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title: "Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel"
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# Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

## § 1 {#par_1}

Jagdpatente
1 Das Jagdpatent wird für folgende Jagden erteilt:
a) Hirsch-/Hochwildjagd, insbesondere für die Jagd auf Rotwild,
Schwarzwild und Gamswild;
b) Niederwildjagd, für die Jagd auf alle jagdbaren Wildarten ausgenommen die Hochwildarten Rothirsch und Gämse.
1) BGS 932.1
2) SR 922.0
3) BGS 111.1

## § 2 GS 2020/011 1 {#par_2}

Jagdbare Arten
1 Jagdbar sind grundsätzlich alle nach § 12 Jagdgesetz 4) genannten Arten.
Die Direktion des Innern kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des
Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Sie regelt den Schutz der
Mutter- und Jungtiere.

## § 3 {#par_3}

Jagdzeiten
1 Die Direktion des Innern kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtlichen Überbeständen im Rahmen des Bundesrechts über die Jagdzeiten gemäss § 13 Abs. 1 Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften
verlängern.

## § 4 {#par_4}

Gesuch um Patenterteilung
1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild folgende Unterlagen einzureichen:
a) Patentgesuch;
b) Jagdpass oder Prüfungsausweis, bei im Ausland abgelegter Jagdprüfung zusätzlich Kopien der Zuger Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr –
während zwei aufeinander folgenden Jahren;
c) Versicherungsnachweis;
d) Treffsicherheitsnachweis.
2 Das Amt für Wald und Wild kann weitere sachdienliche Unterlagen einfordern, wie insbesondere Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbescheinigung, Arztzeugnis oder Strafregisterauszug.
3 Jagdberechtigt sind ausschliesslich Personen mit im Kanton Zug anerkannter Jagdprüfung. Ein Patent für die Hirsch-/Hochwildjagd bzw. Niederwildjagd erhalten nur Personen, die:
a) zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits mindestens 3 Monate im
Kanton Zug wohnhaft sind; oder
b) das Patent für die Niederwildjagd in den letzten zehn Jahren mindestens fünfmal gelöst haben; oder
c) den Zuger Jagdlehrgang in den letzten 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen haben.
4) BGS 932.1

## § 5 {#par_5}

Anerkennung von Jagdprüfungen
1 Für die Erteilung eines Jagdpatents anerkannt werden grundsätzlich alle in
der Schweiz bestandenen kantonalen Jagdprüfungen. Eine im Ausland bestandene Jagdprüfung kann anerkannt werden, wenn die betroffene Person
den Kenntnisnachweis erfolgreich bestanden sowie während zwei aufeinander folgenden Jahren als Gast mit Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr – an der
Zuger Jagd teilgenommen hat und die ausländische Prüfung der Schweizerischen gleichwertig ist. Der Nachweis obliegt der gesuchstellenden Person.
2 Für die Erteilung einer Gastkarte mit Waffe werden alle im In- und Ausland bestandenen Jagdprüfungen anerkannt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zuger Jagdlehrgang mit bestandener Schiessprüfung sind während
ihrer Lehrgangsausbildung ebenfalls berechtigt, Gastkarten mit Waffe zu lösen.
3 Die Gültigkeit einer anerkannten Jagdprüfung verfällt, wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass die gesuchstellende Person innerhalb der
vergangenen zehn Jahre die Jagd aktiv ausgeübt hat.
4 Erfüllt eine von der gesuchstellenden Person bestandene Jagdprüfung die
Anforderungen nach Abs. 1 nicht vollumfänglich, so können die fehlenden
Teile ergänzt werden. Das Amt für Wald und Wild legt Art und Umfang der
Ergänzung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der nach der Prüfung
erworbenen Jagdpraxis fest.

## § 6 {#par_6}

Gastkarte mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd
1 Wer das 14. Altersjahr vollendet hat, kann bei der Direktion des Innern eine Gastkarte für die aktive Teilnahme, namentlich das Treiben, an der Niederwildjagd beantragen.
2 Die Gastkarte berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der
Niederwildjagd an einem vorbestimmten Tag unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers. Personen ohne anerkannte Jagdprüfung
können eine Gastkarte ohne Waffe lösen.
3 Die Gastkarteninhaberin oder der Gastkarteninhaber erhält kein eigenes
Abschusskontingent.
4 Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen.

