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title: "Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz"
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provisions: 12
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# Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschwelz sowie die Stadt
Bern an.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner
nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre
Wirtschaftlichkeft zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere:
a. in der Ausbildung;
b. bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung;
c. bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienst;:
d. bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
e. bei Grossanlässen;
f. zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;
g. bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen;
h. bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse
zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein
bewältigt werden können.
1) Abgeschlossen im Rahmen der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz. In der Volksabstimmung vom
10. März 1996 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
2 700.12

## Art. 3 {#art_3}

Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte
zur Hilfeleistung verpflichtet.

## Art. 4 {#art_4}

Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
1 Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff.
8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizelkontingent nach Massgabe
ihres Personalbestandes.

## Art. 5 {#art_5}

Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung
des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem
ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit
widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner
Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf
ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps
richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
3 700.12

## Art. 8 {#art_8}

Unfallversicherung
1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen
Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps
gegen Unfall versichert.
2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen
Dritten gedeckt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzielles
1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu
vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB.

## Art. 10 {#art_10}

Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen
bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde
konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses
Konkordates
2. erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge
3. überwacht die Einhaltung des Konkordates
4. erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9)
5. bestimmt das Sekretariat
6. untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichsvorschläge.

## Art. 11 {#art_11}

Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen
Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die
Weiterführung des Konkordates.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft2), sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.
2) In Kraft seit 15. Mai 1996.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
4 700.12
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat3).
3) Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1996.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
5 700.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.01.1995 15.05.1996 Erlass Erstfassung GS 32.540
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
6 700.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.01.1995 15.05.1996 Erstfassung GS 32.540
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.540
Anhang zu SGS 700.12, Stand 01.09.19961
Anhang
Gebührentarif zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit
in der Nordw estschweiz
Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 alinea 4 des Konkordates vom
20. Januar 1995 beschliesst die Konkordatsbehörde:
1. Einzelne Gebühreransätze
a. Grundgebühren
– Polizeiangehörige inkl. persönliche Ausrüstung pro Tag 300.00 Fr.
– Motorräder, Personenwagen pro km 0.50 Fr.
max. pro Tag 100.00 Fr.
– Gelände-, leichte Lastwagen bis 3.5 t pro km 0.80 Fr.
max. pro Tag 150.00 Fr.
– Schwere Lastwagen über 3.5 t pro km 1.20 Fr.
max. pro Tag 200.00 Fr.
– Spezialfahrzeuge max. pro Tag 1500.00 Fr.
b. zusätzlich zur Grundgebühr werden erhoben:
– Materialkosten nach Absprache
– Verpflegungskosten nach Aufwand
– Unterkunftskosten nach Aufwand
2. Gebührenermässigung
Können bei Spontaneinsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und h die
entstandenen Kosten nicht Dritten in Rechnung gestellt werden, erfolgt eine
Ermässigung der Gebühren gemäss nachstehendem Schlüssel:
a. am 1. Tag: 50% der Gesamtkosten
b. am 2. Tag: 25% der Gesamtkosten
c. ab 3. Tag: 00% der Gesamtkosten
3. Berechnungsgrundlage
a. Die Ansätze gemäss Artikel 1 beziehen sich auf einen Zeitraum von 24
Stunden. Dauerte der Einsatz erheblich weniger lang als angekündigt, kann
eine Reduktion der Gebühren vorgenommen werden.
b. Der Einsatz beginnt für den ersuchten Kanton mit dem Zusammenzug der
Mannschaft. Bei Pikettstellungen werden die für die betreffenden Korps geltenden Pikettentschädigungen berechnet.
c. Die zuständige Behörde bezeichnet die rechnungsführende Stelle.
Anhang zu SGS 700.12, Stand 01.09.19962
d. Für Einsätze der Konkordatskantone zugunsten anderer Kantone gelten
analog die obigen Bestimmungen.
4. Teuerung
Die Gebührenansätze dieses Tarifs werden periodisch durch die Konkordatsbehörde überprüft und der Teuerung angepasst.
5. Inkrafttreten
Der vorliegende Gebührentarif tritt gleichzeitig mit dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz in Kraft.
