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title: "Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

## § 1 Wohnungsbau {#par_1}

Zweck der Massnahme
1 Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG)2 Kapitalzinsbeiträge, um den Erwerb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

## § 2 {#par_2}

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen können Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues sein.
1 SRL Nr. 897
2 SR 843
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1983 217
2 Nr. 897c

## § 3 {#par_3}

Höhe der Leistungen
1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Landerwerbskosten, höchstens jedoch
a. im 1. Jahr 3 %,
b. im 2. Jahr 2 %,
c. im 3. Jahr 1 %.
2 Förderung der Erschliessung von Land für den

## § 4 Wohnungsbau {#par_4}

Art und Zweck der Massnahme
1 Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG einmalige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu
fördern.

## § 5 {#par_5}

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.
2 Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschliessungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im
Auftrag erfüllen.

## § 6 {#par_6}

Höhe der Leistungen
1 Der Kanton ergänzt den vom Bund gemäss WEG geleisteten einmaligen Zinszuschuss
an die Erschliessungskosten um 50 %.
3 Gemeinsame Vorschriften

## § 7 {#par_7}

Anspruchsberechtigung
1 Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förderungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.

## § 8 Nr. 897c 3 {#par_8}

Auflage
1 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, das Land innert fünf Jahren dem mit öffentlichen Leistungen geförderten Wohnungsbau zuzuführen. Die Dienststelle Immobilien3
kann die Frist auf höchstens zehn Jahre erstrecken.

## § 9 {#par_9}

Rückzahlungspflicht
1 Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.

## § 10 {#par_10}

Zuständigkeit, Verfahren
1 Wer Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch
zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der kantonalen Dienststelle Immobilien einzureichen. Die Dienststelle Immobilien überweist das Gesuch um
Bundesleistungen dem Bundesamt für Wohnungswesen.
2 … *
3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der
Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften
Verpflichtungen übernehme. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 8 und 10 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
4 Nr. 897c
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.11.1983 01.01.1984 Erstfassung G 1983 217
§ 10 Abs. 2 24.02.1989 01.04.1989 aufgehoben G 1989 66
Nr. 897c 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.11.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung G 1983 217
24.02.1989 01.04.1989 § 10 Abs. 2 aufgehoben G 1989 66
