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title: "Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen"
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# Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen

## Art. 1 {#art_1}

1. Die Vertragsparteien bestimmen für den Strassengütertransit (gewerblicher Verkehr, Werkverkehr und Leerfahrten) Schweizer Motorfahrzeuge mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger durch das Gebiet Österreichs ein jährliches Kontingent von 28 000 Transitgenehmigungen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt.
2. Eine Liste der Ausnahmen ist im Anhang enthalten.
Fassung gemäss Ziff. 1 der Änd. vom 24. März 1998, in Kraft seit 24. März 1998 (AS 2002 2911).

## Art. 2 {#art_2}

Die Vertragsparteien überprüfen die Situation des Strassengütertransits jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Als Ergebnis dieser Überprüfung können der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich die Höhe dieser Kontingente gemeinsam und nach Konsultation der Europäischen Kommission neu festlegen.
Fassung gemäss Ziff. 2 der Änd. vom 24. März 1998, in Kraft seit 24. März 1998 (AS 2002 2911).

## Art. 3 {#art_3}

1. Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1996. Sie wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird; die Kündigung ist auch der Europäischen Kommission anzuzeigen. Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, den Verkehr im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 langfristig, möglichst schon ab 1. Januar 1998, einem an ökologischen Kriterien ausgerichteten Regime zu unterwerfen.
2. Sollte bis zum 31. Dezember 1997 kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strassenverkehrs in Kraft getreten sein, wird die Regelung in Artikel 1 Absatz 1, unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, überprüft.

## Art. 4 {#art_4}

Eine gemischte Kommission erarbeitet die für die Durchführung erforderlichen Regelungen und überwacht den Vollzug.

## Art. 5 {#art_5}

Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1995 unter der Voraussetzung in Kraft, dass die beiden Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls tritt diese Vereinbarung mit dem Beginn des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.
Geschehen zu Crans‑Montana am 30. Juni 1995 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.
Der Vorsteher
des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements:
Adolf Ogi
Der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich:
Viktor Klima
