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title: "Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a) die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden des
Kantons und der Gemeinden;
b) die Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden durch die
Oberämter und die ermächtigten Gemeinden.
2 Sie gilt nicht für die Beglaubigung elektronischer Signaturen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Die Beglaubigung ist die schriftliche Erklärung einer zuständigen Person,
die die Echtheit einer Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels, mit dem
ein Dokument versehen ist, oder die Eigenschaft, in der der Unterzeichner
oder die Unterzeichnerin gehandelt hat, bestätigt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit – Im Allgemeinen
1 Zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften nach den folgenden Bestimmungen sind:
a) die Staatskanzlei;
b) die Direktionen des Staatsrates (die Direktionen);
c) die Universität;
d) die Oberämter;
e) die ermächtigten Gemeinden.

## Art. 4 Beglaubigung von Unterschriften – V 262.11 {#art_4}

Zuständigkeit – Staatskanzlei
1 Die Staatkanzlei ist die zuständige Behörde für die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden. Die besonderen Zuständigkeiten, die
anderen Behörden oder Ämtern übertragen wurden, bleiben vorbehalten.
2 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde:
a) für die Ausstellung von Apostillen gemäss dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 1);
b) für die Beglaubigung von Unterschriften, die anschliessend durch eine
diplomatische oder konsularische Vertretung eines ausländischen Staates «überbeglaubigt» werden.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit – Direktionen
1 Die Direktionen beglaubigen die Unterschriften auf öffentlichen Urkunden,
die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Sie können diese Befugnis den ihnen unterstellten oder administrativ zugewiesenen Einheiten übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit – Universität
1 Die Universität beglaubigt die Unterschriften auf den von den Fakultäten
oder den Universitätsdiensten erlassenen Urkunden, insbesondere den Diplomen.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit – Oberämter
1 Die Oberämter beglaubigen die Unterschriften der Gemeindebehörden.
2 Die Oberämter können die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigen,
sofern die Befugnis für die Beglaubigung solcher Unterschriften nicht durch
die Bundesgesetzgebung oder durch die kantonale Spezialgesetzgebung festgelegt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit – Gemeinden
1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag der Staatskanzlei die Gemeinden, die ein
entsprechendes Gesuch stellen, zur Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden ermächtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht oder das kantonale Recht Spezialkompetenzen vorsieht.
2 Die Ermächtigung wird erteilt, wenn:
a) die Kompetenz der Gemeinde zur Beglaubigung von Unterschriften einem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger entspricht;
1) SR 0.172.030.4
Beglaubigung von Unterschriften – V 262.11
b) die Gemeindeverwaltung so organisiert ist, dass die Anforderungen
nach Artikel 9 erfüllt sind;
c) die Gemeinde eine oder mehrere Personen bezeichnet, die für die Ausstellung der Beglaubigungen zuständig sind, und sie dafür ausbildet.
3 Die Gemeinde reicht mit ihrem Gesuch folgende Unterlagen ein:
a) die Liste der Personen, die ermächtigt sind, Beglaubigungen vorzunehmen, mit einer Unterschrift jeder dieser Personen;
b) ein Modell einer Beglaubigung;
c) die Kopie einer Seite des Verzeichnisses nach Artikel 9 Abs. 5.
4 Die Ermächtigung wird entzogen, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht
mehr erfüllt sind.

## Art. 9 {#art_9}

Formalitäten – Amtliche Urkunden
1 Die beglaubigte Unterschrift muss eine Originalunterschrift sein. Die Beglaubigung wird nummeriert und mit einer Bestätigung versehen, wonach die
Urkunde zur Beglaubigung eingesehen wurde; des Weitern ist das amtliche
Siegel, das Datum und die Unterschrift der zuständigen Behörde anzubringen.
2 Die Beglaubigung wird in französischer oder deutscher Sprache verfasst.
Auf Anfrage kann sie ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
3 Jede zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Unterschriften, zu deren
Beglaubigung sie ermächtigt ist. Bei veränderten Verhältnissen informieren
die betreffenden Personen oder Ämter die Behörden unverzüglich über die
Änderungen, die am Verzeichnis der Unterschriften vorzunehmen sind.
4 Ist eine Unterschrift nicht im Verzeichnis der Unterschriften aufgeführt, so
ist es der Behörde ausnahmsweise gestattet, diese nach Prüfung zu beglaubigen, sofern an ihrer Echtheit kein Zweifel besteht.
5 Die Beglaubigungen werden in ein spezielles Verzeichnis mit den folgenden
Rubriken eingetragen:
a) Ordnungsnummer;
b) Datum der Beglaubigung;
c) Art des vorgelegten Dokuments;
d) Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde;
e) Modalitäten der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift.

## Art. 10 Beglaubigung von Unterschriften – V 262.11 {#art_10}

Formalitäten – Privaturkunden
1 Die Bestimmungen des Notariatsgesetzes 2) über die Beglaubigungen gelten
sinngemäss auch für die Beglaubigungen von Unterschriften, die von den
Oberämtern und den ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden gesetzt
wurden.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten
1 Der Tarif der Verwaltungsgebühren regelt die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die gemäss dieser Verordnung ausgestellt wurde.
2 Für die Beglaubigung von Unterschriften, die von den Oberämtern und den
ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden ausgestellt wurde, gilt der Tarif
für notarielle Beglaubigungen.

## Art. 12 {#art_12}

Übergangsbestimmung
1 Die Behörden, die Beglaubigungen ausstellen, müssen spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unterschriften und ein Verzeichnis der Beglaubigungen nach Artikel 9 Abs. 3 und
5 haben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
2) SGF 261.1
Beglaubigung von Unterschriften – V 262.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.01.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2006_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.01.2006 01.01.2006 2006_001
