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title: "Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten"
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provisions: 8
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# Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

## § 2 {#par_2}

1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung
des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.3
2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenverzeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen
ist.

## § 3 {#par_3}

1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind
bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse
zu legen.
2 Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividendencoupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten
Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bardepot zu behandeln ist.3

## § 4 {#par_4}

1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen
Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher
Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der
Gerichtskassen.
2 Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung
der berechtigten Person gutzuschreiben.3
3 Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die
Kautionen, die durch Barzahlung geleistet werden.5
211.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
II. Kautionen
§ 5.5 1 Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die
Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken übergeben werden.

## § 6 {#par_6}

Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift
zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen
Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertschriften.

## § 7 {#par_7}

1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so
gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der
Gerichtskanzleien.
2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet.

## § 8 III. Effekten {#par_8}

1 Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem
gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht
unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.
2 Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegenstände sowie solche, die in Strafprozessen beschlagnahmt und von den
Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben

## § 9 werden.5 {#par_9}

1 Wertschriften, Wertsachen, Bürgschaftsverpflichtungen, Gelder in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert aufzubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wertschriften behandelt.
2 Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Konkurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.
3 Die Gerichtskasse macht die zuständige Verfahrensleitung darauf
aufmerksam, wenn ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine
sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO2 gegeben sind.4
§ 10. Andere Gelder sind wie Barkautionen zu behandeln.
§ 11.6
V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten 211.13
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 12.5 Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt die
erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen
übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung geleisteten Kautionen.
§ 13.5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorstehenden Bestimmungen oder aus richterlicher Anordnung im Einzelfall
nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen,

## § 9und Kautionen und Effekten im Sinne der § {#par_9und}

10 Sache der Gerichtskassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwahrung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die
zuständige Richterin abweichende Anordnungen trifft.
§ 14. Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Verwahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwachsende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15.3 Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungssteuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese
darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.
§ 16. Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis
durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Bereinigung offener Einträge zu veranlassen.5
2 Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss verfahren.
§ 17.3 1 Depositen werden auf richterliche Anordnung freigegeben.
Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kautionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten
Gegenstände und Werte.
2 Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichtskasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde
und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richterlichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.
211.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
§ 18. Sind nicht in Bargeld bestehende Depositen, Kautionen und
Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder
Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes entweder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben
oder unter Vorbehalt von § 86 StPO nach fachmännischer Schätzung
oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig freihändig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu
verkaufen.
§ 19.6
§ 20. 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und
ersetzt das Reglement betreffend die Behandlung der Depositen und
Kautionen vom 3l. Dezember 1887.
2 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
1 OS 40, 1197 und GS II, 56.
2 SR 312.0.
3 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 148). In Kraft seit 1. August
2003.
4 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
