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provisions: 20
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# Feuerwehrkonzept

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Konzept stützt sich auf das Feuerwehrkonzept 2000 plus2) ab.
2. Abschnitt: Organisation und Einsatz (2.)

## Art. 2 I. Einteilungskriterien (2.1.) {#art_2}

Organisationseinheit
1 Eine Feuerwehr-Organisationseinheit umfasst in der Regel eine Bevölkerungszahl von mindestens 2500 Einwohnern.
2 Art und Umfang der Zusammenlegung oder Fusion von Gemeindefeuerwehren liegen im Ermessen der Gemeinden.
3 In den drei Regionen Hinterland, Mittelland und Vorderland ist je eine
Stützpunktfeuerwehr zu betreiben.
4 Die restlichen Organisationseinheiten sind als Ortsfeuerwehr eingeordnet.
1) Feuerschutzverordnung (bGS 861.1)
2) Von der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens verabschiedet am 12. Februar 1999
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1121 1
861.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
5 Zusammenschlüsse über die Kantonsgrenzen sind unter Berücksichtigung
der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Feuerwehrwesen3) möglich.

## Art. 3 {#art_3}

Einordnung
1 Die Einordnung der Feuerwehren erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien
des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren4).

## Art. 4 {#art_4}

Sollbestand
1 Die Berechnung des Sollbestandes für eine Organisationseinheit erfolgt
aufgrund der Vorgaben im Feuerwehrkonzept 2000 plus nach folgenden Kriterien:
a) Anzahl Einwohner;
b) Gebäudeversicherungswert;
c) Elementarrisiko;
d) technische Risiken (Störfallverordnung);
e) speziell gefährdete Objekte;
f) Topografie und Verkehrswege;
g) Erschliessungsgrad des bewohnten Gebietes mit Löschwasser (Hydrantennetz, Sämmler).
2 In gewissen Fällen können weitere Kriterien miteinbezogen werden wie:
Stützpunktfunktion, grosse Anzahl Heime, Hotels oder Spitäler, Standort
Rettungsgerät, Anfahrtszeit der Nachbarhilfe, Hauptverkehrsachsen, spezielle Risiken (Chemie) usw.
3 Die Berechnung des Sollbestandes für die Alarmsamariter stützt sich auf
den Sollbestand der Feuerwehrorganisation.
4 Die Sollbestände werden durch den Verwaltungsrat der Assekuranz von
Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) genehmigt.
3) Verabschiedet von den Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden am 23. Oktober 2001
4) Verabschiedet vom Schweizerischen Feuerwehrverband im Januar 2003

## Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.11 {#art_5}

Dienstgrade
1 Der kantonale Feuerwehrinspektor oder die kantonale Feuerwehrinspektorin führt in der Regel den Grad des Oberstleutnants.
2 Für die Verleihung von Dienstgraden bei den Feuerwehren gilt in der Regel:
Funktion Grad Grad Stellvertreter
Kommando Stützpunktfeuerwehr
Major Hauptmann
Kommando Ortsfeuerwehr/Feuerwehrverbund
Hauptmann Oberleutnant
Zugs- oder Abteilungschef bzw. -chefin
Leutnant Wachtmeister
Die restlichen Dienstgrade richten sich nach der örtlichen Organisationsstruktur.
3 Die Dienstgrade in der Betriebsfeuerwehr sind im kommunalen Feuerschutzreglement zu bestimmen.

## Art. 6 II. Einsatz (2.2.) {#art_6}

Alarmierung
1 Alle Angehörigen der Feuerwehr und die in der Feuerwehr eingeteilten Samariter (Alarmsamariter) sind in die kantonale Alarmierungsinfrastruktur einzubinden.

## Art. 7 {#art_7}

Alarmaufgebot
1 Die Alarmierung erfolgt über die Alarmierungsinfrastruktur. Bei Brandalarm
sind grundsätzlich die örtliche und die nächstgelegene Feuerwehrorganisation innerhalb des Kantons (Nachbarhilfe) gleichzeitig aufzubieten. Gleichzeitige Aufgebote von Feuerwehrorganisationen ausserhalb des Kantons bedingen eine schriftliche Vereinbarung.
2 Stützpunktfeuerwehren oder Verbünde von drei und mehr Feuerwehren
entscheiden fallweise über die Alarmierung der Nachbarhilfe.
861.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Gemeinden in Randregionen können Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden treffen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Departement Inneres und Sicherheit. *
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur (3.)

## Art. 8 I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte (3.1.) {#art_8}

Infrastruktur
1 Die Assekuranz organisiert, finanziert und betreibt eine redundante Alarmierungsinfrastruktur. Beim Ausfall eines Systems muss das zweite System
unabhängig funktionieren.
2 Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen und Verträge mit
Kommunikationsunternehmen und Partnerorganisationen ab. Die Feuerwehr
wird zur Evaluation beigezogen.

