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title: "Richtlinien für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten"
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provisions: 3
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# Richtlinien für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten

## Art. 1 {#art_1}

ArGV 3).
4.8. Vorrichtungen zum Waschen der Hände, von Werkzeugen und
Lebensmitteln
1 Waschen der Hände: In den Bereichen, in denen Lebensmittel vorbereitet
(z. B. Küche) und serviert werden (z. B. Buffet), sowie auf den Toiletten
müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden
sein, die ausschliesslich dem Händewaschen vorbehalten sind. Diese
Handhygienestellen müssen mit einem Mischhahn mit Warm- und
Kaltwasseranschluss ausgestattet sein (wenn möglich mit berührungsloser
Bedienung), und es muss Material zum hygienischen Händewaschen und
Händetrocknen vorhanden sein (fest installierte Papierspender für
Einweghandtücher und Flüssigseifenspender für die Hände).
2 Waschen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen: Es müssen geeignete
Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten
und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen
korrosionsfrei und leicht zu reinigen sein und über eine angemessene
Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. Die Reinigung von Geschirr,
Besteck und Geräten usw. erfordert eine Vorrichtung mit einem
Doppelspülbecken oder mit einem Einzelspülbecken und einer
Geschirrwaschmaschine.
3 Waschen von Lebensmitteln: Werden Lebensmittel gewaschen, so muss
eine geeignete Vorrichtung mit Zufuhr von warmem oder kaltem
Trinkwasser (je nach Bedarf) vorhanden sein, die diesem Zweck
vorbehalten ist. Um jegliche Kontamination zu vermeiden, darf diese
Vorrichtung weder mit einer Handhygienestelle (Abs. 1) noch mit einer
Spüle (Abs. 2) kombiniert werden. Die Trennung sauber/verunreinigt muss
jederzeit gewährleistet werden können.
4.9. Toiletten
1 In Lebensmittelbetrieben müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung
und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Diese dürfen nicht direkt in die
Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (Schleuse [2
Türen] obligatorisch).
2 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine natürliche oder künstliche
Belüftung verfügen. Es dürfen keine Luftströmungen von den Toiletten in
Richtung anderer Räume (Küche, Buffet) ausgehen.
4.10. Belüftung
1 Die Bereiche von Lebensmittelbetrieben, in denen mit Lebensmitteln
umgegangen wird, müssen ausreichend natürlich oder künstlich belüftet
sein. Sind wärme- und dampferzeugende Geräte vorhanden (Fritteuse,
Grill, Steamer), so müssen diese mit einer Dampfabzugshaube versehen
sein, die die Ableitung der geruchsbelasteten Luft und der Wärme
gewährleistet.
2 Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen
sauberen Bereich müssen vermieden werden.
3 Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere
Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich
sind.
4.11. Ausrüstungen
Für Gefässe, Geräte, Werkzeuge sowie weitere Gegenstände und
Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten
folgende Vorschriften:
a) Sie müssen so gebaut und beschaffen sein, dass das Risiko einer
Kontamination so gering wie möglich ist.
b) Sie müssen so installiert sein, dass sie und das unmittelbare Umfeld
angemessen gereinigt werden können.
c) Sie müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden
Kontrollvorrichtungen versehen sein.
4.12. Abfälle
1 Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle
müssen so schnell wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln
umgegangen wird, entfernt werden.
2 Sie müssen in verschliessbaren Behältern gelagert werden. Diese müssen
geeignet sein, einwandfrei in Stand gehalten werden sowie leicht zu
reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.
3 Die Lebensmittelabfälle, ungeniessbaren Nebenerzeugnisse und anderen
Abfälle müssen in geeigneter Weise zwischengelagert und entsorgt werden.
4 Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie
sauber sowie frei von Tieren und Parasiten gehalten werden können. Sie
müssen nötigenfalls gekühlt werden.
5 Abfälle müssen hygienisch einwandfrei entsorgt werden. Sie dürfen
Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
4.13. Wasserversorgung
In Lebensmittelbetrieben muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur
Verfügung stehen. Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung,
Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird,
muss separat geleitet und als solches gekennzeichnet werden. Es darf weder
eine Verbindung zur Trinkwasserleitung bestehen, noch darf das
Brauchwasser in diese Leitung zurückfliessen können.