## § 7 {#par_7}

Sonderbewilligungen
1 Für ausserordentliche Hege- und Reduktionsabschüsse, insbesondere für
die Jagd auf Schwarzwild und Haarraubwild, für eine allfällige Nachjagd
zur Erreichung der Abschussziele, für Sonderfänge mit Lebendfallen oder
für die Beizjagd (Falknerei), kann die Direktion des Innern nach Massgabe
der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Sonderbewilligungen
auch ausserhalb der Jagdzeiten erteilen.
2 Sonderbewilligungen dürfen nur an Personen erteilt werden, welche die
Voraussetzungen für den Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllen.

## § 8 {#par_8}

Gebühren
1 Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Hirsch-/Hochwildjagd: Fr. 160.– zuzüglich Fr. 3.– je kg Gewicht
(gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen);
b) Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum
Abschuss eines Rehwilds;
c) * Gastkarten mit Waffe: Fr. 40.– / Folgekarte Fr. 30.–;
d) * Gastkarten ohne Waffe: Fr. 20.–;
e) * Saisonkarte ohne Waffe: Fr. 40.–;
f) * Saisonkarte mit Waffe für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Jagdlehrgangs: Fr. 100.–.

## § 9 {#par_9}

Rückerstattung
1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle
zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
2. Jagdausübung

## § 10 {#par_10}

Örtliche Einschränkungen
1 In folgenden Gebieten ist die Jagd verboten:
a) in den Schongebieten (§ 25);
b) innerhalb der in der Jagdgebietskarte verzeichneten Siedlunsgebiete
sowie im vorgelagerten Seegebiet von 200 m;
c) in bewohnten Gebäuden sowie in deren Umkreis von 100 m, sofern
nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt;
d) im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe;
e) innerhalb eingefriedeter Anlagen sowie in Baumschulen, Park- und
Gartenanlagen, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt.
2 Die Ausdehnung der Siedlungs- und Schongebiete, die Standorte der Jagdparkplätze sowie weitere georeferenzierte Rahmenbedingungen werden in
der Jagdgebietskarte oder Ausschnitten der Jagdgebietskarte jährlich nachgeführt und publiziert.

## § 11 {#par_11}

Tageszeitliche Einschränkungen
1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung
und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden.
2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung bei den
ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüssen auch in die Nachtstunden verlängern. Sie erteilt dafür eine Sonderbewilligung.
3 Die Schussabgabe ist verboten, wenn die Sicht nicht ausreicht, um ein Tier
richtig anzusprechen, oder die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

## § 12 {#par_12}

Ausnahmen
1 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung
verendeten Wilds dürfen die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen überschritten werden. Schongebiete dürfen jedoch mit der Schusswaffe nur nach
Absprache mit dem Jagdaufsichtsorgan betreten werden.

## § 13 {#par_13}

Jagdmethoden
1 Folgende Jagdmethoden sind zulässig:
a) Für die Hirsch-/Hochwildjagd: Als Einzeljagden Pirsch, Ansitz und
Anstand sowie als Gruppenjagd die Drückjagd. Hierbei dürfen Hunde
an der Leine mitgeführt werden, sofern die Jagdbetriebsvorschriften
nicht andere Regelungen für die Jagd auf Schwarzwild vorsehen.
b) Für die Niederwildjagd: Pirsch, Ansitz, Anstand, Fallenjagd, Suchjagd
einschliesslich Buschierjagd, Stöberjagd, Drückjagd, Brackieren und
Baujagd. Hierbei dürfen Hunde ausschliesslich für die Such-, Buschier-, Stöber-, Brackier- und Baujagd sowie für die Nachsuche und
das Apportieren eingesetzt werden.
2 Die Verwendung akustischer, optischer oder geruchlicher Lockmittel ist
im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig.

## § 14 {#par_14}

Gruppenjagd
1 Auf der Niederwildjagd darf eine gemeinsam jagende Gruppe inklusive
Gäste maximal acht Personen umfassen.
2 Auf der Hirsch-/Hochwildjagd kann die maximale Gruppengrösse im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften beschränkt werden.

