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title: "Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen"
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provisions: 23
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# Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen

## Art. 1 {#art_1}

Anerkennung von Ausbildungsstätten
1 Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungsgängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;
b) ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;
c) * das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;
d) die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft;
e) dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Leitungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.
2 Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Anerkennung von Ausbildungsgängen
1. Grundsatz
1 Die Regierung kann an einer anerkannten Ausbildungsstätte einzelne Ausbildungsgänge neu anerkennen oder deren Anerkennung beim Bund beantragen.
1) BR 432.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs hat die Ausbildungsstätte den Nachweis eines fachlich qualifizierten Unterrichts sowie eines entsprechenden Bedarfs
des Arbeitsmarkts zu erbringen.
Art. 3 2. Altrechtliche Anerkennungen
1 Die Anerkennung eines altrechtlichen Ausbildungsgangs, welcher nach den Bestimmungen geführt wird, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung erlassen wurden, behält ihre Gültigkeit.
2 Erfährt ein Ausbildungsgang grundlegende Änderungen oder wird ein auslaufender
Ausbildungsgang durch einen nach neuem Recht abgelöst, ist ein entsprechendes
Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Art. 4 3. Entzug der Anerkennung
1 Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizerische Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung
des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.

## Art. 5 {#art_5}

Leistungsvereinbarungen
1 Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
2 Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) den Grundauftrag und die Ziele;
b) den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüsse;
c) die Anzahl Ausbildungsplätze;
d) Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das
Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
e) die Anforderungen an die Berichterstattung.
3 Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche
oder ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.
2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
2.1. SCHULRAT UND REVISIONSSTELLE

## Art. 6 {#art_6}

Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle
1 Das Amtsverhältnis als Schulrat richtet sich nach der Verordnung zur Umsetzung
der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden. *
2 Die Revisionsstelle kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt und beauftragt werden.
2.2. BETRIEBS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG

## Art. 7 {#art_7}

Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide
1 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 63
der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2) werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungsführung
1 Das Bildungszentrum führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die
Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie
enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.
2 Es führt eine Kostenrechnung.

## Art. 9 {#art_9}

Abschreibungen und Aktivierungen
1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.
2 … *
3 Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken

## Art. 10 pro Einheit müssen nicht aktiviert werden. * {#art_10}

Rückstellungen und Reserven *
1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind: *
a) * es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem
Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
b) * der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
c) * die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
d) * der Betrag ist wesentlich.
2 Werden bei einer Finanzierung mittels Defizitbeitrag für Beschaffungen oder Vorhaben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht,
können zweckgebundene Reserven gebildet werden. *
2) Nunmehr Art. 65 und 59 des Personalgesetzes, BR 170.400
3 Rückstellungen und Reserven sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind. *
4 Bei einer Finanzierung mittels Globalbeitrag sind Jahresgewinne zur Abdeckung
künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. *
5 Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwands
nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist

## Art. 11 der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen. * {#art_11}

Bewertung
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum
Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften
ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet. *
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

## Art. 12 {#art_12}

Aufwands- und Ertragsüberschüsse
1 Ein durch nicht anerkannte Kosten oder Einnahmeverluste entstandener Aufwandsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt
werden kann.
2 Ein Ertragsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen und für die Deckung von Aufwandsüberschüssen zu verwenden.

## Art. 13 {#art_13}

Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
1 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. *
2 Das Bildungszentrum hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von
Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des
Kantons einzuhalten. *
3 Der Kanton kann dem Bildungszentrum Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im
Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.
2.3. BUDGETVERFAHREN

## Art. 14 {#art_14}

Budgetvorgaben
1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu
erstellen.
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die
kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss und pauschal.

