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title: "Gesetz über Geoinformation"
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provisions: 16
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# Gesetz über Geoinformation

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation und enthält insbesondere Vorschriften über:
1. den Betrieb des Geoinformationssystems;
2. die geografischen Namen;
3. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
4. die amtliche Vermessung.
2 Es schafft eigenständiges kantonales Recht über die kantonalen und
kommunalen Geodaten.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Geodaten den Behörden von Bund, Kanton
und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch und einfach in
der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung
zu stellen.
1) SR 510.62
2) SR 211.432.2

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
1. die Geobasisdaten des Bundesrechts, die von einer Stelle des
Kantons oder der Gemeinden bearbeitet werden;
2. die Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts
sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden, soweit
das übrige Recht nichts anderes vorschreibt.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons ganz oder teilweise Dritten übertragen und mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
2 Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbarkeit von Bundesrecht
1 Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen enthält, gelten für Geodaten des kantonalen und kommunalen Rechts die
Vorschriften des Geoinformationsgesetzes3) und seiner Ausführungserlasse, insbesondere Art. 20 GeoIG sowie Art. 33 und 51 der Verordnung
über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)4).
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus.

## Art. 7 {#art_7}

Direktion
1 Die Direktion vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoinformationsrecht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz
übertragen sind.
3) SR 510.62
4) SR 510.620
3 Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

## Art. 8 {#art_8}

Geoinformationssystem
1 Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektronisches Geoinformationssystem; daraus können die Geobasisdaten von
Bund, Kanton und Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer
Form bezogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Geodaten Dritter
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geodaten von allgemeinem Interesse von Dritten in das Geoinformationssystem aufgenommen werden können.
2 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformationssystem besteht nicht.
3 Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widersprechende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.

## Art. 10 {#art_10}

Meldepflicht
1 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung das Meldewesen
und die Nachführungsfristen für das Geoinformationssystem fest.
2 Er kann dabei auch Privatpersonen der Meldepflicht unterstellen.

## Art. 11 {#art_11}

Nachführungsgrundsatz
1 Die Bestandteile des Geoinformationssystems unterliegen der Nachführungspflicht.
2 Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert ist. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.

## Art. 12 {#art_12}

Zugang, Nutzung, Einschränkung
1 Die Geodaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person
genutzt werden, sofern:
1. die kantonale Gesetzgebung keine abweichende Bestimmung
enthält; oder
2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten
des kantonalen Rechts und regelt, für welche Geodaten der Zugang, die
Nutzung oder die Weitergabe verwehrt, eingeschränkt oder von einem
Einwilligungsverfahren abhängig gemacht werden kann. Er bezeichnet
jene kantonalen Geodaten, die mittels Download- oder Darstellungsdienst zugänglich sind.
3 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die anderen Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festlegungen.

## Art. 13 {#art_13}

Veröffentlichung
1 Kanton und Gemeinden können Geobasisdaten, die der Bevölkerung
zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.