## § 15 {#par_15}

Munition, Schusswaffen und Schussdistanzen
1 Für die Hochwildjagd und die Jagd auf Schwarzwild dürfen nur Deformations- bzw. Teilzerlegungsgeschosse im Mindestkaliber von 7 mm verwendet werden. Die Jagdkugelpatronen müssen bei einer Distanz von 200 m eine minimale Auftreffenergie von 2000 J aufweisen. Es dürfen auch kombinierte Waffen verwendet werden. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind zusätzlich Flintenlaufgeschosse zugelassen.
2 Für die ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüsse gemäss § 7
dieser Verordnung können in der jeweiligen Sonderbewilligung kombinierte
Waffen zugelassen werden.
3 Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten
mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens
28 g verwendet werden. Die verwendeten Schrotdurchmesser sind der bejagten Tierart anzupassen, wobei der maximal erlaubte Schrotdurchmesser
4,1 mm beträgt.
4 Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuerwaffen sowie Fangschussgeber verwendet werden. Als Mindestkaliber ist
Kaliber 0.22 long rifle erforderlich.
5 Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200
m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m.
6 Die Direktion des Innern kann zur Erprobung neu entwickelter Waffen
und Munition, die den Vorschriften in Abs. 1 bis Abs. 5 nicht entsprechen,
in den Jagdbetriebsvorschriften Praxistests mit Wirkungskontrollen erlauben.
7 Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist verboten.

## § 16 {#par_16}

Fallen
1 Für die Jagd mit Fallen dürfen nur Kastenfallen zum Lebendfang verwendet werden.
2 Die Fallen sind mit der Nummer des Jagdpasses zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.
3 Gefangene Tiere sind weidgerecht zu behandeln.
4 Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt werden.

## § 17 {#par_17}

Jagdhunde
1 Folgende Hunde sind zugelassen:
a) Für die Niederwildjagd auf das Haarwild spur- bzw. fährtenlaute Jagdgebrauchshunde;
b) für die Nachsuche auf beschossenes Wild erfolgreich geprüfte Hunde
(Mindeststandard: TKJ 500-m-Übernachtfährte);
c) für das Vorstehen, das Apportieren und die Wasserarbeit Jagdgebrauchshunde, die eine geeignete Ausbildung absolviert haben; die
Direktion des Innern bezeichnet die geeigneten Ausbildungen in den
Jagdbetriebsvorschriften;
d) für die Baujagd erfolgreich am Kunstbau ausgebildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung für die Baujagd;
solange in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten
bestehen, entfällt diese Anforderung);
e) für die Jagd auf Schwarzwild im Schwarzwildgatter erfolgreich ausgebildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung im Schwarzwildgatter; solange in der Schweiz keine geeignete
Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung).
2 Je Patentinhaberin oder Patentinhaber darf höchstens ein Jagdhund eingesetzt werden. Am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zum Einsatz gelangen.
3 Die Direktion des Innern kann Jägerinnen und Jägern die Bewilligung erteilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Augustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen.

## § 18 {#par_18}

Jagd auf Wasserwild
1 Bei der Jagd auf Wasserwild muss durch die jagdausübende Person sichergestellt werden, dass das beschossene Wild sicher und möglichst rasch geborgen werden kann.
2 Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen Ruderboote mit Aussenbordmotor benützt werden. Der Motor ist während der Jagdausübung aufzuklappen.

## § 19 {#par_19}

Motorfahrzeuge
1 Motorfahrzeuge sind vor Aufnahme der Jagd zu parkieren.
2 Motorfahrzeuge und Motorräder dürfen als Transportmittel zur Jagdausübung auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und parkiert werden.

## § 20 {#par_20}

Schussabgabe und Nachsuche
1 Das Wild ist weidgerecht zu erlegen.
2 Auf alles beschossene Wild ist eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche durchzuführen; der Standplatz und die Schussrichtung sind vor dem
Verlassen des Standes zu markieren.
3 Bei Nachsuchen auf beschossene Säugetiere ist das Resultat der Nachsuche auf eine entsprechende Schussmeldekarte einzutragen.

## § 21 {#par_21}

Irrtumsabschüsse und Ansprechfehler
1 Wer ein Tier erlegt, für das sie oder er keine Abschussberechtigung hat,
meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei.
2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler,
erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung von den Schadenersatzgebühren dieser Verordnung wird eine dem Fehler angemessene Gebühr eingefordert. Die Höhe der Gebühr und die als Ansprechfehler gewerteten Irrtumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen
werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.

## § 22 {#par_22}

Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und anderen
tierischen Teilen
1 Im Interesse von Untersuchungen über Populationsstruktur, Vitalität, Gesundheit und Lebensraumqualität kann das Amt für Wald und Wild Teile
von erlegten Wildtieren, wie Gehörne, Gebisse und dergleichen einfordern
und vorübergehend zurückbehalten.

