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title: "Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Innovative Technologies» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU)"
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provisions: 14
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# Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Innovative Technologies» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU)

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der «MAS in Management of Innovative Technologies» (MAS MoIT) ist ein modulares Weiterbildungsangebot des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU). Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS für Innovation Implementation2, den CAS für Innovation Management3 und einen dritten, frei wählbaren Zertifikatslehrgang gemäss Absatz 2, sowie einen Weiterbildungsmaster-Lehrgang
(Master of Advanced Studies, MAS) des IMA. *
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 545h
3 SRL Nr. 545f
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-069
2 Nr. 545k
2 Als dritter Zertifikatslehrgang gemäss Absatz 1 stehen fünf Zertifikatslehrgänge der
HSLU (CAS Internet of Things and Digital Ecosystems, CAS Smart Technologies, CAS
Digital Transformation, CAS Blockchain, CAS IT Management and Agile Transformation) sowie der CAS Artificial Intelligence Management for Business Value4 der Universität Luzern zur Auswahl, soweit diese mindestens 15 ECTS-Punkte umfassen. *

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation
und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern5.
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft
1 Das IMA übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot MAS
MoIT aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 … *

## § 4 {#par_4}

Studiengangsleitung
1 Die Studiengangsleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des
Weiterbildungsangebots zuständig. Sie setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen. *
1bis Die Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder der Studiengangsleitung auf deren Vorschlag für eine Amtsdauer von vier
Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. *
2 Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden,
4 SRL Nr. 545j
5 SRL Nr. 539i
Nr. 545k 3
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe
von Stipendien, unter Vorbehalt von § 70 des Universitätsstatuts6,
f. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse,
g. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studiengangsleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.

## § 5 {#par_5}

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und
Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen
universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder
einen Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studiengangsleitung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann Mitglied der Studiengangsleitung sein.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Studierenden,
d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes
zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Studiengangsleitung.
3 Weiterbildungsangebot

## § 6 {#par_6}

Umfang und Struktur *
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 werden separat absolviert. Nach einem erfolgreichen Abschluss aller
drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen. *
6 SRL Nr. 539c
4 Nr. 545k
2 Der MAS MoIT besteht aus drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 sowie einer Masterarbeit. *

## § 7 {#par_7}

Zulassung
1 Zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang des MAS MoIT kann zugelassen werden, wer
über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich. *
2 Die Zulassung zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1. *
3 Die Zulassung zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 richtet sich nach den für den

## § 8 entsprechenden Lehrgang geltenden Bestimmungen. * {#par_8}

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der MAS MoIT im Umfang von 60 ECTS-Punkten umfasst zwei Zertifikatslehrgänge
des IMA gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von je 18 ECTS-Punkten und einen Zertifikatslehrgang gemäss § 1 Absatz 2 im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkten. Die
Masterarbeit umfasst 9 ECTS-Punkte. *
2 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

## § 9 {#par_9}

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studiengangsleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen
bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3 Die Studiengangsleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jährlich Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

## § 10 {#par_10}

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Der erfolgreiche Abschluss der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 richtet sich nach den
für den jeweiligen Lehrgang geltenden Bestimmungen. *
2 … *
3 … *

## § 11 Nr. 545k 5 {#par_11}

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «MAS in Management of Innovative Technologies of the University of Lucerne» müssen die drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 und die Masterarbeit
(§ 6 Abs. 2) bestanden worden sein. *
2 Die Schlussnote des MAS setzt sich aus den nach ECTS-Punkten gewichteten Noten
der drei Zertifikatslehrgänge und der Masterarbeit zusammen.
3 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs
sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

## § 12 {#par_12}

Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Luzern ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Studiengangsleitung unterschrieben.
5 Finanzen

## § 13 {#par_13}

Finanzielles
1 Die Honorare der Dozierenden werden von der Studiengangsleitung im Einklang mit
der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der
Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern7 definiert.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern8 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren
abgegolten. *
6 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege9 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
7 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
8 SRL Nr. 539i
9 SRL Nr. 40
6 Nr. 545k
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-069
Ingress 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 1 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 1 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 3 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 4 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 4 Abs. 1bis 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 4 Abs. 2, e. 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 6 18.10.2024 01.02.2025 Titel geändert G 2024-077
§ 6 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 6 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 3 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 8 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 10 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 10 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 10 Abs. 3 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 11 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 13 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
Nr. 545k 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-069
18.10.2024 01.02.2025 Ingress geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 1bis eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 2, e. geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Titel geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 2 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 8 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 2 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 3 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2024-077
