---
title: "Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule"
id: 1e968164-0768-494e-b890-d8f68573c49f
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "414.17"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/414.17/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1e968164-0768-494e-b890-d8f68573c49f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21569/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c4cb4d0da8a92212a49240e2f55fc608d76c274e9770a0a28c930ab3f991dec3
provisions: 10
---

# Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Reglement regelt für die Schülerinnen und Schüler der kantonalen
Mittelschulen das Disziplinarwesen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
a) die kantonalen Gymnasien;
b) die Fachmittelschule;
c) die Wirtschaftsmittelschule.
2 Es dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs.
3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien erlassen.

## § 2 {#par_2}

Verstösse
1 Als Verstösse im Sinne dieses Reglements gelten namentlich:
a) die Missachtung von mündlichen oder schriflichen Anordnungen der
Schulleitung, der Lehrpersonen und weiterer befugter Personen;
b) die Missachtung von Bestimmungen und Vereinbarungen der Schule;
c) die Störung des Schulbetriebs und des Unterrichts;
d) Verstösse gegen Bestimmungen über den Schulbesuch und des Absenzenwesens;
1) BGS 414.11
GS 2014/041 1
414.17
e) persönlichkeitsverletzende Äusserungen und Handlungen gegenüber
der Schulleitung, den Lehrpersonen, weiteren Personen im Dienste der
Schule sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern;
f) Konsum oder Verbreitung verbotener Substanzen;
g) vorsätzliche Sachbeschädigung;
h) unerlaubte Verwendung oder Nutzung der Infrastruktur;
i) Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Absolvieren von Prüfungen.
2 Verstösse können leicht oder schwer sein.
3 Die aufgrund eines Verstosses ergriffene Massnahme ist der Art und
Schwere des Verstosses anzupassen sowie sinnvoll und zielführend auszugestalten.
2. Organe und Zuständigkeiten

## § 3 {#par_3}

Organe
1 Organe im Rahmen der Disziplinarordnung sind:
a) die Lehrperson;
b) das zuständige Schulleitungsmitglied;
c) die Schulleitung oder die Disziplinarkommission;
d) die Schulkommission.

## § 4 {#par_4}

Zusammensetzung und Wahl der Disziplinarkommission
1 Die Schulleitung kann eine Disziplinarkommission einsetzen und deren
Geschäftsordnung erlassen.
2 Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw.
einer Stellvertreterin zusammen.
3 Die Lehrpersonen wählen aus dem Kollegium die Mitglieder der Disziplinarkommission für vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Es
wird auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter geachtet.
Die Mitglieder der Schulleitung sind nicht wählbar.
4 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation hat das Recht, der Lehrerkonferenz Lehrpersonen als Mitglieder der Disziplinarkommission vorzuschlagen.

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeiten
1 Die Lehrperson regelt leichte Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss § 6.
414.17
2 Das zuständige Schulleitungsmitglied regelt Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss § 8 Abs. 1 oder 2. Das Schulleitungsmitglied kann die
Schulleitung mit der Regelung des Falls betrauen.
3 Die Schulleitung regelt auf Antrag des zuständigen Schulleitungsmitglieds
schwere Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss § 8 Abs. 3.
4 Die Schulkommission regelt schwere Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss § 8 Abs. 3 Bst. b.
5 Die Schulleitung kann ihre Aufgaben gemäss § 5 Abs. 2 und 3 an eine
Disziplinarkommission übertragen.
3. Verfahren
3.1. Massnahmen bei leichten Verstössen

## § 6 {#par_6}

Massnahmen
1 Bei leichten Verstössen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung
folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin bzw. mit
dem Schüler;
b) Erteilen einer Ermahnung;
c) Wegweisung aus dem Unterricht;
d) Anordnung einer Strafarbeit;
e) Anordnung von einer oder mehreren Strafstunden.
2 Die ergriffene Massnahme muss im Wiederholungsfall der Klassenlehrperson der Schülerin oder des Schülers gemeldet werden.
3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Verstösse fest, lädt sie
die Schülerin bzw. den Schüler zu einem Gespräch ein; bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler werden bei Bedarf die
Erziehungsberechtigten eingeladen. Die Klassenlehrperson und die Schülerin bzw. der Schüler können eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist treffen.