## § 23 {#par_23}

Jagdstatistik / Schussmeldung
1 Die Abschusskontrolle erfolgt grundsätzlich in Form einer Selbstdeklaration ohne Vorzeigepflicht durch die Schützin oder den Schützen. In den Jagdbetriebsvorschriften werden jene Arten bezeichnet, für die eine amtliche
Abschusskontrolle mit Vorzeigepflicht erfolgt.
2 Jeder Beschuss eines Säugetieres ist unmittelbar bei Behändigung des Tieres oder beim Erforderlichwerden einer Nachsuche in die entsprechende
Schussmeldekarte einzutragen und die Karte innerhalb von 24 Stunden dem
Amt für Wald und Wild zuzusenden.
3 Die Modalitäten zu Form und Abgabe der Federwildstatistik werden in
den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.
4 Wer wegen nicht rechtzeitiger Abgabe gemahnt werden muss, hat eine Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten.
3. Wildschutz

## § 24 {#par_24}

Schongebiete
1 Als Schongebiete werden bezeichnet:
a) Reussspitz: Zwischen Reuss und Lorze, südlich begrenzt durch die
Strasse von Maschwanden über die Lorze (Pt. 390), über Pt. 389 und
weiter bis zur Reuss;
b) Hammer: Südlich der Untermühlestrasse bis zum Siedlungsgebiet der
Gemeinde Cham, zwischen Sinser- und Knonauerstrasse;
c) Zugersee: Westliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m östlich der
Uferlinie) und der Strasse Fänn–Risch–Zwijeren–Dersbach–Cham,
nördlich begrenzt durch den Dersbach, südlich begrenzt durch die
Kantonsgrenze ZG/LU; nördliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m
südlich der Uferlinie) und der Bahnlinie Zug–Cham, westlich begrenzt
durch den Lorzenauslauf, östlich begrenzt durch die Neue Lorze;
d) Ägerisee: Trombachdelta / Rieter (Hauptsee Oberägeri) Gebiet Hüribachdelta / Riederen (Unterägeri);
e) Ägeriried: Zwischen Biber und Steinstoss.
2 Die Schongebiete sind in der Jagdgebietskarte bezeichnet.
3 Zur Schonung können im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften einzelne
Geländeteile als Schongebiete bezeichnet werden.

## § 25 {#par_25}

Waldabstand von Zäunen
1 Wildundurchlässige Zäune und Einfriedungen haben einen Waldabstand
von mindestens einem Viertel der parallel zum Waldrand gemessenen Anstosslänge aufzuweisen.
2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewilligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bewilligung
kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

## § 26 {#par_26}

Schutz vor Störung
1 Die Störung der Wildtiere ist verboten.

## § 27 {#par_27}

Schutz der Mutter- und Jungtiere
1 Die Direktion des Innern sorgt mittels entsprechender Festlegung der
Jagdzeiten sowie durch Abschussbeschränkung für den Schutz der Mutter-
und Jungtiere.
2 Sie kann bei Bedarf weitere Schutzvorkehrungen treffen.

## § 28 {#par_28}

Wildtierfütterungen
1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren ist grundsätzlich verboten. In
begründeten Fällen kann die Direktion des Innern zugunsten des Arten-
oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen.

## § 29 {#par_29}

Halten und Aussetzen von Wildtieren
1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung des Amts für Wald und Wild gefangengehalten werden.
2 Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung der Direktion des Innern ausgesetzt werden.

## § 30 {#par_30}

Faunenfremde oder schädliche Tiere
1 Die Direktion des Innern trifft Massnahmen gegen die Ausbreitung und
Vermehrung von Tieren, die gemäss Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom
29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)5) nicht ausgesetzt werden dürfen.
2 Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die
freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können.
3 Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen der ordentlichen Jagdausübung erlegt werden. Sie verfallen dem Staat. Die Direktion des Innern regelt in den
Jagdbetriebsvorschriften, welche Tierarten als faunenfremd gelten.
5) SR 922.01

## § 31 {#par_31}

Wildernde Hunde
1 Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der ordentlichen Jagdausübung ist
verboten.
2 Ein beim Wildern angetroffener Hund kann durch die Wildhut erlegt werden.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat dem Kanton den am Wildbestand angerichteten Schaden zu ersetzen und die Aufwendungen zu vergüten.