## Art. 14 {#art_14}

Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen
Rechts
1 Der Regierungsrat:
1. legt in der Vollzugsverordnung den Katalog der Geobasisdaten
des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten
und -berechtigungen fest;
2. bestimmt die Stelle, die über die Zugangsgewährung entscheidet;
3. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung
der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts
zuständigen Stellen;
4. bezeichnet die Stelle und das Verfahren betreffend die Anfertigung von Auszügen und Beglaubigungen;
5. schliesst mit dem Bund den Vertrag über Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach Art. 14 Abs. 3 GeoIG5)
ab.
2 Der Gemeinderat legt den Katalog der Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen
fest; er bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung
der Geobasisdaten des kommunalen Rechts zuständige Stelle.
5) SR 510.62
3 Die Art und Weise der Archivierung, die Art und Periodizität der Historisierung sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts richten sich
sinngemäss nach dem Bundesrecht, die Zuständigkeiten nach der
kantonalen Archivierungsgesetzgebung6).
4 Geografische Namen
Art. 15 Grundsatz
1 Die einheitliche Verwendung von geografischen Namen im amtlichen
Verkehr und in allen Informationsträgern richtet sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die geografischen Namen
(GeoNV)7).
Art. 16 Nomenklaturkommission
1 Der Regierungsrat wählt als kantonale Fachstelle eine Nomenklaturkommission von fünf Mitgliedern auf die verfassungsmässige Amtsdauer.
Art. 17 Verfahren
1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die
Direktion weiter.
2 Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen
politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenenfalls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest.
3 Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf
die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen im
Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während
der Auflagefrist öffentlich auf.
4 Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdessen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit
während 30 Tage persönlich anzuschreiben.
6) NG 323.1
7) SR 510.625
5 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 18 Inhalt
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2 Er regelt insbesondere:
1. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und
das Meldewesen;
2. die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen.
3 Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GeoIG8) die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des
kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vorgängig anzuhören.
Art. 19 Haftung, Regress
1 Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige
oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde.
6 Amtliche Vermessung
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Inhalt
1 Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.
2 Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung werden auch die
Dienstbarkeitsgrenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt, sofern
diese lagemässig eindeutig definiert sind. Art. 732 Abs. 2 ZGB9) bleibt
vorbehalten.
8) SR 510.62
9) SR 210
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Budgets den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Art. 21 Plan für das Grundbuch
1 Der Plan für das Grundbuch enthält die Angaben nach dem Bundesrecht sowie die Dienstbarkeiten und Erweiterungen gemäss Art. 20
Abs. 2 und 3.
6.2 Organisation
Art. 22 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
1. genehmigt gemäss Art. 29 VAV10) die Daten der amtlichen Vermessung;
2. wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer und regelt deren beziehungsweise dessen Rechte und
Pflichten in einem Vertrag;
3. regelt die Koordination zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern sowie dem Grundbuchamt;
4. vereinbart mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für
Leistungen im Rahmen von Art. 46 VAV.
2 Er wählt die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, anderen Kantonen oder Privaten
Vereinbarungen abschliessen.
Art. 23 Vermessungsaufsicht
1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht im Sinne der Bundesgesetzgebung wahr
und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Leitung, Überwachung und Verifizierung der Arbeiten der amtlichen Vermessung;
2. Koordination der amtlichen Vermessung mit dem Geoinformationssystem und anderen Vermessungsvorhaben;
3. Sicherstellung der Durchführung der amtlichen Vermessung nach
dem Vermessungsprogramm.
10) SR 211.432.2
Art. 24 Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer haben
insbesondere folgende Aufgaben:
