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title: "Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen"
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provisions: 26
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# Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen
Nachwuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern.
Artikel 1a *Vorbehalt
1 Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) gehen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor, soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie der betroffenen Person,
den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten.
2 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach dieser Verordnung Beiträge an die
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2201 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Beitragsarten
1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen
ausgerichtet.
2 Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht.
3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung
zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und Rückzahlung.
2 Beitragsvoraussetzungen

## Artikel 4 {#art_4}

Sachliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der
Tertiärstufe und im Bereich der Erwachsenenbildung.
2 Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.
3 Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen.

## Artikel 5 {#art_5}

Sachliche Voraussetzungen: anerkannte Bildungsinstitutionen
1 Die beitragsberechtigte Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungsinstitution erfolgen.
2 Als Bildungsinstitution können anerkannt werden:
a) öffentliche Bildungsinstitutionen
b) private Bildungsinstitutionen, sofern diese einen ausreichenden Qualitätsnachweis erbringen
3 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

## Artikel 6 {#art_6}

Persönliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt sind: *
a) Personen mit Schweizer Bürgerrecht
Kanton Uri 10.2201
b) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von internationalen Abkommen
c) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose
2 Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie:
a) die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat
b) die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt
c) noch nicht 50 Jahre alt ist
d) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat
e) einen finanziellen Bedarf ausweist
f) keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

## Artikel 7 {#art_7}

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz:
abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Uri, wenn eine Person, die zurzeit die elterliche Sorge innehat oder zuletzt
innehatte, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat oder der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde im Kanton Uri liegt.
Artikel 8 * Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz:
eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie
nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während
mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Uri hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
3 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushalts mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
10.2201 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz:
Sonderfälle
1 Eine Person mit Urner Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder
die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz sti -
pendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri begründen. Bei mehreren
Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri
nur dann, wenn sie das Urner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.
2 Flüchtlinge und Staatenlose haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton Uri, sofern sie diesem zur Betreuung zugewiesen worden sind. *
3 Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere
Sonderfälle regeln.

## Artikel 10 {#art_10}

Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz:
Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz
1 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt
bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.

## Artikel 11 {#art_11}

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Grundsatz
1 Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf
der gesuchstellenden Person dar.

## Artikel 12 {#art_12}

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung
des finanziellen Bedarfs
1 Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten
durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.
2 Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.

## Artikel 13 {#art_13}

Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: zumutbare
Eigen- und Fremdleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren)
Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder
anderer gesetzlich verpflichteter Personen. Einkommen und Vermögen werden anhand der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ermittelt.
Kanton Uri 10.2201
2 Bei steuerlichen Ermessenseinschätzungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuereinschätzungen muss die gesuchstellende Person das Einkommen und Vermögen anders nachweisen.
3 Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und
das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung
während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat regelt die Feststellung des anrechenbaren Einkommens
und Vermögens.
3 Ausbildungsbeiträge

## Artikel 14 {#art_14}

Form der Beitragsgewährung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt:
a) für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form
von Stipendien
b) für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien
und Darlehen
c) für Ausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung und für die
zweite Ausbildung auf der Tertiärstufe ausschliesslich in Form von
Darlehen
2 Für Ausbildungen, die nach dem vierzigsten Altersjahr begonnen werden,
sind Ausbildungsbeiträge ausschliesslich in Form von Darlehen zulässig.
3 In begründeten Fällen kann die Stipendienkommission gewährte Darlehen
nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln.

## Artikel 15 {#art_15}

Höhe der Beiträge
1 Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge fest.
2 Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe.
10.2201 Kanton Uri

## Artikel 16 {#art_16}

Dauer der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel bis zum Zeitpunkt gewährt, in
dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitragsgewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den Stipendienorganen die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
2 Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

## Artikel 18 {#art_18}

Rückerstattung
1 Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden
b) zweckwidrig verwendet wurden
4 Verfahren

## Artikel 19 {#art_19}

Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt1) einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
1) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
Kanton Uri 10.2201
5 Organisation

## Artikel 20 {#art_20}

Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt2) vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

## Artikel 21 {#art_21}

Stipendienkommission
1 Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion3)übernimmt
von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

## Artikel 22 {#art_22}

Rechts- und Amtshilfe
1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das
Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipendienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den
Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
6 Rechtsschutz

## Artikel 23 {#art_23}

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4) kann innert 20 Tagen seit
der Eröffnung Einsprache bei der Stipendienkommission erhoben werden.
2 Einspracheentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Direktionssekretariat Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
10.2201 Kanton Uri
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 24 {#art_24}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 25 {#art_25}

Übergangsbestimmung
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden
nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende
geführt.

## Artikel 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Stipendienverordnung wird aufgehoben.
2 Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird
aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaushalt zugewiesen.

## Artikel 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Kanton Uri 10.2201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 20.12.2002
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 1a eingefügt AB 05.10.2007
24.06.2015 01.01.2016 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 03.07.2015
24.06.2015 01.01.2016 Artikel 8 totalrevidiert AB 03.07.2015
24.06.2015 01.01.2016 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 03.07.2015
10.2201 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.12.2002 01.01.2003 Erstfassung AB 20.12.2002
Artikel 1a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt AB 05.10.2007
Artikel 6 Abs. 1 24.06.2015 01.01.2016 geändert AB 03.07.2015
Artikel 8 24.06.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 03.07.2015
Artikel 9 Abs. 2 24.06.2015 01.01.2016 geändert AB 03.07.2015