## Art. 15 {#art_15}

Budgetgenehmigung
1 Die Regierung genehmigt das Budget des Bildungszentrums nach Genehmigung
des erforderlichen Kantonsbeitrags durch den Grossen Rat.
2 Das genehmigte Budget ist verbindlich. Für erhebliche, defizitrelevante Abweichungen gegenüber dem Budget ist vorgängig die Genehmigung des Departements
einzuholen.
2.4. KANTONSBEITRAG UND JAHRESRECHNUNG

## Art. 16 {#art_16}

Beitragsbemessung
1 Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt durch das Amt für Mittelschulen und
Tertiärbildung (Amt) bis Mitte April des Folgejahres. *
2 Der Kantonsbeitrag deckt das anrechenbare Betriebsdefizit zu hundert Prozent.
3 Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwändungen, die bei zweckmässiger
wirtschaftlicher Betriebsorganisation anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen.

## Art. 17 {#art_17}

Beitragserfassung
1 In der Jahresrechnung des Kantons soll möglichst der gesamte Betriebsbeitrag für
das jeweils laufende Jahr erfasst werden.
2 Sind aufgrund der Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums bis zum Jahresende gegenüber dem voraussichtlichen Betriebsbeitrag geringere Teilzahlungen nötig,
ist der Differenzbetrag in der Jahresrechnung transitorisch zu belasten. *
3 Das Bildungszentrum hat dem Amt bis spätestens Ende Januar des Folgejahres das
mutmassliche Rechnungsergebnis mitzuteilen.

## Art. 18 {#art_18}

Teilzahlungen
1 Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des
voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.
2 Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzustimmen.

## Art. 19 {#art_19}

Beitragsfestsetzung
1 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung legt die Regierung den Kantonsbeitrag
an das Bildungszentrum fest.

## Art. 20 {#art_20}

Jahresbericht und -rechnung
1 Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden
Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.
2.4.A WEITERE BEITRÄGE *
Art. 20a * Verfahren und Abgeltung
1 Das BGS unterbreitet dem Amt Vorschläge für Massnahmen zur Förderung der
Ausbildung von humanmedizinischem Personal. Es erstattet dem Amt über deren
Umsetzung jährlich Bericht.
2 Die vom Kanton gewährten Beiträge an das BGS für Massnahmen zur Förderung
der Ausbildung sind in dessen Globalbeitrag enthalten.
2.5. RAUMBESCHAFFUNG

## Art. 21 {#art_21}

Einmietung in Räumlichkeiten
1 Das Bildungszentrum kann sich für sämtliche Abteilungen an möglichst einem
Standort einmieten und einen langfristigen Mietvertrag abschliessen.
2 Es kann die Kosten für den Ausbau eines Mietobjekts vollständig übernehmen und
diese als Investitionsausgaben aktivieren.
3. Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton

## Art. 22 {#art_22}

Bisherige Beiträge
1 Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum
In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom
Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.
2 Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
3a. Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF)
und an Studierende der Fachhochschule (FH) *
Art. 22a * Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt ist, wer:
a) in einem Bildungsgang Pflege HF oder in einem Bachelorstudiengang Pflege
FH eingeschrieben ist; und
b) zu Beginn des Ausbildungs- oder Studienjahres den zivilrechtlichen Wohnsitz
im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/
EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt
(Grenzgängerin oder Grenzgänger).
2 Nicht beitragsberechtigt ist, wer bereits den Bildungsgang Pflege HF, den Bachelorstudiengang Pflege FH oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat.
Art. 22b * Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe
1 Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus dem Unterstützungsbeitrag
gemäss Absatz 2 und gegebenenfalls aus der Pauschale für die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Absatz 3.
2 Die Höhe des Unterstützungsbeitrags ist in Anhang 1 festgelegt.
3 Für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Person in Ausbildung oder im Studium
betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird eine jährliche Pauschale von 2760
Franken ausgerichtet.
Art. 22c * Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des
gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht.
2 Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall

## Artikel 22a des Anknüpfungspunkts nach {#art_22a}

Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.
Art. 22d * Beitragsgesuch und Modalitäten
1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Beginn der Ausbildung oder des Studiums beim Amt einzureichen. Der Eingabeschluss
ist der 15. Februar für den Beginn im Frühjahrssemester und der 15. Oktober für den
Beginn im Herbstsemester.
2 Der Beitrag wird jeweils pro Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres muss ein neues
Gesuch eingereicht werden.
3 Bei verspäteter Gesuchseinreichung wird der Beitrag erst ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat bis zum Ende des Ausbildungs- beziehungsweise
Studienjahres ausgerichtet.
4 Eine rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 22e * Meldung von Änderungen
1 Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung
zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie
den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden.
2 Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden.
Art. 22f * Auszahlungsmodalitäten
1 Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.
Art. 22g * Rückerstattung und Rückforderung von Beiträgen
1 Der Beitrag nach Artikel 22b ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) wenn die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt werden;
b) wenn dieser durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurde;
c) bei einem Ausschluss von der Ausbildung oder dem Studium aus disziplinarischen Gründen;
d) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums.
2 Auf eine Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden:
a) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums aus gesundheitlichen Gründen;
b) bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung oder des Studiums.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Änderungen bisherigen Rechts3)
Art. 23a * Erstmalige Gesuchseinreichung und Auszahlung
1 Das Beitragsgesuch gemäss Artikel 22d ist für das Ausbildungs- beziehungsweise
Studienjahr 2024/2025 mit Beginn im Herbstsemester 2024 bis zum 31. März 2025
beim Amt einzureichen.
2 Die Gesamtauszahlung für das Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr
2024/2025 erfolgt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 24 {#art_24}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Dezember 2004 in Kraft.
A1 Anhang 1: Höhe des Unterstützungsbeitrags (Art. 22b)
A1.1. ALLGEMEINES
Art. A1-1 Grundsatz
1 Die in diesem Anhang fixierten Unterstützungsbeiträge richten sich nach der Branchenempfehlung «Mindestlöhne für Studierende HF Pflege in Graubünden» mit
Stand vom 1. Januar 2024.
2 Die Teuerung gilt bis zu einem Indexstand von 108.5 Punkten als ausgeglichen (Indexbasis Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Unterstützungsbeiträge werden gemäss
den Beschlüssen der Regierung des Kantons Graubünden für das kantonale Personal
angepasst.
Art. A1-2 Berechnung Unterstützungsbeitrag
1 Als Unterstützungsbeitrag wird die Differenz zwischen den in Absatz 2 genannten
Beträgen und dem Bruttojahreslohn der gesuchstellenden Person definiert.
2 Befindet sich die Person im Studium Pflege FH, so wird der Unterstützungsbeitrag
auf einen Drittel gekürzt:
Alter pro Ausbildungsjahr
23 Jahre Fr. 34'250.00
24 Jahre Fr. 35'740.00
25 Jahre Fr. 37'230.00
26 Jahre Fr. 38'720.00
27 Jahre Fr. 40'210.00
28 Jahre Fr. 41'700.00
29 Jahre Fr. 43'180.00
30 Jahre und älter Fr. 44'670.00
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung -
21.12.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2006, 5027
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Titel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert -
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Titel geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, c) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, d) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 2020-039
25.02.2025 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Titel 2.4.a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 20a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Titel 3a. eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22b eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22c eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22d eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22e eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22f eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 22g eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Art. 23a eingefügt 2025-026
25.02.2025 01.01.2025 Anhang 1 eingefügt 2025-026
05.05.2026 01.07.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026-012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.12.2004 01.12.2004 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, c) 21.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5027
Art. 6 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 25.09.2012 01.12.2012 Titel geändert -
Art. 10 18.08.2020 01.09.2020 Titel geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 1 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 1, a) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, b) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, c) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 1, d) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 2 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 3 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039
Art. 10 Abs. 4 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 10 Abs. 5 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039
Art. 11 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 1 25.02.2025 01.01.2025 geändert 2025-026
Art. 17 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Titel 2.4.a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 20a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Titel 3a. 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22b 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22c 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22d 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22e 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22f 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 22g 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Art. 23a 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Anhang 1 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025-026
Anhang 1 05.05.2026 01.07.2026 Inhalt geändert 2026-012