## § 32 {#par_32}

Verwilderte Hauskatzen
1 Verwilderte Hauskatzen dürfen während der ordentlichen Jagdausübung
bei der Niederwildjagd und durch die Wildhut ganzjährig im Wald erlegt
werden. Als verwildert gelten Hauskatzen, sobald sie im Wald weiter als
100 m vom Waldrand entfernt sind.
4. Wildschaden

## § 33 {#par_33}

Selbsthilfe
1 Landwirtschaftliche Betriebe, die durch Dachse, Füchse, Steinmarder,
Ringeltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben, Saatkrähen und
Rabenkrähen Schaden erleiden oder von Schaden unmittelbar bedroht sind,
dürfen diese Tiere ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit in ihren Gebäulichkeiten und Anlagen sowie deren näheren Umgebung erlegen.
2 Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, innerhalb der unmittelbar von Schaden bedrohten landwirtschaftlichen Felder, Pflanzungen
und Kulturen, Einrichtungen zum Lebendfang von Schwarzwild, Füchsen,
Dachsen, Steinmardern und Rabenkrähen zu betreiben.
3 Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, bei unmittelbar
von Schaden bedrohten Obstkulturen, Beerenpflanzungen, Getreide- und
Saatfeldern Saatkrähen, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringel- und
Türkentauben sowie verwilderte Haustauben ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit erlegen zu dürfen.
4 Das Abwehrrecht darf nur mit Zustimmung der Direktion des Innern auf
Jagdberechtigte übertragen werden.
5 Erlegtes Haarraubwild ist dem Amt für Wald und Wild innert zwei Tagen
zu melden.
6 Die Direktion des Innern kann die Liste der dem Abwehrrecht unterstellten
Arten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern.

## § 34 {#par_34}

Hilfsmittel für die Durchführung von Selbsthilfemassnahmen
1 Die Selbsthilfe darf nur mittels einer im Kanton Zug zugelassenen Jagdwaffe sowie Kaliber 0.22 long rifle ausgeübt werden.
2 In Bauten und Anlagen dürfen Kastenfallen zum Lebendfang von Füchsen,
Dachsen und Steinmardern verwendet werden. Falleneinrichtungen zum
Fang von Schwarzwild, Dachsen oder Rabenkrähen werden im Rahmen der
Bewilligung der Direktion des Innern gemäss den Anforderungen des Tierschutzes detailliert umschrieben.

## § 35 {#par_35}

Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen
1 Die Direktion des Innern richtet nach Massgabe der Arbeits- und Materialaufwendungen, des Wildschadenrisikos sowie der Verhältnismässigkeit
Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen aus.
2 Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald sind nur beitragsberechtigt,
wenn sie von der Direktion des Innern angeordnet worden sind.
3 Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen sind dem Amt
für Wald und Wild im Voraus einzureichen.

## § 36 {#par_36}

Wildschadenvergütung
1 Die Höhe der Wildschadenvergütung wird nach den Grundsätzen der
Sachversicherung berechnet.
2 Nicht zu vergütende Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen
und an Wald sind solche von weniger als Fr. 300.–, an Nutztieren solche
von weniger als Fr. 100.–.
3 Es sind nur Schäden vergütungsberechtigt, die unmittelbar beim Erkennen
des eingetretenen oder sich abzeichnenden Schadens dem Amt für Wald
und Wild gemeldet werden, und wo die zumutbaren Abwehrmassnahmen
getroffen worden sind.
4 Eine Schadenvergütung wird nur ausgerichtet, falls das zu Schaden gekommene Nutztier vorgezeigt oder, falls dies nicht möglich ist, der Schaden
nachgewiesen wird.

## § 37 {#par_37}

Verfahren
1 Die Direktion des Innern entscheidet über Beitragsgesuche betreffend
Wildschadensvergütungs- und -verhütungsmassnahmen.
2 Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen sowie Wildschadenmeldungen sind zu begründen und mit den sachdienlichen Unterlagen dem Amt für Wald und Wild einzureichen.
3 Das Amt für Wald und Wild führt nötigenfalls einen Augenschein durch
und kann Sachverständige beiziehen.
5. Vollzug und Aufsicht

## § 38 {#par_38}

Aufgaben der Jagdpolizei
1 Die Jagdpolizeiorgane üben die Aufsicht über die Jagd aus und ergreifen
die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Wilds und zur Erhaltung seiner Lebensräume.
2 Sie sind verpflichtet, alle Jagdrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen
und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Feststellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Abwehr weiteren Schadens zu ergreifen.
3 Wildhüter sind berechtigt, auf ihren Dienstgängen eine Schusswaffe zu
tragen.