4.14. Rohstoffe, Zutaten und Lebensmittel
1 Rohe, nicht genussfertige Lebensmittel müssen von genussfertigen
Lebensmitteln getrennt aufbewahrt werden. Bei der Verarbeitung und
Zubereitung (Waschen, Rüsten) müssen zur Abgrenzung geeignete
Vorkehrungen getroffen werden.
2 Rohstoffe und Zutaten, die in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten
werden, müssen so gelagert werden, dass gesundheitsgefährdender Verderb
verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
3 Lebensmittel müssen bei der Herstellung, der Verarbeitung, der
Behandlung, der Lagerung, der Verpackung, der Abgabe und beim
Transport vor Kontaminationen geschützt werden, welche sie
genussuntauglich machen.
4.15. Personenhygiene
Lebensmittelbetriebe müssen für ihre Angestellten über die nötigen
Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der persönlichen
Hygiene verfügen.
4.16. Selbstbedienung
1 Selbstbedienungsvitrinen, -buffets und -einrichtungen müssen so
konzipiert, genutzt und in Stand gehalten werden, dass Kontaminationen
und schädliche Einwirkungen (aerogene Kontamination) für die
Lebensmittel vermieden werden.
2 Beim Offenangebot von Lebensmitteln (unverpackt) müssen die
Einrichtungen ausserdem mit einem Schutz (Spuckschutz) versehen
werden.
2. KAPITEL
Massnahmen im Bereich der Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten und des eidgenössischen
Arbeitsgesetzes
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (ArG) und der
dazugehörigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung 3 zur Hygiene
und Gesundheitsvorsorge (ArGV 3), bleiben vorbehalten.
2. Besondere Bestimmungen
2.1. Beleuchtung und Sicht ins Freie
Die Arbeitsräume müssen natürlich beleuchtet sein, und alle Arbeitsplätze
müssen Sicht ins Freie gewähren.
2.2. Sanitärräume
In der Nähe der Arbeitsplätze müssen ausreichend für Männer und Frauen
getrennte Sanitärräume (Toiletten, Garderoben) zur Verfügung gestellt
werden. Die Toiletten werden gesondert von den öffentlich zugänglichen
Toiletten eingerichtet und sind den Angestellten vorbehalten. Alle sanitären
Einrichtungen müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten
werden.
3. KAPITEL
Massnahmen im Bereich der Baugesetzgebung
1. Zugangserleichterungen und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen
Beim Bau, Umbau oder bei einer Nutzungsänderung der öffentlichen
Gaststätten müssen behindertengerechte Zugänge und Einrichtungen
vorgesehen werden, die den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen
(Art. 129 RPBG und Art. 74 RPBR).
2. Gaststuben (Ausschankraum/Speisesaal)
2.1. Rauminhalt, Höhe und Nutzungsindex
1 Räume, die für den Aufenthalt und die Bewirtung der Gäste bestimmt
sind, müssen eine Mindesthöhe im Licht von 2,70 m und einen spezifischen
Luftraum von mindestens 3 m3 pro Sitzplatz aufweisen.
2 Beim Umbau von bestehenden Gaststätten, die wenig Platz zur Verfügung
haben und wo es nachweislich unmöglich ist, solchen Anforderungen zu
genügen, können aufgrund eines Gutachtens des BRPA Abweichungen von
diesen Normen bewilligt werden.
2.2. Bodenbeläge, Wände und Decken
1 Als Bodenbeläge müssen leicht zu reinigende Materialien verwendet
werden. Ausserdem müssen die Fussböden von nicht unterkellerten
Räumen mit einer Wärmeisolierung versehen werden.
2 Die Wände und Decken müssen wärme- und feuchtigkeitsisoliert und
leicht sauber zu halten sein.
2.3. Tische, Stühle und Durchgangsbreiten
1 Die Hauptdurchgänge müssen mindestens 1 Meter und Nebendurchgänge
mindestens 0,80 m breit sein.
2 Der Abstand zwischen Tischen, an deren Längsseiten Stühle für vier oder
mehr Personen aufgestellt sind, muss mindestens 1,30 m betragen. Bei
Sitzbänken für zwei oder mehr Personen muss der Abstand zwischen Tisch
und Lehne mindestens 0,45 m betragen.
3 Der Abstand zwischen in Längsrichtung aufgereihten Tischen muss
mindestens 0,45 m betragen, sofern sich weder Stühle noch Serviertische
dazwischen befinden.
4 Der Abstand zwischen der Wand und einem in Längsrichtung davor
aufgestellten Tisch mit Stühlen muss mindestens 0,85 m betragen.