## Art. 9 {#art_9}

Notrufzentrale
1 Die Notrufzentrale nimmt die Feuerwehrnotrufe 118 und 112 entgegen.
2 Die Alarmierungsinfrastruktur wird durch eine dauernd besetzte Notrufzentrale betrieben.
3 Die Ausfallsicherheit muss durch eine örtlich getrennte, zweite Bedienungsstation gewährleistet sein.
4 Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen mit der Kantonalen Notrufzentrale ab.

## Art. 10 {#art_10}

Betriebskosten
1 Die anfallenden Betriebskosten werden den Ausserrhoder Feuerwehrorganisationen nach Abzug der Subvention aufgrund der Teilnehmeranschlüsse
belastet.
2 Die ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen und übrigen Rettungsorganisationen, die an der Alarminfrastruktur angeschlossen sind, wie Polizei,
Sanität, Zivilschutz, Führungsstäbe, Alpine Rettung usw., übernehmen die
vollen Anteile der anfallenden Betriebskosten.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.11

## Art. 11 II. Kommunikation (3.2.) {#art_11}

Funknetz
1 Der Funkverkehr erfolgt auf den zugeteilten Funkkanälen im Direktmodus
und dient primär der Kommunikation innerhalb des Einsatzgebietes bei
Übungen und Ernstfällen.
2 Allfällige regional erforderliche Funknetze werden durch das Feuerwehrinspektorat koordiniert.

## Art. 12 {#art_12}

Konzessionsbewilligung
1 Die Funkkonzessionsbewilligung, Frequenzzuteilung, Kanalbelegung und
Sendeleistung richtet sich nach den Weisungen des Feuerwehrinspektorates, die auf den Grundlagen des Bundesamtes für Kommunikation basieren.

## Art. 13 III. Ausrüstung und technische Anforderungen (3.3.) {#art_13}

Mindestausrüstung
1 Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des
Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren vom Januar 2003.
2 Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.

## Art. 14 {#art_14}

Technische Anforderungen
1 Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet
sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen entsprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Koordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates.

## Art. 15 IV. Feuerwehrgebäude (3.4.) {#art_15}

1 Die Feuerwehrfahrzeuge und das Ersteinsatzmaterial sind in der Regel pro
Gemeinde in einem Gebäude zusammenzufassen. Der Standort des Feuerwehrgebäudes soll zentral gelegen sein.
861.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Bei einem Verbund sind die Gebäudestandorte nach einsatztechnisch relevanten Gesichtspunkten zu wählen. Diese richten sich nach den Vorgaben
des Feuerwehrinspektorates.
3 Der Verwaltungsrat der Assekuranz legt das Raumprogramm und die Flächenbedürfnisse für die einzelnen Feuerwehrkategorien fest.
4. Abschnitt: Kantonale Organisation und

## Art. 16 Ausbildungsinfrastruktur (4.) {#art_16}

Kantonales Feuerwehrinspektorat
1 Das Feuerwehrinspektorat vollzieht alle Aufgaben, welche im Bereiche des
Kantons liegen. Insbesondere sind dies:
a) Aufsicht, Koordination, Beratung und Kontrolle der Feuerwehren;
b) Aus- und Weiterbildung der kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen
und Feuerwehrinstruktoren;
c) Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Kader und Spezialisten
der Feuerwehren;
d) Periodische Inspektion der Feuerwehren;
e) Koordination mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Armee;
f) Beratung der zuständigen Fachpersonen und politischen Organe im
Bereich der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung;
g) Bearbeitung und Beurteilung der Beitragsgesuche im Bereich der
Feuerwehr und der Löschwasserversorgung;
h) Erarbeitung kantonaler Konzepte, Erlasse und Ausführungsbestimmungen;
i) Mitarbeit in Fachgremien auf kommunaler, kantonaler und nationaler
Ebene;
j) Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband in
Ausbildungsbelangen.

## Art. 17 {#art_17}

Kantonale Ausbildungsanlagen
1 Die Assekuranz sorgt insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen
Ausbildungsanlagen und -gerätschaften für die Feuerwehr.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.11
2 Sie achtet auf die Koordination und Zusammenarbeit mit den umliegenden
Kantonen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes und der Armee.
5. Abschnitt: Ausbildung (5.)

## Art. 18 {#art_18}

Generelles Ausbildungskonzept
1 Die Feuerwehrausbildung richtet sich nach dem Generellen Ausbildungskonzept der Feuerwehrkoordination Schweiz.

## Art. 19 {#art_19}

Ausbildungsunterlagen
1 Das Feuerwehrinspektorat erlässt, verwaltet und verteilt die Ausbildungsunterlagen. Es werden die Ausbildungsunterlagen der Feuerwehrkoordination Schweiz verwendet. Weitergehende Unterlagen erarbeitet das Feuerwehrinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband.
2 Das Feuerwehrinspektorat achtet auf eine enge Koordination mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes.
6. Abschnitt: Inkrafttreten (6.)

## Art. 20 {#art_20}

1 Dieses Konzept tritt am 10. November 2009 in Kraft.
861.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
