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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn"
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# Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Schwyz gewährt gemeinsam mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Zürich und St. Gallen der Schweizerischen Südostbahn ein Darlehen von Fr. 4 000 000.- zur Einführung des elektrischen Betriebes auf den Bahnlinien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern
und Biberbrücke-Arth-Goldau.

## § 2 {#par_2}

Von diesem Darlehen übernimmt der Kanton Schwyz einen Anteil von
Fr. 1 200 000.- unter der Voraussetzung, dass auch der Bund und die Kantone
Zürich und St. Gallen ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen übernehmen und
die Elektrifikation mit Hilfe der Beiträge des Bundes und der Kantone aus den
Arbeitsbeschaffungskrediten zustande kommt.

## § 3 {#par_3}

Für dieses Darlehen hat die Schweizerische Südostbahn den Darlehensgebern
ein Vorzugspfandrecht im Sinne des Art. 8 des Elektrifikationsgesetzes vom
2. Oktober 1919 an der Bahnanlage der Schweizerischen Südostbahn samt
Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlage einzuräumen.

## § 4 {#par_4}

1 Das Darlehen ist jährlich mit 3 % zu verzinsen und jährlich mit 1 % vom Anfangskapital zu tilgen.
2 Auf Ende 1940 können die Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsansätze
behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen des Art. 6 des
Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihnen gut scheinende
Zeitdauer neu bestimmen. Dieses Recht haben die Darlehensgeber auch nach
Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode.
3 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Schweizerischen
Südostbahn jederzeit frei.SRSZ 1.1.2015
781.310

## § 5 {#par_5}

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens sind die
Einnahmen der Gesellschaft so zu verwenden, dass nach Deckung der Betriebsausgaben und der gesetzlich vorgehenden Verpflichtungen der Bahn in erster
Linie das Gemeinschaftsdarlehen verzinst und getilgt werden kann.

## § 6 {#par_6}

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in einem zwischen den Darlehensgebern und
der Schweizerischen Südostbahn abzuschliessenden Darlehens-Vertrage die
nähern Bestimmungen über die Auszahlung des Darlehens, dessen Verzinsung
und Tilgung, Sicherung durch das Vorzugspfandrecht und zur Wahrung der
öffentlichen Belange an der Bahn zu regeln.

## § 7 {#par_7}

1 Die am Bestand der Schweizerischen Südostbahn unmittelbar interessierten
Bezirke Schwyz, Einsiedeln und Höfe sowie die Gemeinden Arth, Steinerberg,
Sattel, Rothenthurm, Feusisberg, Wollerau und Freienbach haben dem Kanton
Schwyz für den Fall, dass sein Darlehensanteil binnen der Tilgungsfrist von
47 Jahren nicht zurückbezahlt wird, einen Drittel des Kapitalverlustes bis zu den
nachfolgenden Höchstbeträgen zu vergüten:
Bezirk Schwyz 18 % von Fr. 400 000.- Fr. 72 000.-
Arth 3 % von Fr. 400 000.- Fr. 12 000.-
Steinerberg 1 % von Fr. 400 000.- Fr. 4 000.-
Sattel 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-
Rothenthurm 6 % von Fr. 400 000.- Fr. 24 000.-
Bezirk Einsiedeln 38 % von Fr. 400 000.- Fr. 152 000.-
Bezirk Höfe 15 % von Fr. 400 000.- Fr. 60 000.-
Feusisberg 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-
Wollerau 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.-
Freienbach 7 % von Fr. 400 000.- Fr. 28 000.-
2 Im gleichen Verhältnis haben die genannten Bezirke und Gemeinden - unter
Vorbehalt von § 9 - dem Kanton jährlich einen Drittel eines allfälligen Zinsverlustes zu vergüten.

## § 8 {#par_8}

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Selbstkostenkraft von 2 400 000 kWh,
die das Etzelwerk gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession dem Kanton Schwyz
liefern muss, der Schweizerischen Südostbahn für ihren elektrischen Betrieb mit
einem angemessenen Preiszuschlag vertraglich zur Verfügung zu halten.
2 Die Ansprüche der Gemeinde Unteriberg auf 100 000 kWh und der Gemeinde
Altendorf auf 200 000 kWh bleiben vorbehalten.

## § 9 {#par_9}

Bei der Feststellung eines allfälligen Zinsverlustes, den die in § 7 genannten
Bezirke und Gemeinden dem Kanton zu einem Drittel zurückvergüten müssen,
781.310
ist der Gewinn anzurechnen, den der Kanton Schwyz durch die Abgabe der
Selbstkostenkraft des Etzelwerkes an die Schweizerische Südostbahn erzielt.

## § 10 {#par_10}

Das Darlehen wird nur gewährt, wenn zwischen dem Kanton Schwyz und der
Schweizerischen Südostbahn ein Vertrag über die Kraftlieferung im Sinne von

## § 11 § 8 zustande kommt. 3 {#par_11}

Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

## § 12 {#par_12}

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 12-26.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November 1937 mit 7454 Ja gegen 2633 Nein
(Abl 1937 821).
3 GS 12-35.SRSZ 1.1.2015