2.4. Belüftung und Fenster
Die Fläche der Fenster, die zur Belüftung ins Freie geöffnet werden
können, muss mindestens 5 % der Bodenfläche betragen. Wo eine den
geltenden Vorschriften entsprechende Klimaanlage vorhanden ist, kann
eine kleinere Fensterfläche zugelassen werden.
3. Buffetanlagen: Masse und Durchgangsbreite
1 Die Grösse der Buffetanlage richtet sich nach Umfang und Art des
Betriebes. Das Buffet muss in der Regel im Hauptausschankraum
aufgestellt werden; es muss zweckmässig eingerichtet sein.
2 Der Arbeitsplatz am Buffet muss in der Regel 1,10 m, mindestens jedoch
0,90 m breit sein.
4. Küche
4.1. Grösse
Die Räume müssen mindestens 2,50 m hoch sein. Die Durchgangsbreite
muss in der Regel 1,10 m, mindestens jedoch 0,90 m betragen.
4.2. Belüftung und Fenster
Die Fläche der Fenster, die zur Belüftung ins Freie geöffnet werden
können, muss mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Wenn eine den
SIA-Normen entsprechende Installation für Be- und Entlüftung vorhanden
ist, ist eine kleinere Fensterfläche zulässig.
5. WC-Anlagen für Gäste
5.1. Anzahl
1 Der Bedarf an WC-Anlagen muss nach der Anzahl der Sitzplätze der
jeweiligen Gaststätte berechnet werden. Es gelten folgende
Mindestanforderungen:
Gesamtkapazität Damen Herren
Bis zu 12 Plätze 1 rollstuhlgängiges WC für Damen und Herren
+ 1 Lavabo
13–30 Plätze 1 WC + l Lavabo 1 WC+ l Lavabo
Gesamtkapazität Damen Herren
31–60 Plätze 2 WC + 1 Lavabo 1 WC + 1 Pissoir + 1
Lavabo
13–60 Plätze 1 WC muss rollstuhlgängig sein
61–90 Plätze 3 WC + 1 Lavabo
1 WC muss
rollstuhlgängig sein
1 WC + 2 Pissoirs
+ 1 Lavabo
1 WC muss
rollstuhlgängig sein
mehr als 91 Plätze zu bestimmen zu bestimmen
2 Beim Umbau von bestehenden Gaststätten, wo der Platz beschränkt und es
nachweisbar unmöglich ist, diesen Anforderungen zu genügen, können
aufgrund eines Gutachtens der angehörten Organe Abweichungen von
diesen Vorschriften bewilligt werden.
5.2. Masse und Ausstattung
Die oben erwähnten Räumlichkeiten müssen mindestens 2,30 m hoch sein.
Die einzelnen WC-Kabinen müssen je eine Grundfläche von mindestens
1,5 m2 oder, sofern die Türen nach aussen aufgehen, eine Grösse von
mindestens 125 × 85 (cm) aufweisen. Die Durchgangsbreite zwischen zwei
gegenüberliegenden Pissoirs muss mindestens 1,40 m, der Achsabstand bei
mehreren nebeneinander angeordneten Pissoirs mindestens 0,70 m
betragen.
5.3. Belüftung und Fenster
1 Bei WC-Anlagen muss die Fläche der Fenster, die zur Belüftung ins Freie
geöffnet werden können, mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Es
müssen Kippfenster aus undurchsichtigem Glas vorgesehen werden.
2 Bei fensterlosen Räumlichkeiten oder bei zu geringer Fensterfläche ist
eine den SIA-Normen entsprechende Belüftung erforderlich.
4. KAPITEL
Massnahmen im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung
1. Gewässerschutz und Abfälle
1 Eine Abwasservorbehandlung des Wasch- und Reinigungsabwassers ist
für alle öffentlichen Gaststätten mit einer Küche, in der warme Mahlzeiten
zubereitet werden, obligatorisch. Die Abwässer aus Küche und
Waschvorrichtungen müssen vor ihrer Einleitung ins kommunale
Abwassernetz über ein Setzbecken und einen Fettabscheider mit
nachgeschaltetem Kontrollschacht geleitet werden.
2 Die Vollzugshilfe «Entsorgung und Behandlung der Abwässer von
Grossküchen» (AfU, Mai 2009) gilt insbesondere für Gaststätten, die über
eine Grossküche verfügen. Die Abfallbewirtschaftung wird darin ebenfalls
behandelt (Dokument kann heruntergeladen werden unter
http://www.fr.ch/sen/files/pdf2/kueche.pdf).
