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title: "Verordnung über das Amt für Statistik und Daten"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Amt für Statistik und Daten

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung ergänzt die Zuständigkeiten und Aufgaben
des Amtes für Statistik und Daten (Amt) gemäss dem Statistikgesetz
vom 11. Mai 20156, dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20034, der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 20045 sowie der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20113
in den Bereichen der öffentlichen Statistik, der Datengovernance und
Datenbewirtschaftung, der politischen Rechte und Teilhabe sowie der
Befragungen.
B. Zuständigkeiten und Aufgaben
Öffentliche

## § 2 Statistik {#par_2}

1 Das Amt koordiniert und unterstützt die statistischen Tätigkeiten im Kanton. Es ist insbesondere zuständig für
a. die Gewährleistung der statistischen Grundversorgung in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Verwaltungseinheiten, die Statistik produzieren (Statistikproduzentinnen), insbesondere indem
es diese bei der Statistikproduktion sowie der Veröffentlichung und
Verbreitung unterstützt,
b. die Förderung des fachlichen Austauschs unter den Statistikproduzentinnen,
c. die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons mit
denjenigen des Bundes und der Gemeinden,
d. die Gewährleistung des Informationsflusses zwischen dem Bund
und den Statistikproduzentinnen,
e. die Vertretung der Statistikproduzentinnen in den Gremien der
öffentlichen Statistik des Bundes.
2 Es dokumentiert und analysiert die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Kanton mit statistischen Mitteln.
a. Allgemeines
431.11 Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD)

## § 3 b. Statistikausschuss {#par_3}

1 Die Direktion der Justiz und des Innern setzt zur Planung
und Koordination der statistischen Tätigkeiten im Kanton einen Statistikausschuss ein.
2 Der Ausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der
Statistikproduzentinnen. Die Amtsleitung hat den Vorsitz.
3 Die Statistikproduzentinnen bezeichnen je eine Person in leitender Funktion als ihre Vertretung.
4 Der Statistikausschuss
a. koordiniert die statistischen Tätigkeiten der Statistikproduzentinnen,
b. wirkt auf die Koordination von statistischen Erhebungen hin,
c. berät bei der Planung statistischer Studien durch externe Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und koordiniert diese Studien,
d. wirkt auf die Einhaltung der Prinzipien der Charta der öffentlichen
Statistik der Schweiz hin,
e. stellt die direktionsübergreifende Erhebung und Priorisierung der
Anforderungen an die Applikationen der Statistik sicher.
Datengovernance

## § 4 und Datenbewirtschaftung {#par_4}

Das Amt koordiniert und unterstützt die kantonale Datengovernance und Datenbewirtschaftung. Es ist insbesondere zuständig
für
a. die Führung und Weiterentwicklung der Datengovernance,
b. die Koordination und Harmonisierung der Datenbewirtschaftung,
c. die Entwicklung und Umsetzung der Datenstrategie,
d. die Unterstützung kantonaler Verwaltungseinheiten bei fachlichen
Fragestellungen im Bereich der Datengovernance und Datenbewirtschaftung,
e. die Führung der Fach- und Koordinationsstelle Open Government
Data,
f. die Vertretung der Datenverantwortlichen der kantonalen Stellen in
den entsprechenden Gremien des Kantons und des Bundes.
Politische
Rechte

## § 5 und Teilhabe {#par_5}

1 Das Amt ist im Rahmen der Verordnung über die politischen
Rechte zuständig für den Vollzug der politischen Rechte.
2 Es führt die Koordinationsstelle Teilhabe. Diese fördert die politische Teilhabe, den Zugang zu den politischen Rechten und die politische Bildung.
Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD) 431.11
3 Die Koordinationsstelle Teilhabe fördert Projekte von anderen
kantonalen Behörden, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie kann solche Projekte koordinieren.
4 Sie kann Projekte, an denen zivilgesellschaftliche Organisationen
beteiligt sind, finanziell unterstützen.

## § 6 Befragungen {#par_6}

1 Das Amt erbringt Befragungsdienstleistungen, insbesondere
a. die Beratung und Unterstützung kantonaler Verwaltungseinheiten
bei Befragungen,
b. die Durchführung von Befragungen im Auftrag von Behörden im
Rahmen unterschiedlicher Prozesse, insbesondere bei Qualitätssicherungen, bei Evaluationen und bei Vernehmlassungen,
c. die Durchführung von Benchmarkingprojekten für Behörden und
Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 Nehmen Behörden des Kantons Zürich oder Private, die öffentliche Aufgaben für den Kanton Zürich erfüllen, an einem Projekt teil,
dürfen
a. bei Benchmarkingprojekten ausserkantonale Behörden oder Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, teilnehmen,
b. im Rahmen des Projekts Befragungen für ausserkantonale Behörden durchgeführt werden.
3 Das Amt trägt die fachliche Verantwortung für die Kantonsapplikation für Befragungen.
4 Es ist zuständig für das Ziehen von Stichproben für Bevölkerungsbefragungen aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform.
C. Verrechnung der Leistungen
Öffentliche
Statistik sowie
Datengovernance

## § 7 und Datenbewirtschaftung {#par_7}

1 Leistungen der statistischen Grundversorgung sowie Querschnittsleistungen der Datengovernance und der Datenbewirtschaftung
werden nicht verrechnet.
2 Leistungen, die darüber hinausgehen, werden ab einem Aufwand
von zwei Stunden nach Aufwand verrechnet.

## § 8 Befragungen {#par_8}

1 Die Durchführung von Befragungen und Benchmarkingprojekten sowie das Ziehen von Stichproben werden nach Aufwand
verrechnet.
2 Beratungen und Unterstützungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a werden
ab einem Aufwand von zwei Stunden nach Aufwand verrechnet.
431.11 Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD)
Weitere

## § 9 Leistungen {#par_9}

Das Amt kann weitere Leistungen nach Aufwand verrechnen.
1 OS 81, 298; Begründung siehe ABl 2026-04-17.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2026.
3 LS 132.11.
4 LS 161.
5 LS 161.1.
6 LS 431.1.
