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title: "Verordnung über die Kurtaxen"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kurtaxen

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

3 Weiterleitung Kurtaxen
1 Die Finanzdirektion überweist die Kurtaxen der örtlichen Tourismusorganisation. Die Überweisung erfolgt monatlich.
2 Zurückbehalten bleiben jährlich Fr. 190'000.– für eigene Aufwände im
Bereich Tourismus.

## Art. 2 {#art_2}

Verwendung Kurtaxen
1 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich 14 % der ihr überwiesenen
Kurtaxen, jährlich maximal Fr. 500’000.– in einen Veranstaltungsfonds ein.
2 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Fr. 50’000.– aus ihr überwiesenen Kurtaxen in einen Infrastrukturfonds ein.
3 Übernachtungsgästen wird ein Billett für den öffentlichen Verkehr (ÖV-
Ticket) gratis oder vergünstigt abgegeben.
4 Die örtliche Tourismusorganisation betreibt eine Tourist-Information, die
den aktuellen Bedürfnissen der Gäste aus In- und Ausland entspricht.
5 Die übrigen weitergeleiteten Kurtaxen verwendet die örtliche Tourismusorganisation ebenfalls im Sinne des Tourismusgesetzes (Finanzierung von
touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die
überwiegend im Interesse der Gäste liegen).

## Art. 3 {#art_3}

Inkassoentschädigung
1 Das Steueramt wird für das Inkasso der Kurtaxen mit 0,8 % des Aufkommens der Kurtaxen entschädigt.
2 Das Steueramt zieht die Inkassoentschädigung jeweils direkt von den
vereinnahmten Kurtaxen vor deren Verwendung bzw. Weiterleitung ab.

## Art. 4 {#art_4}

Reporting
1 Die örtliche Tourismusorganisation legt jährlich Rechnung über die
Kurtaxen ab und unterbreitet der Finanzdirektion bis jeweils spätestens
Ende Mai des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene
Rechnungsjahr.
3 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026.
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2 Der Tätigkeitsbericht hat Informationen zu den Logiernächten, den Kurtaxenerträgen, zur Verwendung der Kurtaxen, zum Veranstaltungs- und
Infrastrukturfonds sowie zu aktuellen Entwicklungen und Projekten zu
enthalten.
3 Die Finanzdirektion führt mit der örtlichen Tourismusorganisation jeweils
bis spätestens Ende Juni des Folgejahres ein Controllinggespräch zum
vorgelegten Tätigkeitsbericht.

## Art. 4a {#art_4a}

4 Beschränkung der Jahrespauschale
Eine gewerbliche Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen
gemäss § 17 Abs. 3bis des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im
Tourismus vom 30. Januar 1996 liegt vor bei einer Vermietung während
mehr als 90 Tagen pro Jahr.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 7. Dezember 2022
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
4 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. Januar 2023.
Seite 4/4
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kurtaxen vom
7. Dezember 2022
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 868 26.11.25 6.12.24
Art. 4a eingefügt 1.1.26
2. StB 507 24.6.26 4.7.26
Art. 1 geändert 1.1.26
