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title: "Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz"
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provisions: 22
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# Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

## § 1 {#par_1}

Gewässerschutzfachstelle
1 Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne von Art. 49 GSchG ist
das Interkantonale Labor. Es vollzieht die Gewässerschutzgesetzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären. *

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Interkantonalen
Labors *
1 Das Interkantonale Labor ist insbesondere zuständig für: *
a) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen
b) die Kontrolle der privaten Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen
c) die Beurteilung und Überwachung der betrieblichen Abwässer
1) SR 814.20.
2) SR 814.201.
3) SHR 814.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.201 Kanton Schaffhausen
d) die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 15 GSchG
e) die Organisation einer Gewässerschutzpolizei und eines Schadendienstes für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung (Art. 49
GSchG)
f) die Erhebung der Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer
g) die Erstellung eines Inventars über die Wasserversorgungsanlagen
(Art. 58 GSchG)
h) den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kantonalen Baubewilligungsverfahren
i) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12 Abs. 2 und
3 GSchG
j) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss
Art. 15 lit. a und b EG GSchG
k) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss
Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Paragrafen
l) die nichtlandwirtschaftliche Düngerberatung
2 Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt zuständig für: *
a) die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss
Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG, soweit die Einleitung in ein Gewässer
betroffen ist
3 Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt und dem kantonalen Planungsamt zuständig für: *
a) die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen zuhanden des Regierungsrates für die Erstellung einer regionalen Entwässerungsplanung
(REP) sowie für die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, der

## § 3 Grundwasserschutzareale und der Zuströmbereiche {#par_3}

Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Baudepartements
bzw. des Tiefbauamtes
1 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist zuständig für:
a) den Vollzug des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes, insbesondere die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen und
Konzessionen gemäss kantonalem Wasserwirtschaftsgesetz, sowie
den Vollzug von Kapitel 2 und 3 GSchG
Kanton Schaffhausen 814.201
2 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist in Zusammenarbeit mit dem
Interkantonalen Labor zuständig für: *
a) * die Erforschung der Grundwasservorkommen und der hydrogeologischen Verhältnisse, soweit dafür nicht das Interkantonale Labor zuständig ist
b) die Erstellung eines Inventars über die Grundwasservorkommen

## § 4 (Art. 58 Abs. 2 GschG) {#par_4}

Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Volkswirtschaftdepartements bzw. des kantonalen Landwirtschaftsamts
1 Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirtschaftsamt
ist zuständig für:
a) die Düngeberatung im Sinne von Art. 51 GSchG
b) die Anordnung einer grösseren Lagerkapazität gemäss Art. 14 Abs. 3
GSchG
c) die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen gemäss Art. 14
Abs. 5 GSchG
d) die Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten gemäss
Art. 14 Abs. 6 GSchG
e) den Erlass weiterer zum Schutz der Gewässer notwendigen Vorschriften über die Nutztierhaltung und die Bodenbewirtschaftung gemäss Art. 12 EG GSchG
f) die Auszahlung von finanziellen Beiträgen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung
von Stoffen (Art. 20 EG GSchG)
2 Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirtschaftsamt
ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor zuständig für: *

## § 5 a) den Vollzug von Art. 62a GSchG {#par_5}

Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit der kantonalen Gebäudeversicherung
1 Die kantonale Gebäudeversicherung ist für den Vollzug der Verordnung
über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, insbesondere die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss
Art. 15 lit. c und d EG GSchG, zuständig.
814.201 Kanton Schaffhausen

## § 6 {#par_6}

Beizug anderer Fachstellen und Dritter
1 Die zuständige Behörde zieht andere Fachstellen nach Massgabe des
«Funktionendiagramms der kantonalen Umweltschutzorganisation» bei. Sie
kann für ihre Arbeit auch Dritte beiziehen.

## § 7 {#par_7}

Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren
1 Gesuche für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde,
andernfalls direkt bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das Gesuch
hat alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Angaben zu enthalten. Sind Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, so ist das
Koordinationsverfahren gemäss Art. 66 des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.
§ 8 Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufgaben. In den
Aufgabenbereich der Gemeinden fallen:

## Art. 7des {#art_7des}

Gesundheitsgesetzes
b) der Bau, Betrieb und Unterhalt der im Generellen Entwässerungsplan
(GEP) bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen (Art. 11 EG GSchG)
c) die Erarbeitung und periodische Anpassung des GEP
d) der Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kommunalen Baubewilligungsverfahren
e) die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und die Erarbeitung
der Schutzzonenreglemente (Art. 16 Abs. 2 EG GschG)
f) der Vollzug der Bestimmungen über die Ablagerung ausgedienter
Fahrzeuge und Geräte, soweit nicht die kantonale Behörde zuständig

## § 9 ist (Art. 13 EG GSchG) {#par_9}

Delegation von Gemeindeaufgaben
1 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen, sich anderen Organisationen anschliessen oder
ihre Aufgaben an Dritte übertragen.

## § 10 Kanton Schaffhausen 814.201 {#par_10}

Gemeindebeauftragter Gewässerschutz
1 Die Gemeinden bezeichnen die für Gewässerschutzfragen zuständigen
Personen.
2 Allgemeine Bestimmungen

## § 11 {#par_11}

Markierversuche
1 Die Durchführung von Markierversuchen in Grund- und Oberflächengewässer ist dem Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) vor Versuchsbeginn mit dem entsprechenden Meldeformular mitzuteilen.
2 Markierversuche zur Abklärung der Abwassereinleitungssituation sind vorgängig der Durchführung dem Interkantonalen Labor zu melden. *

## § 12 {#par_12}

Abnahme gewässerschutzrechtlicher Anlagen
1 Die Abnahme von gewässerschutzrechtlichen Anlagen ist in der Bewilligung zu regeln.
2 Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich festzuhalten.

