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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser"
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provisions: 7
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

## § 1 {#par_1}

Regelungszweck
1 Diese Verordnung regelt die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Alkoholgesetz über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht
1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern untersteht den Bestimmungen des Bundesrechts und ist
nach dessen Massgabe bewilligungspflichtig.

## § 3 {#par_3}

Bewilligungsinhalt
1 Die Bewilligung bezeichnet eine bestimmte für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und
handlungsfähige Person mit gutem Leumund sowie einen bestimmten Betrieb.
2 Wer mehrere Abgabestellen unterhält, bedarf für jede einer entsprechenden Bewilligung.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines dem Gastgewerbegesetz unterstellten
Betriebs mit Alkoholausschank benötigen für die Abgabe gebrannter Wasser keine zusätzliche Bewilligung.
4 In Selbstbedienungsläden ist im Sinn von Art. 42 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 auf eine flächenmässige Trennung der Angebotsbereiche für
gebrannte Wasser von den übrigen Waren zu achten. Eine gemeinsame Verkaufsfläche für gebrannte
Wasser und andere alkoholische Getränke ist zulässig. *
5 Die Erteilung der Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
§ 4 * Bewilligungsbehörde
1 Die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons wird durch das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Bau- und Verkehrsdepartements erteilt. *

## § 5 {#par_5}

Aufsicht und Kontrolle
1 Die Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Betriebe im Sinn
von § 38 des Gastgewerbegesetzes aus.

## § 6 {#par_6}

Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, oder die gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
1) SR 680.
2) SG 563.100.

## § 7 Gebrannte Wasser: Verordnung 563.130 {#par_7}

Gebühren
1 Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von CHF 250 erteilt.
2 Führen die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser,
so haben sie für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.
3 Bei Entzug der Bewilligung fällt eine Gebühr von CHF 250 an. *
4 Die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz findet ergänzend sinngemässe Anwendung. *

## § 8 {#par_8}

Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3)
3) Wirksam seit 17. 7. 2005.
Gebrannte Wasser: Verordnung 563.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.07.2005 17.07.2005 Erlass Erstfassung KB 16.07.2005
09.12.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert -
10.01.2023 19.01.2023 § 3 Abs. 4 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 7 Abs. 3 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 7 Abs. 4 geändert KB 14.01.2023
Gebrannte Wasser: Verordnung 563.130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.07.2005 17.07.2005 Erstfassung KB 16.07.2005
§ 3 Abs. 4 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 4 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 3 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 4 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
