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title: "Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"
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provisions: 9
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# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

## § 1 {#par_1}

Direktion
1 Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben:
1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;
2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und
Art. 60 Abs. 2 VStG;
3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen
sind.

## § 2 {#par_2}

Kantonales Steueramt
1 Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

## § 3 {#par_3}

Verwaltungsgericht
1 Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden
gemäss Art. 54 VStG.

## § 4 {#par_4}

Verfahren
1 Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehältlich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen
des Steuergesetzes2) auch für die Verrechnungssteuer anwendbar.
1) SR 642.21
2) NG 521.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
532.1

## § 5 {#par_5}

Rückerstattungsantrag
1 Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen.
2 Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die
Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.

## § 6 {#par_6}

Eröffnung von Verfügungen und
Einspracheentscheiden
1 Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der
Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.
2 Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine
Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch
die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes3) eröffnet.

## § 7 {#par_7}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den
Kantons- und Gemeindesteuern.

## § 8 {#par_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen
sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom
15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer4).

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund auf den 1. September 2001 in Kraft.
3) NG 521.1
4) A 1967, 487
532.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.07.2001 01.09.2001 Erlass Erstfassung A 2001, 1159
532.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.07.2001 01.09.2001 Erstfassung A 2001, 1159