## § 13 {#par_13}

Tankkataster
1 Die kantonale Gebäudeversicherung führt einen kantonalen Tankkataster
sowie ein öffentliches Register der Tankrevisionsfirmen, die über eine Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 1 GSchG verfügen.
2 Die Gemeinden melden der kantonalen Gebäudeversicherung neue Daten
oder Änderungen von Anlagen.

## § 14 {#par_14}

Verbindlichkeit der Richtlinien des VSA bei GEP und REP
1 Für die Erarbeitung der Generellen und der Regionalen Entwässerungsplanung sind die massgeblichen Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasserfachleute (VSA) verbindlich.
814.201 Kanton Schaffhausen
3 Ausgediente Fahrzeuge und Geräte sowie belastete Standorte

## § 15 {#par_15}

Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte
1 Das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, die durch ihre
Eigenschaften die Umwelt gefährden können oder das Orts- und Landschaftsbild stören, ist verboten.
2 Als ausgedient gelten Fahrzeuge und Geräte insbesondere dann, wenn ihr
technischer Zustand eine bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr zulässt
und ihre Ausserbetriebssetzung länger als ein Jahr gedauert hat.

## § 16 {#par_16}

Belastete Standorte, Zerstückelungsverbot.
1 Zuständige Behörde für die Bewilligung von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 14 Abs. 2 EG GSchG ist das Interkantonale
Labor. *
4 Finanzierung der Abwasserentsorgung

## § 17 {#par_17}

Grundgebühr und Verbrauchsgebühr
1 Die Gemeinden erheben gemäss Art. 60a GSchG kostendeckende und
verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben.
2 Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Verbrauchsgebühr allein oder einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr zusammensetzten.
3 Die Grundgebühr deckt diejenigen Kosten, die nicht einem bestimmten
Verursacher zugeordnet werden können. Dazu gehören namentlich die Aufwendungen für die Behandlung von Regen- und Fremdwasser aus dem
kommunalen Bereich, für Messungen und Messeinrichtungen sowie für Bauten und Anlagen, die der Allgemeinheit dienen.
4 Die Verbrauchsgebühr deckt Kosten, die bestimmten Nutzern zugeordnet
werden können. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten für die Reinigung der privaten und betrieblichen Abwasser, einschliesslich des unverschmutzten Abwassers, aber auch die Kosten für Bau, Unterhalt, Sanierung
und Ersatz sowie Amortisation der Abwasseranlagen, die öffentlichen
Zwecken dienen.
Kanton Schaffhausen 814.201
5 Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind für die Berechnung der kommunalen Gebühren sinngemäss anwendbar.

## § 18 {#par_18}

Starkverschmutzergebühr
1 Die Starkverschmutzergebühr ist von Gewerbe- und Industriebetrieben zu
erheben, deren Abwasserbelastung gegenüber häuslichem Abwasser überdurchschnittlich hoch ist.
2 Als Grundlage für die Beurteilung der Starkverschmutzung dienen:
a) die hydraulische Belastung während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
b) die organische Belastung als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
oder gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) während einer für den
Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
c) der Gesamtstickstoffgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche sowie
d) der Gesamtphosphorgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
3 Die Gemeinde verlangt von Betrieben, deren jährlicher Abwasseranfall
mindestens 2'000 m³ beträgt und bei denen eine übermässige Belastung zu
vermuten ist, die Abklärung der Starkverschmutzung. In begründeten Fällen
kann sie auch Abklärungen bei geringerem Abwasseranfall verlangen.
4 Betriebe, die zu einer Starkverschmutzerabgabe verpflichtet werden, haben die Abwasserbelastung mindestens alle zwei Jahre neu zu ermitteln. In
begründeten Fällen können die Ermittlungsintervalle verlängert oder verkürzt
werden.

## § 19 {#par_19}

Ermittlung des Finanzbedarfs
1 Für die Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Kontenplanes eine separate Rechnung zu führen.
2 Der Finanzbedarf für den Bau und den Unterhalt der Abwasseranlagen ist
mit Hilfe der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu ermitteln und unter Berücksichtigung angemessener Amortisationsfristen auf die Gebühren
umzulegen. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich
zu machen.
814.201 Kanton Schaffhausen

## § 20 {#par_20}

Schaffung finanzieller Anreize
1 Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Gebührenreglementes Bonuslösungen für Massnahmen, die im Interesse des Gewässerschutzes liegen, einführen (Art. 19 Abs. 3 EG GSchG). Hierzu gehören insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Meteowassermenge im Zufluss zur Abwasserreinigungsanlage, wie z.B. Dachbegrünung, Versickerungseinrichtungen, Biotope oder Direkteinleitungen in Vorfluter.

## § 21 {#par_21}

Gebühren
1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. Für
das Interkantonale Labor gilt der vom Regierungsrat erlassene spezielle Gebührentarif4)5). *

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) SHR 817.003.
5) SHR 817.003.
6) Amtsblatt 2002, S. 1037.
Kanton Schaffhausen 814.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1037
11.05.2010 01.07.2010 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2, a) geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
814.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2002 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 1037
§ 1 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 3 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 3 Abs. 2, a) 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 4 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 11 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 16 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 21 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
