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title: "Verordnung über das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis in der Gemeinde Plaffeien"
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# Verordnung über das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis in der Gemeinde Plaffeien

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 26. Juli 2021 vom Amt für Wald
und Natur erstellten Plans im Massstab 1:25 000 befindet, wird zum Sonderwaldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von 50
Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 26. November 2021 zwischen dem
Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Innerhalb des Reservats sind nur waldbaulichen Eingriffe erlaubt, die im
Technischen Bericht des Bureau Nouvelle Forêt, Freiburg, vom 24. Februar
2020 erwähnt sind und der Förderung der Biodiversität dienen. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind auch weiterhin möglich:
a) das Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des Wanderwegs zum Oberen Murenstöck, falls es die Sicherheit er-fordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen; für den Unterhalt
und die Sicherung dieses Wanderwegs ist die Gemeinde Plaffeien zuständig;
b) der Unterhalt des Wegs, der vom Unter St. Ursenvorschis über den
Ober St. Ursenvorschis zum Chli Ättenberg führt; es handelt sich nicht
um einen offiziellen Wanderweg; für den Unterhalt des Wegs und die
Sicherstellung einer minimalen Sicherheit ist der Staatsforstbetrieb Sense verantwortlich;
c) das Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz
wird, sofern mit vertretbarem Aufwand möglich, in das Waldreservat
geschafft und dort auf dem Boden belassen;
d) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe
müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes
Holz wird am Boden im Wald liegengelassen;
721.3.31
e) das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der diesbezüglichen Gesetzgebung;
f) die Jagd unter Vorbehalt der diesbezüglichen Gesetzgebung, ausser im
Wildschutzgebiet Weisse Fluh-Hohberg.
A1 ANHANG 1 – Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis Gemeinde
Plaffeien
Art. A1-1
1 Perimeterplan:
721.3.31
721.3.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2022 Erlass Grunderlass 01.12.2021 2022_004
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.01.2022 01.12.2021 2022_004
