenen Anteil der Kosten decken.

## Art. 26 {#art_26}

Kantonsbeitrag an die überbetrieblichen Kurse (üK)
1 Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet.
2 Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.

## Art. 27 {#art_27}

Nachholbildung, Validierung
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus haben im Rahmen des Erwerbs
von nicht formalisierter, beruflicher Grundbildung Anspruch auf Leistungen
des Kantons wie folgt:
a. Übernahme der Kosten des Qualifikationsverfahren respektive des
Validierungsverfahrens (ohne Materialkosten und Lokalmiete);
b. Übernahme der Kosten für den Besuch des berufskundlichen und
allgemeinbildenden Unterrichts respektive für den Besuch von
Ausbildungs-Modulen (Validierung) bis zum Höchstbetrag gemäss
Berufsfachschulvereinbarung (BFSV).
4. Übergangsbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Anwendbarkeit von bisherigem Recht
1 Artikel 6–8, 15 Absatz 1 und 16 der Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot) vom 13. Januar 2010 (Stand 1. September 2017)7) bleiben anwendbar, bis die Aufsichtskommission der
Gewerblich-industriellen Berufsfachschule neue Regelungen im Sinne von
Artikel 8 SOV getroffen hat.
7) SBE XI/5 299
2 Artikel 6–8, 11, 12, und 27 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule
vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006)8) sowie die Verordnung über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 6. Juni 1995 (Stand 1. August 2019)9), die
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule (Absenzenverordnung Kantonsschule) vom 16. Juni 2015 (Stand 1.
August 2015)10), die Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule
vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018)11) und die Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule vom 16. September 1996 (Stand
1. August 2019)12) bleiben anwendbar, bis der Kantonsschulrat neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat.
3 Artikel 5, 7, 8, 21–23, 25–27 und 29 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)13) bleiben anwendbar,
bis die Berufsbildungskommission Regelungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 respektive die Aufsichtsgremien der Berufsfachschulen neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen haben.
8) SBE VI/3 274
9) SBE VI/1 98
10) SBE 2015 19
11) SBE VIII/5 265
12) SBE VI/4 303
13) SBE X/6 357
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.03.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 3 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 4 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, c. geändert SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 12 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben SBE 2026 14
10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben SBE 2026 14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ingress 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14
Art. 3 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 9 Abs. 1 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14
Art. 9 Abs. 1, c. 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14
Art. 9 Abs. 1, d. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14
Art. 9 Abs. 1, e. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14
Art. 10 Abs. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 11 Abs. 1, b. 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14
Art. 11 Abs. 1, c. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14
Art. 11 Abs. 1, d. 10.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 14
Art. 11 Abs. 2 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 11 Abs. 3 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 14
Art. 12 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 14 Abs. 3 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
Art. 14 Abs. 4 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 14
