---
title: "Gesetz über die Bewirtschaftung der Churer Alpen (Alpgesetz)"
id: 1e764066-5b97-47f4-881d-a32d724adb29
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "566"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/116086
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1e764066-5b97-47f4-881d-a32d724adb29
language: de
in_force_from: 2006-02-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/1045622
read_on: 2026-11-08
sha256: db4b230fdfe3c6218581d86154a1dbf270372fe840ef5b2ffc4bb5a1cbcd3fd0
provisions: 14
---

# Gesetz über die Bewirtschaftung der Churer Alpen (Alpgesetz)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen.

## Art. 2 {#art_2}

Churer Alpen
Zu den Churer Alpen gehören jene Alpen und Maiensässe inklusive sämtliche Gebäulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen, die sich im Eigentum der
Stadt oder der Bürgergemeinde befinden.1

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

Stadtrat
Dem Stadtrat obliegt die Oberaufsicht über die Churer Alpen.

## Art. 4 {#art_4}

Forst- und Alpverwaltung
Die Forst- und Alpverwaltung leitet die Verwaltung und sorgt für eine
fachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung der Churer Alpen.

## Art. 5 {#art_5}

Alpkommission
1 Die Alpkommission unterstützt und berät den Stadtrat, das zuständige
Departement und die Forst- und Alpverwaltung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Churer Alpen. Bei Bedarf kann sie zusätzliche Fachleute
beiziehen.
2 Die Alpkommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche für die Dauer
von vier Jahren gewählt sind. Die Mitglieder und das Präsidium werden vom
Gemeinderat auf Vorschlag des Stadtrates gewählt. Dabei muss ein Mitglied die
1 Vgl. Art. 50 und Art. 51 der Verfassung der Stadt Chur vom 5. Juni 2005 (RB 111)
2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2014
(GRB.2014.43); vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (SRB.2014.731) und
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt
566 $$$
2 1.1.2015
Bürgergemeinde und ein weiteres die Stadt vertreten sowie ein Mitglied in der
Landwirtschaft tätig sein. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
3 An den Sitzungen der Kommission haben das für die Forst- und Alpverwaltung zuständige Mitglied des Stadtrates und der Stadtoberförster oder die
Stadtoberförsterin beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Alpmeisterinnen oder Alpmeister
1 Die Alpmeisterinnen oder Alpmeister werden durch die Bestossenden der
betreffenden Alp gewählt und vertreten diese.
2 Die Sennereimeisterin oder der Sennereimeister wird durch die Bestossenden aller beteiligten Alpen gewählt.
3 Die Aufgaben regelt der Stadtrat.

## Art. 7 III. Nutzung und Bestossung {#art_7}

Nutzungsrecht
1 Die Nutzung der Churer Alpen steht grundsätzlich Churer Landwirtschaftsbetrieben mit ihrem auf Stadtgebiet gewinterten Vieh zu.
2 Als Kriterien zur Aufteilung des Nutzungsrechts auf die einzelnen Bestossenden können die Grösse der durch den Betrieb auf Stadtgebiet bewirtschafteten Fläche, das Verhältnis von Jungvieh und Kühen oder bei Landwirtschaftsbetrieben mit Standort ausserhalb von Chur deren Bezug zu den Churer Alpen
gewichtet werden.
3 Die Bestossungszahlen der einzelnen Kuh- und Jungviehalpen werden
vom Stadtrat auf Antrag der Alpkommission festgelegt.
4 Die Alpen sind fachgerecht, nachhaltig und umweltschonend zu bewirtschaften.

## Art. 8 {#art_8}

Verebnung
Die Verebnung (Aufteilung) des angemeldeten Viehs auf die Alpen erfolgt
durch die Alpmeisterinnen oder Alpmeister in Absprache mit der Forst- und
Alpverwaltung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Alpkommission endgültig.

## Art. 9 {#art_9}

Touristische und weitere Nutzung
1 Alphütten und Alpgebäude, Maiensässhütten, weitere Gebäude und Landflächen auf den Churer Alpen können, soweit sie nicht zur land- und alpwirt-
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2014
(GRB.2014.43); vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (SRB.2014.731) und
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt
$$$ 566
1.1.2015 3
schaftlichen Verwendung benötigt werden, umweltschonend für touristische
oder private Zwecke durch Dritte gegen Entschädigung genutzt werden.
2 Über die touristische Nutzung von Gebäuden und Boden entscheidet der
Stadtrat auf Antrag der Alpkommission. Die Bürgergemeinde ist vorgängig
anzuhören und deren Interessen sind zu berücksichtigen.

## Art. 10 IV. Beiträge {#art_10}

Weidetaxen
Der Stadtrat legt auf Antrag der Alpkommission die Weidetaxen für die
Bestossung der Alpen fest. Diese betragen je nach Alter des Tieres und Örtlichkeit der Alp bis maximal Fr. 50.– pro Vieh/Stoss und sind von den Bestossenden zu entrichten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 11 {#art_11}

Verwaltungskostenbeitrag
Für den administrativen Aufwand der Forst- und Alpverwaltung kann der
Stadtrat von den Bestossenden einen Verwaltungskostenbeitrag erheben. Dieser
darf die ausgewiesenen Kosten der Verwaltung der Churer Alpen nicht übersteigen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 12 V. Schlussbestimmungen {#art_12}

Vollzug
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, welche insbesondere
Regelungen über die Organisation, die Bestossung der Alpen und die Viehanmeldung enthalten.

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 5 des Waldgesetzes der Stadt Chur vom 24. Oktober 1999 wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.1
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. Januar 2006 (SRB 18) und nach unbenutztem Ablauf
der Referendumsfrist auf den 1. Februar 2006 in Kraft gesetzt.