1. den Bestand und die Qualität der Daten der amtlichen Vermessung zu sichern. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten bei der Nachführungsgeometerin beziehungsweise
dem Nachführungsgeometer eingetroffen sind, ist hierfür die damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder der damit
beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer verantwortlich.
2. die Daten der amtlichen Vermessung für jede Gemeinde laufend
nachzuführen und zu unterhalten;
3. den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen
von Art. 36 VAV11) (amtliche Vermessungsschnittstelle) sicherzustellen;
4. die Ergebnisse der Erneuerung sowie der laufenden und periodischen Nachführung in das Geoinformationssystem einzuspeisen;
5. den Unterhalt:
a) der Fixpunkt- und Grenzzeichen;
b) der Grunddatensätze der amtlichen Vermessung;
c) des Grundbuchplanes und weiterer zum Zwecke der
Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;
d) der zu erstellenden Auszüge und Dokumentationen gemäss Art. 64 der eidgenössischen technischen Verordnung
über die amtliche Vermessung (TVAV)12).
Art. 25 GIS Daten AG
1 Der Kanton überträgt die Führung des Geoinformationssystems der
gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft GIS Daten AG mit Sitz im
Kanton und beteiligt sich an dieser.
2 Die GIS Daten AG hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. das Geoinformationssystem zu vervollständigen und nachzuführen;
2. Einsicht in die Geodaten zu gewähren und Auszüge sowie Auswertungen davon zu erstellen.
3 Sie kann gewerblich tätig sein.
11) SR 211.432.2
12) SR 211.432.21
6.3 Verfahren
Art. 26 Duldungspflicht von Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Arbeiten der
amtlichen Vermessung zu dulden.
2 Sie haben insbesondere:
1. den mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren;
2. durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht
vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen;
3. unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen
auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden sowie unverändert bestehen bleiben.
3 Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen
des Enteignungsrechts vergütet.
Art. 27 Vermarkung
1. Festlegung von Hoheitsgrenzen
1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)13).
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der
Kantonsgrenze vereinbaren. Die Genehmigung des Landrates sowie die
Zustimmungen des Bundesrates und der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 28 2. Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten
1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen
selbständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und
Stelle durch den beauftragten Nachführungsgeometer oder die beauftragte Nachführungsgeometerin im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.
2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV14) können die Grenzen gestützt
auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.
13) NG 171.1
14) SR 211.432.2
Art. 29 3. Mitwirkungspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, die zu vermarken sind, haben bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Vermarkung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Klage beim Zivilgericht bleibt vorbehalten.
Art. 30 4. Grenzzeichen
1 Sind die Grenzen bestimmt, sind an den Grenzpunkten in der Regel
Grenzzeichen anzubringen, deren Art die Kantonsgeometerin oder der
Kantonsgeometer bestimmt.
2 Zusätzlich zum Anwendungsfall nach Art. 17 Abs. 1 VAV15) ist in der
Regel auf das Anbringen von Grenzzeichen zu verzichten:
1. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
2. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen
durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und
Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen, sofern auf deren Anbringung nicht verzichtet werden kann.
Art. 31 Erneuerung
1. etappenweise Ausführung
1 Die Erneuerung der amtlichen Vermessung kann in Etappen ausgeführt werden.
2 Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungsprogramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen.
15) SR 211.432.2
Art. 32 2. Verifikation, Vorprüfung
1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer prüft sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
2 Mängel sind durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer zu beheben. Soweit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
3 Nach der Mängelbehebung unterbreitet die Kantonsgeometerin oder
der Kantonsgeometer das Vermessungswerk gestützt auf Art. 27 VAV16)
dem Bund zur Vorprüfung.
Art. 33 3. Einspracheverfahren
a) öffentliche Auflage, Publikation, Verzicht
1 Nach Abschluss der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der

