---
title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen"
id: 1e73cd0a-39bd-49f7-88d3-6e707512c57a
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "IX B/24/4"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/IX-B.24.4/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1e73cd0a-39bd-49f7-88d3-6e707512c57a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7423/de
read_on: 2026-10-23
sha256: aca9dc2590dc46d2d23c9f8bb1b6ba21b93061b051abf69acdfbebd40f70a289
provisions: 11
---

# Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

## Art. 1 {#art_1}

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend: Vereinbarungskantone) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale
Landeslotterie» (nachfolgend: Swisslos).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone,
nach Massgabe des BGS, des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats
sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der
Vereinbarungskantone bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den
Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss
Artikel 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Absatz 2 verbleibenden
Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von 70 000 Franken, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl;
1) SR 935.51
2) SR 101
3) GS IX B/24/3
SBE 2020 45 1
IX B/24/4
b. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 Prozent nach Bevölkerung,
50 Prozent nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der
letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Artikel 28 BGS.

## Art. 3 {#art_3}

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Artikels 34 BGS
darf höchstens 2.50 Franken pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen.
Eine Mindestsumme von 100 000 Franken steht jedem Kanton unabhängig
seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste
Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der
Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

## Art. 7 IX B/24/4 {#art_7}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung
der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des zehnten
Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf
seinem Kantonsgebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der
IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu
erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