## § 7 {#par_7}

Durchführung und Abschluss der Massnahme
1 Wird eine Massnahme gemäss § 6 Abs. 1 ergriffen, kann die Lehrperson
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten
informieren.
414.17
2 Die gemäss § 6 Abs. 1 ergriffene Massnahme ist abgeschlossen, wenn die
Schülerin oder der Schüler diese zur Zufriedenheit der Lehrperson erfüllt
hat.
3 Kann die Massnahme nicht abgeschlossen werden, gelangt der Fall gemäss
§ 8 Abs. 1 an das zuständige Schulleitungsmitglied.
4 Die Schülerin oder der Schüler kann eine Aussprache mit der betreffenden
Lehrperson oder der Klassenlehrperson verlangen.
3.2. Massnahmen bei schweren Verstössen

## § 8 {#par_8}

Massnahmen
1 Bei fehlendem Abschluss der Massnahme gemäss § 6 Abs. 1 oder bei
schweren Verstössen beantragt die Lehrperson nach Rücksprache mit der
Klassenlehrperson beim zuständigen Schulleitungsmitglied die Behandlung
des Falls.
2 Das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann
a) einen mündlichen Verweis erteilen;
b) einen schriftlichen Verweis erteilen;
c) ergänzende Massnahmen nach § 6 Abs. 1 anordnen;
d) den Fall an die Schulleitung weiterleiten oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung des Falls beauftragen.
3 Wird die Schulleitung oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung des Falls beauftragt, kann sie folgende Massnahmen ergreifen:
a) Ausschluss vom Unterricht für höchstens drei Schulwochen. Die
Schulleitung oder die Disziplinarkommission entscheidet über die
Pflicht der Schülerin bzw. des Schülers zur Absolvierung von Prüfungen und allfälligen weiteren Verpflichtungen;
b) Antrag an die Schulkommission auf Wegweisung einer schulpflichtigen Schülerin oder eines schulpflichtigen Schülers;
c) Wegweisung einer Schülerin oder eines Schülers, die bzw. der die obligatorische Schulzeit absolviert hat;
d) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer
Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
414.17
4 Bei schweren Verstössen im Rahmen von Schulveranstaltungen ausserhalb
des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw.
des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schulleitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1–3.
5 Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann ohne vorgängige
Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn der Disziplinarverstoss der Schülerin oder des Schülers so schwer ist, dass die Schule
ihre Aufgaben ohne umgehenden Ausschluss der Schülerin oder des Schülers nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss vom Unterricht muss
der Situation angepasst sein.

## § 9 {#par_9}

Durchführung und Abschluss der Massnahme
1 Wird eine Massnahme gemäss § 8 Abs. 2 Bst. b–d oder § 8 Abs. 4 ergriffen, sind die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und
Schüler zu informieren.
2 Wird eine Massnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bst. a–d ergriffen, ist die Schulleitung oder die Disziplinarkommission verpflichtet:
a) die Lehrperson sowie die Schülerin bzw. den Schüler angemessen zu
informieren;
b) bei einer minderjährigen Schülerin bzw. einem minderjährigen Schüler die Erziehungsberechtigten bei Eröffnung des Verfahrens zu informieren;
c) der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gespräch ist zu
protokollieren und von den beteiligten Personen zu unterzeichnen;
d) den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3.3. Unzulässige Massnahmen

## § 10 {#par_10}

Kollektive Massnahmen
1 Kollektive Massnahmen sind nicht zulässig.
414.17
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/041
414.17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/041