## Art. 14a Behebung von Widersprüchen im Sinne von {#art_14a}

VAV17), bei denen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch des betreffenden
Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte
Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen
bei der Direktion öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während
der Auflagefrist amtlich zu publizieren.
3 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden,
wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.
Art. 34 b) Information
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adressen bekannt sind, werden von der Direktion zusätzlich mit normaler Post über
die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
2 Diese Mitteilung hat mindestens zu enthalten:
1. die Parzellennummern;
2. den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist;
16) SR 211.432.2
17) SR 211.432.2
3. eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass
die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird auf Verlangen
eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
Art. 35 c) Einsprache
1 Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet
bei der Direktion Einsprache erheben.
Art. 36 4. Genehmigung, Anerkennung
1 Die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung und der daraus erstellten Auszüge richtet sich nach Art. 29 VAV18).
2 Die Anerkennung des Vermessungswerkes durch den Bund richtet
sich nach Art. 30 VAV.
Art. 37 Nachführung
1. Periodische Nachführung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Art. 24 VAV19) Zeitpunkt,
Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.
Art. 38 2. Nachführung im Grundbuch
1 Nachführungen nach Art. 25 Abs. 1 VAV20) gründen auf Mutationsurkunden, die in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung
und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt worden sind.
2 Bei vorangegangenen Projektmutationen sind die Grenzen von der
Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
3 Mutationsurkunden verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit ihrer Erstellung beim Grundbuchamt zur Anmeldung eingereicht werden.
18) SR 211.432.2
19) SR 211.432.2
20) SR 211.432.2
4 Die Parteien tragen die damit verbundenen Kosten, insbesondere die
Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt kann auf begründetes Gesuch hin durch die
Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter erstreckt werden.
5 Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen
der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer und
dem Grundbuchamt in der Vollzugsverordnung.
7 Finanzielle Bestimmungen
Art. 39 Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
1. die Durchführung der amtlichen Vermessung;
2. die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
3. den Aufbau und den Betrieb des Geoinformationssystems.
2 Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasisdaten und der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das beziehungsweise die für die entsprechenden Daten zuständig ist.
3 Dritte tragen die Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten in das Geoinformationssystem gemäss Art. 9.
Art. 40 Gebühren
1. Grundsätze
1 Der Zugang zu den Geobasisdaten des Geoinformationssystems und
zu den Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist gebührenpflichtig.
2 Der elektronische Zugang zu den öffentlich zugänglichen Geodaten ist
kostenlos.
3 Kantonale und kommunale Stellen, deren selbständige öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Dritte, denen
die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden
übertragen worden ist, sind von der Nutzungsgebühr befreit.
4 Der Regierungsrat und die GIS Daten AG können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen
Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem ÖREB-
Kataster beziehungsweise dem Geoinformationssystem abschliessen.
Art. 41 2. Gebührentarif
1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen von Art. 15
Abs. 2 und 3 GeoIG21) und Art. 44–47 GeoIV22).
2 Der Gebührentarif der GIS Daten AG bedarf der Genehmigung durch
den Regierungsrat und ist zu veröffentlichen.
3 Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt werden,
sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.
Art. 42 Kosten von Vermarkung, Erneuerung und periodischer
Nachführung
1 Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer.
2 Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzeichen gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.
3 Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung der
amtlichen Vermessung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben,
gehen zu Lasten des Kantons.
Art. 43 Laufende Nachführung
1 Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen die Verursacherinnen und Verursacher.
2 Die nicht überwälzbaren Kosten der Nachführung, die nach Abzug der
Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.
Art. 44 Förderung von Ausbildung und Forschung
1 Der Regierungsrat fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Ausbildung und Forschung im Bereich der Geoinformation mit Beiträgen.
21) SR 510.62
22) SR 510.620
Art. 45 Gewerbliche Leistungen
1 Regierungsrat und Gemeinderat können ihre Verwaltungsstellen und

## Art. 19 die von ihnen beauftragten privaten Dritten nach den Grundsätzen von {#art_19}

GeoIG23) ermächtigen, ihre Geodaten und weitere Leistungen im
Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
8 Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 46 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich unter dem Vorbehalt der Geoinformationsgesetzgebung nach dem Gesetz über den Datenschutz (Kantonales
Datenschutzgesetz, kDSG)24).
Art. 47 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
2. die Meldepflicht im Sinne von Art. 10 verletzt;
3. einwilligungspflichtige Geodaten gemäss Art. 12 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt;
4. Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
5. Auszüge im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Ziff. 2 zweckwidrig verwendet;
6. die Duldungspflicht im Sinne von Art. 26 verletzt;
7. die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 29 verletzt.
Art. 48 * …
Art. 49 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.
Art. 50 Änderung des Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)25) wird wie folgt geändert: …
23) SR 510.62
24) NG 232.1
25) NG 611.1
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. Mai 1996 über die amtliche Vermessung und
das Landesinformationssystem (Vermessungsverordnung)26);
2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung)27).
Art. 52 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens28).
26) A 1996, 1101
27) A 1987, 800
28) In Kraft seit 1. Mai 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2011 01.05.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1727; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2011 01.05.2012 Erstfassung A 2011, 1727; A 2012, 558
Art. 48 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
