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title: "Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung"
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provisions: 3
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# Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung

## § 1 in der Familienpflege {#par_1}

1 Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.
2 Wird eine Trägerschaft, die ein Dienstleistungsangebot in der
Familienpflege betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die
von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt für Jugend und
Berufsberatung (Amt) zur Aufbewahrung.
Anbietende von

## § 2 Heimpflege {#par_2}

1 Anbietende von Heimpflege bewahren die Daten über die
von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren
auf.
2 Wird eine Trägerschaft, die ein Heimpflegeangebot betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und
Jugendlichen dem Amt zur Aufbewahrung.

## § 3 Amt {#par_3}

Das Amt bewahrt die Daten von abgeschlossenen Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren aus dem Bereich der Familien- und
Heimpflege während 100 Jahren auf.
1 OS 80, 91; Begründung siehe ABl 2025-03-07.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025.
3 LS 852.2.