2. Lärmschutz
2.1. Beschallungsanlagen

## Artikel 5 {#art_5}

SLV darf der durchschnittliche Schallpegel
nicht über 93 dB (A) liegen; Absatz 4 bleibt vorbehalten. Die
Messbedingungen, namentlich der Ort und die Dauer der Messung,
entsprechen den in der SLV festgelegten Bedingungen.
2 Kann die verbreitete Musik zu negativen Schalleinwirkungen führen, die
empfindliche Räume inner- oder ausserhalb des Gebäudes beeinträchtigen,
so wird die Lautstärke der Musik strenger beschränkt. Die
Entscheidbehörde kann die Anbringung eines programmierbaren
Lautstärkenbegrenzers fordern.
3 Die Beschallungsanlage muss so disponiert und dimensioniert werden,
dass erhebliche Überschreitungen (mehr als 5 dB) des massgebenden
Schallpegels unmöglich sind.
4 Falls eine Ad-hoc-Bewilligung vorliegt und gemäss den Artikeln 6 und 7
SLV Musik mit einem Schallpegel über 93 dB (A) verbreitet wird, kann die
Anlage entsprechend ausgelegt werden. In diesem Fall muss ein
programmierbarer Lautstärkenbegrenzer eingebaut werden, damit die
Bedingungen der Bewilligung eingehalten werden.
2.2. Beschränkung von negativen Schalleinwirkungen
1 Gemäss dem Vorsorgeprinzip muss jede (technisch und finanziell
machbare) Massnahme ergriffen werden, die für die Verringerung der
Lärmimmissionen geeignet und vertretbar ist.
2 Der Betrieb der Gaststätte darf keine negativen Schalleinwirkungen
erzeugen, die das Wohlbefinden der Nachbarn beeinträchtigen könnten.
3 Die technischen Anlagen werden gemäss Anhang 6 LSV beurteilt. Für
bestehende Anlagen (deren Betrieb vor dem 1. Januar 1985 bewilligt
wurde) gelten die Immissionsgrenzwerte. Für neue Elemente dürfen die
strengeren Planungswerte nicht überschritten werden. Für
festkörpergeleiteten Schall gilt die Norm der SIA.
4 Besondere Aufmerksamkeit muss den Anlagen mit Nachtbetrieb (von
19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, gemäss Anhang 6 LSV) gewidmet werden.
5 Für den Betrieb von Gaststätten gelten die Bestimmungen der
Vollzugshilfe zum Lärm von Gaststätten.
6 Die Isolation von Trennelementen – wie Böden, Fassaden – ist gemäss der
SIA-Norm 181 dem Schallpegel und der Sensibilität der potenziell
belasteten Räume anzupassen.
7 Wo dies nicht genügt, müssen zusätzliche – meistens sehr kostspielige –
Isolationsmassnahmen ergriffen oder der Lärmpegel herabgesetzt werden.
In Extremfällen – bei sehr schlechter Schallisolation – kann die
Verbreitung von Musik untersagt werden.
8 In kritischen Fällen wird die Erstellung einer Lärmstudie gefordert, die
die Einhaltung der geltenden Normen nachzuweisen vermag.
9 Der Betriebsführer trifft im Hinblick auf die Kundschaft, die ausserhalb
des Gebäudes parkiert, alle notwendigen Vorkehrungen – namentlich
angemessene Information –, um die Ruhe der Nachbarschaft zu
gewährleisten.
3. Luftreinhaltung
3.1. Lüftungsanlagen
1 Geruchsbelastete Luft (Küche, Gaststube) muss vertikal nach oben über
das Dach abgeleitet werden. Die Höhe des Entlüftungskanals muss nach
den «Richtlinien über die minimale Höhe von Kaminen auf Dächern» des
Bundesamtes für Umwelt (BAFU) bestimmt werden. Sofern der Schutz vor
Geruchsbelästigungen gewährleistet ist, können auch andere technische
Lösungen in Betracht gezogen werden.

## Artikel 6 {#art_6}

LRV müssen Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer
Entstehung möglichst vollständig erfasst und so abgeleitet werden, dass
keine übermässigen Immissionen entstehen.
3.2. Kühlanlagen
1 Das Einrichten von Apparaten und Anlagen mit Kältemitteln, die
ozonschichtabbauende Stoffe enthalten, darunter vollständig halogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilweise halogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), ist verboten.
