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title: "Verordnung über die Kindesschutzkommission"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Kindesschutzkommission

## § 1 Auftrag {#par_1}

Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den
Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich
für deren Rechte ein.

## § 2 Aufgaben {#par_2}

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindesschutz,
b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,
c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,
d. Öffentlichkeitsarbeit.

## § 3 Berichterstattung {#par_3}

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre
Bericht über ihre Tätigkeit.
Zusammensetzung und Wahl

## § 4 der Mitglieder {#par_4}

1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.
2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der
Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der
Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Institutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf
eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.
Konstituierung

## § 5 und Geschäftsreglement {#par_5}

1 Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission
selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf
der Genehmigung der Bildungsdirektion.

## § 6 Sekretariat {#par_6}

Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt das Sekretariat der Kommission.

## § 7 Sitzungen {#par_7}

Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der
Regel viermal jährlich.
852.17 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
Entschädigung
der Kommissionsmitglieder

## § 8 und Kostentragung {#par_8}

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich
nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 19993.
2 Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen
Tätigkeit der Kommission ergeben.
1 OS 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3 LS 177.111.
