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title: "Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern"
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provisions: 12
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# Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts.
2. Geschäftsverteilung und Belastungsausgleich

## Art. 2 {#art_2}

Richterinnen und Richter
1 Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs
gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt.
2 Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der
Abteilungspräsident.
1) BSG 161.1
2) BSG 162.621
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-022
162.621.1 2

## Art. 3 {#art_3}

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Grundsätzlich werden die Geschäfte zur Urteilsredaktion fortlaufend den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern in Berücksichtigung deren Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben zugeteilt.
2 Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der
Abteilungspräsident.

## Art. 4 {#art_4}

Belastungsausgleich
1 Über einen längerdauernden bzw. einen Belastungsausgleich aus organisatorischen Gründen, namentlich bei längeren Abwesenheiten, bei funktionsbedingten Zusatzbelastungen oder Neueintritten, entscheidet die Abteilungskonferenz. *
2 Über einen Belastungsausgleich im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident. *
3. Geschäftsabwicklung

## Art. 5 {#art_5}

Verfahrensinstruktion
1 Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion.
2 Die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter regeln ihre Stellvertretung.
3 Die Vertretung durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt
nach Massgabe von Artikel 30 Absatz 2 OrR VG.

## Art. 6 {#art_6}

Urteilsredaktion
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten die Urteilsentwürfe anhand einer schriftlichen Urteilsanweisung der Instruktionsrichterinnen
und Instruktionsrichter.
2 Über Ausnahmen von der Notwendigkeit einer schriftlichen Urteilsanweisung
im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

## Art. 7 {#art_7}

Spruchbehörde
1 Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft
Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident.
3 162.621.1
2 In Fällen, welche von einer Kammer zu beurteilen sind, wird die Spruchbehörde unter Beachtung von Absatz 1 aus den für die Abteilung tätigen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt. Artikel 2 findet sinngemäss Anwendung.
Vorbehalten bleibt die abteilungsübergreifende Aushilfe sowie Absatz 3.
3 Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident bestimmt unter Beachtung von Absatz 2 die Zusammensetzung der Fünferkammer und ist deren
Präsidentin bzw. Präsident, wobei in der Regel eine Richterin oder ein Richter
der französischsprachigen Abteilung der Spruchbehörde angehört.
4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder
der Kammerpräsident unterzeichnet, zusammen mit der Gerichtsschreiberin
oder dem Gerichtsschreiber, die Urteile.
5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder
der Kammerpräsident ist zuständig für allfällige Vernehmlassungen in einem
bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren.

## Art. 8 {#art_8}

Abwicklung bei Kammerzuständigkeit
1 Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident zum Sitzungstermin ein.
2 Akten und Referat werden in der Regel mindestens eine Woche vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. Im Einverständnis mit allen Mitwirkenden kann die Frist verkürzt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Erweiterte Abteilungskonferenz
1 Die erweiterte Abteilungskonferenz entscheidet grundsätzliche Rechtsfragen,
trifft Praxisfestlegungen für die einheitliche Rechtsprechung und beschliesst
über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.
2 Die Entscheide der erweiterten Abteilungskonferenz sind für alle Mitglieder
verbindlich; die Befugnisse des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten bleiben vorbehalten.
162.621.1 4
4. Die Abteilung als Schiedsgericht in

## Art. 10 sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten {#art_10}

1 Die in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten fallenden Geschäfte werden entsprechend Artikel 2 auf die
neutralen Vorsitzenden verteilt.
2 Die neutralen Vorsitzenden führen das Vermittlungsverfahren durch, leiten
das Klageverfahren und die Instruktion, wirken als Einzelrichterin oder Einzelrichter in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bestimmen die Fachrichterinnen oder Fachrichter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer und
präsidieren das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten
in der Dreierbesetzung.
3 Auf Urteile, die in Dreierbesetzung gefällt werden, ist Artikel 8 sinngemäss anwendbar.
5. Öffentliche Urteilspublikationen

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Veröffentlichung eines Urteils in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) bedarf eines Beschlusses der erweiterten Abteilungskonferenz. *
2 Jede Richterin und jeder Richter ist antragsberechtigt.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, 26. Oktober 2010 Im Namen der Abteilungskonferenz
Der Abteilungspräsident: Matti
Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber: Jakob
Von der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts genehmigt am 2. Dezember
2010.
5 162.621.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 19-022
01.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 22-117
01.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 22-117
01.11.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 22-117
162.621.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 19-022
Art. 4 Abs. 1 01.11.2022 01.01.2023 geändert 22-117
Art. 4 Abs. 2 01.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-117
Art. 11 Abs. 1 01.11.2022 01.01.2023 geändert 22-117