2 Das Erstellen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft
stabilen Kältemitteln ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann über
die Plattform zur elektronischen Bewilligung von Kältemittelanlagen erteilt
werden: http://www.pebka.ch/.
3 Die Inhaberinnen der Anlage müssen regelmässig die Dichtigkeit der
Anlagen überprüfen und dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
5. KAPITEL
Massnahmen im Bereich der Energiegesetzgebung
1. Allgemeine Bestimmungen
Die materiellen Anforderungen an die Gebäudetechnik unterstehen
namentlich der kantonalen Gesetzgebung im Energiebereich und den
einschlägigen SIA-Normen. Diese setzen die Priorität einer effizienten
Energienutzung.
2. Lüftungsanlagen
1 Lüftungsanlagen mit Aussenluft und Fortluft müssen mit einer
Wärmerückgewinnung ausgerüstet werden.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen müssen im Sinne der
geltenden Gesetzesbestimmungen entweder mit einer kontrollierten
Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer
Nutzung der Wärme der Abluft ausgerüstet werden.
3 Bei lüftungstechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit
wesentlich abweichenden Nutzungen müssen Einrichtungen installiert
werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
4 Die Auslegungsgrundlagen nach den geltenden Gesetzesbestimmungen
und Normen bleiben vorbehalten.
3. Kälteanlagen und Kühlräume
1 Kälteanlagen müssen grundsätzlich mit einer Wärmerückgewinnung
ausgerüstet werden.
2 Kühl- oder Tiefkühlräume, die auf weniger als 8° C gekühlt werden,
müssen die Anforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllen.
3 Die Auslegungsgrundlagen nach den geltenden Gesetzesbestimmungen
und Normen bleiben vorbehalten.
4. Warmwassererzeugung
1 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von maximal 60° C
ausgelegt werden. Aus betrieblichen oder Hygienegründen können
Ausnahmen vorgesehen werden.
2 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwassers
ist grundsätzlich nicht erlaubt.
3 Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher und das
Verteilsystem müssen über eine Wärmedämmung gemäss den geltenden
Gesetzesbestimmungen verfügen.
4 Die Auslegungsgrundlagen nach den geltenden Gesetzesbestimmungen
und Normen bleiben vorbehalten.
5. Heizungen im Freien
1 Einrichtungen zur Beheizung von Terrassen sind im Sinne der
Bestimmungen der Energiegesetzgebung nicht erlaubt.
2 Alle Gesuche zum ausserordentlichen und punktuellen Betrieb einer
solchen Heizungseinrichtung, zum Beispiel für eine besondere
Veranstaltung von begrenzter Dauer, müssen dem Oberamt zum Entscheid
vorgelegt werden.
6. KAPITEL
Anwendung und Kontrolle
1 Die allgemeine Anwendung und die Kontrolle über die Einhaltung der
oben aufgezählten Vorschriften obliegen den verschiedenen betroffenen
Dienststellen, soweit nicht eine andere Behörde für zuständig erklärt
worden ist.
2 Das LSVW kontrolliert mit seinen Lebensmittelinspektoren und
-kontrolleuren namentlich, ob die Räume, Einrichtungen, Ausrüstungen den
Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen (Zustand, Planung,
Unterhalt).
3 Das AMA verfolgt namentlich das Ziel, die Urheber von Projekten für
öffentliche Gaststätten auf die Vorschriften im Bereich der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen.
4 Das BRPA ist namentlich zuständig für Fragen betreffend den
Rauminhalt, die Höhe und den Nutzungsindex von Gaststuben (Kap. 3,
Abschnitt 2, Pkt. 2.1), die Fläche von Fenstern, die geöffnet werden können
(Kap. 3, Abschnitt 2, Pkt. 2.4) sowie die Toiletten für die Gäste (Kap. 3,
Abschnitt 5).
5 Das AfU überprüft, ob das Projekt für eine öffentliche Gaststätte mit der
Gesetzgebung über den Gewässerschutz, über die Lufthygiene und die
Lärmbekämpfung vereinbar ist.
6 Das AfE überprüft, ob das Projekt für eine öffentliche Gaststätte mit der
Energiegesetzgebung vereinbar ist.
7. KAPITEL
Schlussbestimmungen
1 Die Richtlinien vom 28. November 1997 für den Bau und die Einrichtung
von öffentlichen Gaststätten (SGF 952.171) werden aufgehoben.
2 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_127
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.12.2012 01.01.2013 2012_127