## § 39 {#par_39}

Auskunftspflicht
1 Wer Wild, Wildtrophäen oder Wildbret besitzt, hat den Jagdpolizeiorganen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
6. Strafbestimmungen und Schadenersatz

## § 40 {#par_40}

Mitteilung von Strafurteilen
1 Dem Amt für Wald und Wild ist von jedem rechtskräftigen Strafurteil von
der Staatsanwaltschaft betreffend Verletzung von Jagdvorschriften eine
Urteilskopie zuzustellen.

## § 41 {#par_41}

Schadenersatz
1 Der Kanton ist für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Tiere
wie folgt zu entschädigen (insbesondere Irrtumsabschüsse; ausgenommen
sind Ansprechfehler):
a) Rotwild:
1. Kronenhirsche: Fr. 1 600.–
2. übrige geweihte Hirsche: Fr. 1 200.–
3. trächtige oder führende Alttiere: Fr. 1 400.–
4. galte Alttiere: Fr. 800.–
5. Schmaltiere und Kälber: Fr. 600.–
b) Rehwild:
1. Böcke: Fr. 400.–
2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
3. galte Geissen und Schmaltiere: Fr. 300.–
4. Kitze: Fr. 200.–
c) Gamswild
1. Böcke: Fr. 300.–
2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
3. galte Geissen und Schmaltiere; Fr. 300.–
4. Jährlinge und Kitze: Fr. 200.–
d) Wildschweine: Fr. 600.–
e) Hasen: Fr. 150.–
f) Füchse, Dachse und Steinmarder: Fr. 100.–
g) Iltisse: Fr. 300.–
h) Baummarder: Fr. 200.–
i) Biber: Fr. 1 500.–
k) übrige wildlebende Säugetierarten: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.–
l) Auerwild: Fr. 4 000.–
m) übrige wildlebende Vogelarten: Fr. 100.– bis Fr. 2 500.–
2 Der Kanton ist für durch Jägerinnen und Jäger widerrechtlich erlegte Tiere, die grundsätzlich jagdbar wären, zu entschädigen (Ansprechfehler). Das
erlegte Tier muss von der Jägerin oder dem Jäger übernommen werden. Die
Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, was als Ansprechfehler gilt sowie die Höhe der Entschädigung.
3 Wer ohne Verschulden den Tod eines Tieres verursacht, ist dem Kanton
gegenüber nicht schadenersatzpflichtig.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 42 {#par_42}

Schlussbestimmungen
1 Die Direktion des Innern erlässt alljährlich Jagdbetriebsvorschriften. Diese
haben insbesondere folgenden Inhalt:
a) Festlegung der Jagdzeiten und der Schontage;
b) Einschränkung der nach § 12 Jagdgesetz 6) jagdbaren Arten und Bezeichnung des zu bejagenden Wilds nach Gebiet, Anzahl, Alter und
Geschlecht;
c) Festlegung der den Patentinhabenden zustehenden Kontingente;
d) Regelung von Abschusskontrolle, Melde- und Informationspflicht;
6) BGS 932.1
e) Festlegung weiterer Massnahmen zur Sicherstellung eines weidmännischen Jagdbetriebs, unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes;
f) Festsetzung der Verwaltungsgebühren und begründeten Ausnahmen
von der Gebührenordnung nach § 8 dieser Verordnung;
g) Festlegung von allfällig nötigen Zulassungs- und/oder Patentzahlbeschränkungen.
h) Ansprechfehler und Entschädigung nach § 41 Abs. 2 dieser Verordnung.

## § 43 {#par_43}

Übergangsrecht
1 Der gestützt auf § 17 erforderliche Ausbildungsnachweis entfällt für Hunde, die am 25. Februar 2017 älter als fünf volle Jahre sind. Für Hunde, die
zu diesem Zeitpunkt jünger als fünf volle Jahre sind, ist der Ausbildungsnachweis bis zum 25. Februar 2019 zu erbringen. Für die Baujagd und die
Jagd auf Schwarzwild beträgt die Übergangsfrist für den Ausbildungsnachweis zwei Jahre, nachdem eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in
der Schweiz besteht.
2 Für das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition gestützt auf § 15 Abs. 7
gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.01.2019 04.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/011
20.06.2023 30.06.2023 Ingress geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, e) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, f) geändert GS 2023/032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.01.2019 04.04.2020 Erstfassung GS 2020/011
Ingress 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, c) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, d) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, e) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, f) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
